Common use of Eigentumsrecht und Urheberschutz Clause in Contracts

Eigentumsrecht und Urheberschutz. 11.1 Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z. B. Anre- gungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Nega- tive, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstü- cke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückver- langt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im verein- barten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Ver- wertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.

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Samples: foon.at

Eigentumsrecht und Urheberschutz. 11.1 3.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z. z.B. Anre- gungenAnregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, KonzepteKon- zepte, Nega- tiveFotos, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstü- cke einzel- nen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertrages zurückver- langt zu- rückverlangt werden. Der Sollte zwischen der Agentur und dem Kunden vereinbart sein, dass er ein Nutzungsrecht erwirbt, so erwirbt der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im verein- barten vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich der vereinbarten Region und nur für die Dauer des Agenturvertrages Ver- trages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Ver- wertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.

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Samples: www.conecto.at

Eigentumsrecht und Urheberschutz. 11.1 7.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z. z.B. Anre- gungenAnregungen, Ideen, Skizzen, VorentwürfeVorschläge, Skribbles, ReinzeichnungenBeschreibungen, Konzepte, Nega- tiveEntwürfe, DiasGrafiken, und sonstigen Unterlagen), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstü- cke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückver- langt zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich der zur Umsetzung der beauftragen Veranstaltung erforderlichen Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im verein- barten vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Ver- wertungsrechten an Leistungen Auftraggeber ist nicht berechtigt, dieses Nutzungsrecht ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare vorausweiter zu übertragen.

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Samples: eventproductions.at

Eigentumsrecht und Urheberschutz. 11.1 11.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z. z.B. Anre- gungenAnregun- gen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, SkribblesXxxxxxxxx, Reinzeichnungen, Konzepte, Nega- tiveNegative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstü- cke Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit jeder- zeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückver- langt Agenturvertrages - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur allerdings das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im verein- barten Nutzungsumfangvereinbarten Nut- zungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Ver- wertungsrechten Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.

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Samples: www.rubikon.at