Dachgestaltung Musterklauseln

Dachgestaltung. Auf der Grundlage des VEP vom 15.04.2014 verpflichtet sich der Vorhabenträ- ger, folgende Festsetzungen zu beachten: Die Überschreitung der HBA mit haustechnischen Anlagen wird entsprechend dem eingereichten Baugesuch ausgeführt. Hinsichtlich der Leitungsführung ist noch eine weitere Optimierung und Minimierung angestrebt, die mit dem Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung abzustimmen ist. Ein Verzicht auf nicht benö- tigte Leitungen ist möglich. Die Überschreitung der HBA mit Solaranlagen wird mit einer maximalen Höhe von 1 m auf maximalen 279,65 m ü NN festgesetzt. Sie müssen mindestens 1,00 m von der Attika einrücken. Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 10° Neigung sind flächig und extensiv zu begrünen. Die Substratstärke muss mindestens 12 cm betragen. Für die Be- grünung sind geeignete Kräuter- und Sprossenmischungen aus dem Herkunfts- gebiet 7 zu verwenden. Das Substrat ist mit einer Futterpflanzenmischung für Wildbienen anzureichern. Solaranlagen können aufgeständert über der Begrünung angebracht werden, der Mindestabstand zwischen Substratschicht und Unterkante der Paneele darf 25 cm nicht unterschreiten. Die Einhausung der Tiefgaragenzufahrt (siehe 3.6.1) ist extensiv mit einer Sub- stratstärke von 8 cm zu begrünen.
Dachgestaltung. (§ 88 (1) NR. 1 LBAUO) Dachform und -neigung Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind geneigte Dächer und Flachdächer zu- lässig. Die höchstzulässige Dachneigung ist mit < 20° festgesetzt.
Dachgestaltung. Die Vorschriften zu Dachform, Dachneigung und Gestaltung von Dachaufbauten bzw. – einschnitten definieren einen Gestaltungsrahmen, der eine homogene Grundstruktur der Bebauung sicherstellt, im Einzelfall aber Gestaltungsspielraum belässt. Aufgrund der Lage des Plangebietes am Ortsrand ist das Baugebiet aus dem südlich gelegenen Landschaftsraum einsehbar. Um die Auswirkungen der Bebauung auf den Landschaftsraum zu minimieren, soll sich das Erscheinungsbild der neuen Gebäude der umliegenden Bebauung anpassen. Dies gilt insbesondere für die Dachflächen. Die zulässigen Dachformen und - neigungen sind im Abschnitt 9.5 „Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen“ festgesetzt. Die Dacheindeckung hat in einem Farbspektrum von Hellgrau bis Anthrazit/ Schwarz sowie entsprechend dem Ortsbild angepasste Rottöne erfolgen. Geneigte Dächer sind mit kleinteiligen Materialien wie Ziegeln aus Ton und Beton oder Materialien, die Ziegeln Ihrem Erscheinungsbild gleichkommen, einzudecken. Flachdächer sind mit und ohne extensiver Dachbegrünung zulässig. Dächer aus unbeschichteten oder unbehandelten Metall sind nicht zulässig. Dies gilt nicht für Dachrandabschlüsse, Rinnen, Fallrohre und Verkleidungen geringen Umfangs. Für die Dacheindeckung dürfen keine stark reflektierenden oder glänzenden Materialien verwendet werden; zulässig sind jedoch, unabhängig von ihrer konstruktiv bedingten Farbgebung, in die Dachflächen integrierte oder auf den Dachflächen angebrachte Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie bzw. zur Energiegewinnung. Solarzellen und Photovoltaikanlagen auf Flachdächern dürfen die Attika von Flachdächern um max. 0,5 m überragen.
Dachgestaltung. Für den Bereich der Nutzungsschablone 5 (Ortsrand) gilt: Für die Bereiche der Nutzungsschablonen 1 bis 4 und 6 gilt: Für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt:

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.