Bäume im öffentlichen Straßenraum Musterklauseln

Bäume im öffentlichen Straßenraum. Die Bäume, die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt sind, sind während der Baumaßnahme besonders zu schützen (entsprechend DIN 18920). Insbesondere Abgrabungen, Auffüllungen und Ablagerungen von Baumaterialien im Wurzelbereich sind unzulässig. Zum Schutz der Wurzelberei- che und der Kronen sind diese während der gesamten Bauzeit durch einen fest mit dem Boden verbundenen Bauzaun zu schützen. Sind Abweichungen beim Baumschutz nach DIN 18920 zur Durchführung der Baumaßnahme notwendig, ist eine Genehmigung bei der Stadt, vertreten durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt, rechtzeitig vor Baufreigabe gemäß § 59 LBO einzuholen. Im Bereich der geplanten Tiefgaragenzufahrt an der Mittenfeldstraße ist der Ent- fall eines Baums im öffentlichen Straßenraum erforderlich. Dieser Baum ist zu ersetzen. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Kosten (inkl. der ggf. erforder- lichen Leitungsschutzmaßnahmen) hierfür sowie für drei weitere Bäume, die ent- sprechend dem Freiflächengestaltungsplan entlang der Mittenfeldstraße vorge- sehen sind, zu übernehmen. Die Ausführungsdetails sind mit dem Tiefbauamt sowie dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt abzustimmen. Für zu pflanzende Bäume ist entweder eine offene Pflanzfläche von mindestens 16 m² mit Überfahrschutz oder eine wasser- und luftdurchlässige Baumscheibe mit einem durchwurzelungsfähigen Untergrund von mindestens 12 m³ und mit Erdanschluss sowie mit Anfahrschutz vorzusehen. Für ausreichende Be- und Entwässerung ist zu sorgen. Leitungsschutzmaßnahmen sind mit dem jeweiligen Leitungsträger abzustimmen. Die Baumneupflanzungen auf städtischen Flächen sind nach dem städtischen Regeldetail (einzusehen beim Garten-, Friedhofs- und Forstamt) als Hochstamm 20 - 25 mit dem Qualitätsmerkmal 3xv mDB ein- schließlich Stammschutzfarbe und Mähschutz auszuführen. Die Pflanzart wird durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt bestimmt. Die Ersatzmaßnahme um- fasst ein Jahr Fertigstellungspflege sowie zwei Jahre Entwicklungspflege. Die Baumpflanzmaßnahme erfordert eine förmliche Abnahme durch die Stadt, vertre- ten durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Erst nach dieser Abnahme wer- den die Pflanzungen von der Stadt übernommen.

Related to Bäume im öffentlichen Straßenraum

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen