Common use of Einzelheiten zur Prämienzahlung Clause in Contracts

Einzelheiten zur Prämienzahlung. a. Die Zahlung der Erst- oder Folgeprämie kann wahlweise über das SEPA- Lastschriftverfahren, per Überweisung oder per PayPal erfolgen. b. Wird die Prämie vom Versicherer per SEPA-Lastschriftverfahren von ei- nem Bank- oder Kreditkartenkonto abgerufen, gilt die Zahlung als recht- zeitig, wenn die Prämie am Abbuchungstag eingezogen werden kann und weder der Versicherungsnehmer, noch – im Fall, dass der Versicherungs- nehmer nicht Inhaber des Xxxxxx ist – der Kontoinhaber dem Zahlungs- abruf widerspricht bzw. widersprechen. Konnte die Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer Zahlungsaufforderung des Versicherers in Text- form (z. B. durch Übersendung per E-Mail, Fax oder Post) erfolgt. § 5 Recht zur Prämienanpassung 1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage kann der Versicherer die Prämie unter den Voraussetzungen des § 178f VersVG einseitig erhöhen. Als für die Änderungen der Prämie oder des Versicherungsschutzes maßgebende Umstände werden die Veränderungen der folgenden Faktoren vereinbart: a. eines in der Vereinbarung genannten Index, b. der durchschnittlichen Lebenserwartung, c. der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach Art der vertrag- lich vorgesehenen und deren Aufwendigkeit, bezogen auf die zu diesem Tarif Versicherten, d. des Verhältnisses zwischen den vertraglich vereinbarten Leistungen und den entsprechenden Kostenersätzen der gesetzlichen Sozialversicherun- gen, e. der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt oder durch Vertrag zwischen dem Versicherer und im Versicherungsvertrag bezeich- neten Einrichtungen des Gesundheitswesens festgesetzten Entgelte für die Inanspruchnahme dieser Einrichtung und f. des Gesundheitswesens oder der dafür geltenden gesetzlichen Bestim- mungen. 2. Die Anpassungen nach Ziff. 1 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. 3. Erhöht der Versicherer die Prämien nach Ziff. 1, so kann der Versicherungs- nehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei Erhöhung der Prämie hat der Versicherer auf Verlangen des Versiche- rungsnehmers die Fortsetzung des Vertrages mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessenen geänderten Leistungen anzubieten. § 6 Geltungsbereich, Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:

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Einzelheiten zur Prämienzahlung. a. Die Zahlung der Erst- oder Folgeprämie kann wahlweise über das SEPA- Lastschriftverfahren, Lastschriftverfahren oder per Überweisung oder per PayPal erfolgen. b. Wird x. Xxxx die Prämie vom Versicherer per SEPA-Lastschriftverfahren von ei- nem Bank- oder Kreditkartenkonto abgerufen, gilt die Zahlung als recht- zeitig, wenn die Prämie am Abbuchungstag eingezogen werden kann und weder der Versicherungsnehmer, noch – im Fall, dass der Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer nicht Inhaber des Xxxxxx ist – der Kontoinhaber dem Zahlungs- abruf Zah- lungsabruf widerspricht bzw. widersprechen. Konnte die Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer Zahlungsaufforderung des Versicherers in Text- form geschriebener Form (z. B. durch Übersendung per E-Mail, Fax oder Post) erfolgt. § 5 Recht zur Prämienanpassung. 1. Im Rahmen Versicherungsnehmer und Versicherer vereinbaren mit Vertragsbeginn eine Dynamisierung der vertraglichen Leistungszusage kann der Versicherer die Prämie unter den Voraussetzungen des § 178f VersVG einseitig erhöhenPrämien. Als für die Änderungen der Prämie oder des Versicherungsschutzes maßgebende Umstände werden die Veränderungen der folgenden Faktoren vereinbart: a. eines in der Vereinbarung genannten Index, b. der durchschnittlichen Lebenserwartung, c. der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach Art der vertrag- lich vorgesehenen und deren Aufwendigkeit, bezogen auf die zu diesem Tarif Versicherten, d. des Verhältnisses zwischen den vertraglich vereinbarten Leistungen und den entsprechenden Kostenersätzen der gesetzlichen Sozialversicherun- gen, e. der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt oder durch Vertrag zwischen dem Versicherer und Die Prämiendynamisierung wird jedes vierte Ver- sicherungsjahr wirksam – erstmalig im Versicherungsvertrag bezeich- neten Einrichtungen des Gesundheitswesens festgesetzten Entgelte für die Inanspruchnahme dieser Einrichtung und f. des Gesundheitswesens oder der dafür geltenden gesetzlichen Bestim- mungenJahr 2024 – zum 01.01. 2. Die sich aus der Dynamisierung ergebenden Beiträge können der im Anhang aufgeführten Prämienübersicht entnommen werden. 3. Abweichend hiervon unterbleibt eine Dynamisierung für die Zeit, in der ein Rabatt gewährt wurde (z.B. für Weiterbildungen). 4. Gemäß § 3 Ziffer 4 steht dem Versicherungsnehmer bei einer Dynamisierung ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Änderung zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens der Erhöhung zu. 5. Die Anpassungen nach Ziff. 1 werden zu Beginn des zweiten 2. Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. 3. Erhöht der Versicherer die Prämien nach Ziff. 1, so kann der Versicherungs- nehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei Erhöhung der Prämie hat der Versicherer auf Verlangen des Versiche- rungsnehmers die Fortsetzung des Vertrages mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessenen geänderten Leistungen anzubieten. § 6 Geltungsbereich, Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:

