Durchsetzung von Ersatzansprüchen. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit er- forderlich mitzuwirken.
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Samples: Monatsbeitrag, www.waizmanntabelle.de, www.ihre-zahnzusatzversicherung.de