Bodenschutz und Abfallrecht Musterklauseln

Bodenschutz und Abfallrecht. Es ergeben sich aus Sicht der zuständigen Bodenschutzbehörde gegen das Vorhaben keine Einwände, da bodenschutzrechtliche Belange nicht betroffen sind. Die in Nebenbestimmung unter III Nr. 7.1.1 genannten und beantragten Abfallarten werden zur Behandlung zugelassen. Gemäß Erlass des MLU LSA vom 20.06.02 haben Abfallent- sorgungsanlagen über einen Annahmekatalog für Abfälle zu verfügen, der grundsätzlich Bestandteil der Genehmigung sein soll. Die unter den Nebenbestimmungen III Nr. 7.1 fest- gesetzten Einsatzanforderungen/ -bedingungen sichern durch ihre Umsetzung im Anla- genbetrieb u.a. einen ordnungsgemäßen, emissionsseitig zulässigen Betrieb der Anlage ab. Weiterhin schaffen sie die Voraussetzungen für optimale entsorgungsrelevante Stoffei- genschaften der anfallenden Output- Abfälle. Die rechtliche Grundlage der Forderung in Nebenbestimmung III Nr. 7.1.2 findet sich in § 9 KrWG wieder. Gemäß § 9 Abs. 1 KrWG müssen Abfälle so getrennt verwertet/ behandelt werden, dass die Anforderungen nach § 7 Abs. 2 bis 4 und § 8 Abs. 1 erfüllt werden. Ana- log hierzu gilt dies auch für Abfälle zur Beseitigung gemäß § 15 Abs. 3 KrWG. Durch Ein- haltung der Nebenbestimmung III Nr. 7.1.2 wird von der Betreiberin gewährleistet, dass ei- ne ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle i.S. des § 7 Abs. 3 KrWG er- folgt. Darüber hinaus wird durch deren Umsetzung vermieden, dass undefinierbare Abfall- qualitäten durch Vermischung unterschiedlicher Abfälle und deren Bestandteile erzeugt und diese dann einer Verwertung zugeführt werden, die möglicherweise nicht schadlos ist. Ohne v.g. Nebenbestimmung kann von der Betreiberin aufgrund der verschiedenen Her- kunftsmöglichkeiten der zugelassenen Abfälle und daraus resultierend der unterschiedli- chen Beschaffenheit durch verschiedenste Verunreinigungen/ Schadstoffe eine Gefähr- dung von Mensch und Umwelt, hervorgerufen durch unerwünschte Reaktionen der Abfälle untereinander, nicht ausgeschlossen werden. Weiterhin dient die in Nebenbestimmung III Nr. 7.1.2 geforderte strikte Getrennthaltung der Abfälle auch dazu, ihre Rückverfolgbarkeit i.S. v. Art. 17 der Richtlinie 2008/98/EG (AbfRRL) zu gewährleisten. Das Vermischungsverbot gemäß Nebenbestimmung III Nr. 7.1.2 verbietet weiterhin auf Grundlage des § 9 Abs. 2 KrWG die Vermischung von gefährlichen Abfällen und entspricht im Übrigen auch dem Art. 18 Abs. 1 AbfRRL. Gemäß Nebenbestimmung III Nr. 7.1.1 be- sitzt die Betreiberin mehrere unterschiedliche Abfallarten mit gefährlic...
Bodenschutz und Abfallrecht. 8.1 Der Vorhabenbeginn ist der zuständigen Bodenschutzbehörde vor Aufnahme der Arbeiten anhand des Formblattes (Anlage 2 dieses Bescheides) schriftlich mitzuteilen.
Bodenschutz und Abfallrecht. Aus Sicht des Bodenschutzes und des Abfallrechtes bestehen unter Beachtung der Neben- bestimmungen unter III Nr. 8 keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben. Es kann davon ausgegangen werden, dass durch die Baumaßnahmen keine sanierungsrelevanten Boden- belastungen angetroffen werden und dass der belastete Grundwasserbereich nicht erfasst wird. Das Vorhaben soll auf Teilflächen umgesetzt werden, für die umfangreiche Rückbaumaß- nahmen (oberflächiger Abbruch der alten Raffinerie) durchgeführt wurden. Größere Scha- densquellen sind dabei aus dem Boden nicht entfernt worden. Das Grundwasser (Flurab- stand ca. 4 - 7 m bzw. 2 - 5 m) im Bereich der fraglichen Fläche weist eine Belastung durch organische Schadstoffe auf. Das für die Errichtung der Anlage vorgesehene Grundstück wird aktuell tiefenenttrümmert und die dabei in einer Tiefe zwischen 3,0 bis 5,0 m unter Gelände angetroffenen Kontami- nationen werden beseitigt. Unterhalb dieses Niveaus sind Bodenbelastungen, die nicht sa- nierungsrelevant sind, vorhanden. Lokal werden technologiebedingt Altfundamente in Tiefen >5 m unter Gelände Oberkante bzw. in Randbereichen im Untergrund belassen. Diese wer- den im Zuge der Beräumung eingemessen und im Geographischen Informationssystem der InfraLeuna dargestellt. Die Antragstellerin erhält diese Vermessungsdaten ebenfalls nach Abschluss der Rückbaumaßnahmen. Die Nebenbestimmung unter III Nr. 8.1 dient der rechtzeitigen Information der zuständigen Bodenschutzbehörde über den Beginn der Baumaßnahmen, welche zur Sicherstellung der Wahrnehmung der sich aus dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), dem Boden- schutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt (BodSchAG LSA) und den auf Grund dieser Ge- setze erlassenen Verordnungen ergebenden Aufgaben der zuständigen Bodenschutzbe- hörde notwendig ist. Gemäß § 3 BodSchAG LSA ist der Antragsteller zur Erteilung der für die Aufgabenerfüllung der zuständigen Bodenschutzbehörde erforderlichen Auskünfte ver- pflichtet. Die Nebenbestimmungen unter III Nr. 8.2 und Nr. 8.3 sichern die Mitwirkung des Antragstel- lers gemäß § 3 BodSchAG LSA zur rechtzeitigen Unterrichtung der zuständigen Boden- schutzbehörde, welche die Informationen für die Erfüllung der ihr nach BBodSchG, Bod- SchAG LSA und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen untergesetzlichen Regelungen obliegenden Aufgaben benötigt.

Related to Bodenschutz und Abfallrecht

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Xxxxx Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.