Common use of Einbruchmeldeanlagen Clause in Contracts

Einbruchmeldeanlagen. 15.1 Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Räume und Behält- nisse sind durch eine Einbruchmeldeanlage, der im Versicherungsver- trag bezeichneten Art (System), überwacht. Wenn dies vereinbart ist, muss es sich um eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkann- te Einbruchmeldeanlage handeln. 15.2 Der Versicherungsnehmer hat 15.2.1 die Einbruchmeldeanlage nach den Vorschriften des Herstel- lers zu bedienen und stets in voll gebrauchsfähigem Zustand zu erhal- ten; 15.2.2 die Einbruchmeldeanlage jeweils scharf zu schalten, solange die Arbeit in dem Betrieb ruht; vertragliche Abweichungen bedürfen der Schriftform; 15.2.3 die Einbruchmeldeanlage durch eine von der VdS Schadenver- hütung GmbH anerkannte Errichterfirma vierteljährlich inspizieren und jährlich warten zu lassen; 15.2.4 Störungen, Mängel oder Schäden unverzüglich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Errichterfirma beseiti- gen zu lassen; 15.2.5 während jeder Störung oder Gebrauchsunfähigkeit der Ein- bruchmeldeanlage, die in Ziffer 15.1 genannten Räume und Behältnis- se durch einen dort ununterbrochen anwesenden Wächter bewachen zu lassen; 15.2.6 Änderungen an der Einbruchmeldeanlage nur durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Errichterfirma vorneh- men und dabei ausschließlich Teile und Geräte des im Versicherungs- vertrag genannten Systems verwenden zu lassen; 15.2.7 dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Einbruchmeldeanlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH zu gestatten; 15.2.8 Änderungen der vereinbarten Interventionsmaßnahmen ge- mäß Attest über die Aufschaltung einer VdS-anerkannten Einbruch- meldeanlage bei einem VdS-anerkannten Wach- und Sicherheitsunter- nehmen unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.

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Samples: Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs)