Einbruchdiebstahl Musterklauseln

Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
Einbruchdiebstahl. Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in § 3.2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben: Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes ein- bricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewie- sen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behält- nis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewie- sen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschli- chen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
Einbruchdiebstahl. Diebstahl durch gewaltsames Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist Diebstahl durch Aufschlie- ssen mit den richtigen Schlüsseln oder Codes, sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl oder durch Beraubung angeeignet hat.
Einbruchdiebstahl. Als solcher gilt Diebstahl durch Täter, die gewaltsam in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder darin ein Behältnis aufbrechen; Dem Einbruch gleichgestellt ist Diebstahl:
Einbruchdiebstahl. Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
Einbruchdiebstahl. A 4.2 Vandalismus nach einem Einbruch A 4.3 Raub
Einbruchdiebstahl. Das Fahrrad (inkl. Fahrradanhänger) und das E-Bike/Pedelec sind versichert, wenn es sich in einem verschlossenen Haus, einer verschlossenen Wohnung oder Keller oder einem verschlossenen Raum eines Gebäudes befand.
Einbruchdiebstahl. Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in Ziffer 3.2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein, wobei als Raum eines Gebäudes auch eine Schiffskabine auf einem Kreuzfahrtschiff oder einer Fähre und ein Schlafwagenabteil in einem Eisenbahnzug gilt.