Common use of Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen Clause in Contracts

Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. a. Der Auftraggeber hat bei Weitergabe der von Viertel Motoren erbrachten Lieferungen und Leistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe solcher Waren, Werk- und Dienstleistungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundes-republik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. b. Der Auftraggeber wird vor Weitergabe der von Viertel Motoren erbrachten Lieferungen und Leistungen an Dritte insbesondere prü- fen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass - er nicht durch eine solche Weitergabe an Dritte, durch die Vermittlung von Verträgen über solche Waren, Werk- und Dienstleistungen oder durch das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit solchen Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/ oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote - verstößt; - solche Waren, Werk- und Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waf- fentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, etwaig erforderliche Genehmigungen liegen vor; - die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Europäischen Un on und der Vereinigten Staaten von Amerika betref- fend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden. c. Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder durch Viertel Motoren erforderlich, wird der Auftraggeber nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der von Viertel Motoren erbrachten Lieferungen und Leistungen sowie diesbezüglich geltende Exportkon- trollbeschränkungen zur Verfügung stellen. d. Der Auftraggeber stellt Viertel Motoren von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber Viertel Motoren wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Empfänger geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller Viertel Motoren in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. a. 18.1 Der Auftraggeber Kunde hat bei Weitergabe der von Viertel Motoren Siemens gelieferten Waren (Hardware und/oder Technologie, einschließlich dazugehöriger Dokumentation) oder der von Siemens erbrachten Lieferungen Werk- und Leistungen Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe solcher Waren, Werk- und Dienstleistungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundes-republik Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. b. 18.2 Der Auftraggeber Kunde wird vor Weitergabe der von Viertel Motoren Siemens gelieferten Waren bzw. der von Siemens erbrachten Lieferungen Werk- und Leistungen Dienstleistungen an Dritte insbesondere prü- fen prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass - er nicht durch eine solche Weitergabe an Dritte, durch die Vermittlung von Verträgen über solche Waren, Werk- und Dienstleistungen oder durch das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit solchen Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/ und/oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote - (z.B. durch unzulässige Umleitung) – verstößt; - solche Waren, Werk- und Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waf- fentechnische waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, etwaig erforderliche Genehmigungen liegen vor; - die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Europäischen Un on Union und der Vereinigten Staaten von Amerika betref- fend betreffend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden - die von den jeweiligen Anhängen der EU-Verordnungen Nr. 833/2014 und Nr. 765/2006 bzw. vom Anhang I der Dual-Use Verordnung (EU) Nr. 2021/821 (in ihren jeweils aktuellen Versionen) erfassten Waren, Werk- und Dienstleistungen nicht EU-rechtswidrig (i) direkt oder indirekt (z.B. über Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAEU)) nach Russland oder Belarus ausgeführt oder (ii) an einen dritten Geschäftspartner, der sich nicht vorab dazu verpflichtet hat, die Waren, Werk- und Dienstleistungen weder nach Russland noch nach Belarus auszuführen, weiterverkauft werden. c. Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder durch Viertel Motoren erforderlich, 18.3 Der Kunde wird der Auftraggeber Siemens nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der von Viertel Motoren Siemens gelieferten Waren bzw. der von Siemens erbrachten Lieferungen Werk- und Leistungen Dienstleistungen sowie diesbezüglich geltende Exportkon- trollbeschränkungen Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen. d. 18.4 Der Auftraggeber Kunde stellt Viertel Motoren Siemens von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber Viertel Motoren Siemens wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher (re-)exportkontroll-, sanktions- oder embargorechtlicher Verpflichtungen durch den Empfänger Kunden bzw. durch dessen Geschäftspartner (aufgrund sanktions-/embargowidriger Wiederausfuhr im Sinne von oben, 18.2) geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller Viertel Motoren Siemens in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.

