Diplomanerkennung Musterklauseln

Diplomanerkennung. Die vom Xxxxxx der Einrichtung vorgelegten Diplome sind auf ihre Anerkennungsfähigkeit seitens der AM(S) zu überprüfen; ein Antrag auf Durchführung des Anerkennungsverfahrens nach dem RegAB der AM(S) ist zu empfehlen. Sollte die diplomierte Xxxxxx ein derartiges Anerkennungsverfahren ausdrücklich ablehnen, muss dennoch mit dem Aussteller der vorgelegten Diplome korrespondiert werden, um Aufschluss über Inhalt und Anforderungen der Ausbildung zu erhalten. Sobald feststeht, dass eine Erlaubnis zum Markengebrauch nicht besteht, und auch die vorgelegten Diplome nicht anerkannt werden können, endet die Abmahnphase. Die Trägerschaft der Einrichtung ist in deutlichen Worten darauf hinzuweisen, dass keine weiteren Verhandlungen geführt würden, weil nunmehr offenkundig ist, dass Kennzeichenrechte verletzt sind. Die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe ist anzudrohen.
Diplomanerkennung. Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen (§ 4a BDG 1979) kann zur Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen führen (§ 38 Abs. 10). Für den Fall, dass geeignete Personen, die die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden (vgl. dazu derzeit Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982), ist eine besondere Ermächtigung zur Aufnahme vorgesehen: diese zielt (nur) auf in der neuen Lehramtsausbildung (im Sinne des § 38 Abs. 2) stehende Personen ab. Ist von diesen zu erwarten, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden (also den Bachelorgrad nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 erwerben werden), dürfen sie (subsidiär) angestellt werden. Ihr Dienstverhältnis beginnt mit der Ausbildungsphase (§ 40), in der sie das Lehramtsstudium zu vollenden haben; das Monatsentgelt ist auf 85% der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 abgesenkt. Ein Einsatz in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen in der Sekundarstufe 2 ist unzulässig (§ 41 Abs. 1); eine Anstellung für eine Verwendung (nur) an einer BMHS, einer BA oder einer AHS nur mit Oberstufe scheidet daher aus. Studierende der alten Lehramtsausbildung, die aufgrund einer besonderen Bedarfslage beschäftigt werden sollen, unterliegen dem „Altrecht“. Bei Vorliegen eines inländischen Reifeprüfungszeugnisses (Reife- und Diplomprüfungszeugnisses) gemäß SchUG bzw. SchUG- BKV oder eines Berufsreifeprüfungszeugnisses gemäß BRPG dürfen im Schuljahr 2015/2016 für Verwendungen als Lehrkraft oder im Erzieherdienst Sonderverträge unter Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 abgeschlossen werden (vgl. die Ermächtigung im Sicherstellungserlass 2015, GZ 715/0001-III/8/2015, vom 12. Februar 2015).

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.