Bruchschäden innerhalb von Objekten. Sofern gesondert vereinbart leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb vom Objekt eintretende, 5.1.1. frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren: a) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen; b) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungs- anlagen; c) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; d) durch das Wärmeabgabesystem einer wasserführenden Fußboden- und/oder Wand- heizung; sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. 5.1.2. frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: a) Badeeinrichtungen, Schwimmbecken, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. X. Xxxxxx und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; b) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. Als innerhalb des Objektes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Objektes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
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