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Samples: Service Agreement

Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. a. 3.1 Der Auftraggeber Vertragspartner hat bei Nutzung und Weitergabe der im Rahmen der Telematikdienste bereitgestellten und/ oder gelieferten Waren (Hardware und/ oder Software und/ oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von Viertel Motoren der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der erbrachten Lieferungen Werk- und Leistungen Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts Re-)Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Nutzung und Weitergabe solcher Waren, Werk- und Dienstleistungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundes-republik Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. b. 3.2 Der Auftraggeber Vertragspartner wird bei Nutzung und vor Weitergabe der von Viertel Motoren im Rahmen der Telematikdienste bereitgestellten und/ oder gelieferten Waren bzw. erbrachten Lieferungen Werk- und Leistungen Dienstleistungen an Dritte insbesondere prü- fen prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass - (a) er nicht durch eine solche Weitergabe an Dritte, durch die Vermittlung von Verträgen über solche Waren, Werk- und Dienstleistungen oder durch das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit solchen Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/ oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote - verstößt; - (b) solche Waren, Werk- und Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waf- fentechnische waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, etwaig erforderliche Genehmigungen liegen vor; - und (c) die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Europäischen Un on Union und der Vereinigten Staaten von Amerika betref- fend betreffend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden. c. 3.3 Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder durch Viertel Motoren Gesellschaften der Wacker Neuson Group erforderlich, wird der Auftraggeber Vertragspartner der Wacker Neuson Group nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der von Viertel Motoren im Rahmen der Telematikdienste bereitgestellten und/ oder gelieferten bzw. der erbrachten Lieferungen Werk- und Leistungen Dienstleistungen sowie diesbezüglich geltende Exportkon- trollbeschränkungen Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen. d. 3.4 Der Auftraggeber Vertragspartner stellt Viertel Motoren die Gesellschaften der Wacker Neuson Group von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber Viertel Motoren Gesellschaften der Wacker Neuson Group wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Empfänger Vertragspartner geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller Viertel Motoren den Gesellschaften der Wacker Neuson Group in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. a. 8.1 Der Auftraggeber hat bei Weitergabe der von Viertel Motoren vom Ersteller gelieferten Waren oder der vom Ersteller erbrachten Lieferungen Werk- und Leistungen Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe solcher Waren, Werk- und Dienstleistungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundes-republik Deutschland, Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. b. 8.2 Der Auftraggeber wird vor Weitergabe der von Viertel Motoren vom Ersteller gelieferten Waren bzw. der vom Ersteller erbrachten Lieferungen Werk- und Leistungen Dienstleistungen an Dritte insbesondere prü- fen prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass - er nicht durch eine solche Weitergabe an Dritte, durch die Vermittlung von Verträgen über solche Waren, Werk- und Dienstleistungen oder durch das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit solchen Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/ Union und/oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote - verstößt; - solche Waren, Werk- und Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevanterüstungs- relevante, kern- oder waf- fentechnische waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, etwaig erforderliche Genehmigungen liegen vor; - die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Europäischen Un on und der Vereinigten Staaten von Amerika betref- fend Union betreffend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden. c. 8.3 Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder durch Viertel Motoren den Ersteller erforderlich, wird der Auftraggeber dem Ersteller nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den EndempfängerEndkunden, den Endverbleib und den Verwendungszweck der von Viertel Motoren vom Ersteller gelieferten Waren bzw. der vom Ersteller erbrachten Lieferungen Werk- und Leistungen Dienstleistungen sowie diesbezüglich geltende Exportkon- trollbeschränkungen Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen. d. 8.4 Der Auftraggeber stellt Viertel Motoren den Ersteller von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber Viertel Motoren dem Ersteller wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher export- kontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Empfänger Auftraggeber geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller Viertel Motoren dem Ersteller in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen. Der Ersteller ist nicht verpflichtet, diesen Vertrag zu erfüllen, wenn der Erfüllung Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Außenhandels- oder Zollbestimmungen oder Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

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Samples: General Terms and Conditions

Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen. a. 22.1. Der Auftraggeber Käufer hat bei Weitergabe der von Viertel Motoren Siemens Healthineers gelieferten Waren (Hardware und/ oder Software und/ oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von Siemens Healthineers erbrachten Lieferungen und Leistungen Werk- und/oder Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe solcher Waren, Werk- und Dienstleistungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundes-republik DeutschlandRepublik Österreich, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. b. 22.2. Der Auftraggeber Käufer wird vor Weitergabe der von Viertel Motoren Siemens Healthineers gelieferten Waren bzw. der von Siemens Healthineers erbrachten Lieferungen und Leistungen Werk- und/oder Dienstleistungen an Dritte insbesondere prü- fen prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass - er nicht durch eine solche Weitergabe an Dritte, durch die Vermittlung von Verträgen über solche Waren, Werk- und und/oder Dienstleistungen oder durch das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit solchen Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/ und/oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote - verstößt; - solche Waren, Werk- und und/oder Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waf- fentechnische waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, etwaig erforderliche Genehmigungen liegen vor; - die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Europäischen Un on Union und der Vereinigten Staaten von Amerika betref- fend betreffend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden. c. 22.3. Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder durch Viertel Motoren Siemens Healthineers erforderlich, wird der Auftraggeber Käufer Siemens Healthineers nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der von Viertel Motoren Siemens Healthineers gelieferten Waren bzw. der von Siemens Healthineers erbrachten Lieferungen und Leistungen Werk- und/oder Dienstleistungen sowie diesbezüglich geltende Exportkon- trollbeschränkungen Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen. d. 22.4. Der Auftraggeber Käufer stellt Viertel Motoren Siemens Healthineers von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber Viertel Motoren Siemens Healthineers wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Empfänger Käufer geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller Viertel Motoren Siemens Healthineers in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.

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Samples: Sales Contracts