Common use of Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen Clause in Contracts

Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. 17.1 Der Kunde hat bei Weitergabe der Lieferungen von Siemens Energy (Hardware und/ oder Software und/ oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von Siemens Energy erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall sind bei Weitergabe der Lieferungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Republik Österreich, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. 17.2 Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder durch Siemens Energy erforderlich, werden Sie Siemens Energy nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der Lieferungen von Siemens Energy sowie diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen. 17.3 Der Kunde stellt Siemens Energy von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber Siemens Energy wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller Siemens Energy in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.

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Samples: Bedingungen Für Das Produktgeschäft – Transmission

Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. 17.1 Der Kunde hat bei Weitergabe der Lieferungen von Siemens Energy (Hardware und/ oder Software und/ oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von Siemens Energy erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall sind bei Weitergabe der Lieferungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Republik ÖsterreichBundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. 17.2 Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder durch Siemens Energy erforderlich, werden Sie wird der Kunde Siemens Energy nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der Lieferungen von Siemens Energy sowie diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen. 17.3 Der Kunde stellt Siemens Energy von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber Siemens Energy wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller Siemens Energy in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.

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Samples: Bedingungen Für Das Produktgeschäft

Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. 17.1 14.1 Die Vertragserfüllung durch Siemens Energy steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Aussenwirt- schaftsrechts, insbesondere Exportkontrollbestimmungen, so- wie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. 14.2 Der Kunde hat bei Weitergabe der Lieferungen von Siemens Energy gelie- ferten Waren (Hardware und/ oder Software und/ oder Technologie Techno- logie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von Siemens Energy erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Aus- land die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall sind bei Weitergabe der Lieferungen an Dritte hat er dabei die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Republik ÖsterreichSchweiz, der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. 17.2 14.3 Sofern zur Durchführung von für Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder durch Siemens Energy erforderlich, werden Sie wird der Kunde Siemens Energy nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen Informati- onen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der Lieferungen von Siemens Energy gelieferten Waren bzw. erbrachten Werk- und Dienstleistungen sowie diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen. 17.3 diesbezügliche Exportkon- trollbeschränkungen übermitteln. Der Kunde stellt Siemens Energy von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber Siemens Energy wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher exportkontrollrechtli- cher Verpflichtungen durch den Kunden geltend gemacht werdenwer- den, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller Siemens Energy in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, es sei denn, der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.

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Samples: General Terms and Conditions

Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. 17.1 18.1 Der Kunde hat bei Weitergabe der Lieferungen von Siemens Energy (Hardware und/ und/oder Software und/ und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von Siemens Energy erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) ), an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall sind bei Weitergabe der Lieferungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Republik ÖsterreichBundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. 17.2 18.2 Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder durch Siemens Energy erforderlich, werden Sie wird der Kunde Siemens Energy nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der Lieferungen von Siemens Energy sowie diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen. 17.3 18.3 Der Kunde stellt Siemens Energy von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber Siemens Energy wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller Siemens Energy in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.

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Samples: Bedingungen Für Das Projektgeschäft – Transmission

Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. 17.1 18.1 Der Kunde hat bei Weitergabe der Lieferungen von Siemens Energy (Hardware und/ und/oder Software und/ und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von Siemens Energy erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) ), an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall sind bei Weitergabe der Lieferungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Republik Österreich, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. 17.2 18.2 Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder durch Siemens Energy erforderlich, werden Sie Siemens Energy nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der Lieferungen von Siemens Energy sowie diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen. 17.3 18.3 Der Kunde stellt Siemens Energy von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber Siemens Energy wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller Siemens Energy in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.

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Samples: Bedingungen Für Das Projektgeschäft – Transmission