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Einzelheiten zur Prämienzahlung. a. Die Zahlung der Erst- oder Folgeprämie kann wahlweise xxxx- weise über das SEPA- SEPA-Lastschriftverfahren, per Überweisung Überweisung, per Kreditkartenzahlung oder per PayPal erfolgen. b. Wird x. Xxxx die Prämie vom Versicherer per SEPA-Lastschriftverfahren SEPA- Last- schriftverfahren von ei- nem einem Bank- oder Kreditkartenkonto Kreditkar- tenkonto abgerufen, gilt die Zahlung als recht- zeitigrechtzeitig, wenn die Prämie am Abbuchungstag eingezogen werden kann und weder der Versicherungsnehmer, noch – im Fall, dass der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer nicht Inhaber des Xxxxxx ist – der Versicherungs- nehmer und / oder Kontoinhaber dem Zahlungs- abruf Zahlungsab- ruf widerspricht bzw. widersprechen. Konnte die Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich un- verzüglich nach einer Zahlungsaufforderung des Versicherers in Text- form Textform (z. B. durch Übersendung per E-Mail, Fax oder PostPost etc.) erfolgt. § 5 Recht zur Prämienanpassung. 1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage kann können sich die Leistungen des Versicherers, z. B. wegen stei- gender Heilbehandlungskosten oder einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen, ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer die Prämie unter erfor- derlichen mit den in den technischen Berechnungs- grundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen. Er- gibt diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 5 v. H, so können die Prämien vom Versiche- rer überprüft und soweit erforderlich angepasst wer- den. Unter den gleichen Voraussetzungen des § 178f VersVG einseitig erhöhen. Als für die Änderungen der Prämie oder des Versicherungsschutzes maßgebende Umstände kann auch ein vereinbarter Beitragszuschlag entsprechend geän- dert werden die Veränderungen der folgenden Faktoren vereinbart: a. eines in der Vereinbarung genannten Index, b. der durchschnittlichen Lebenserwartung, c. der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach Art der vertrag- lich vorgesehenen (sowie tariflich vorgesehene Leistungs- höchstbeträge und deren Aufwendigkeit, bezogen auf die zu diesem Tarif Versicherten, d. des Verhältnisses zwischen den vertraglich vereinbarten Leistungen und den entsprechenden Kostenersätzen der gesetzlichen Sozialversicherun- gen, e. der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt oder durch Vertrag zwischen dem Versicherer und im Versicherungsvertrag bezeich- neten Einrichtungen des Gesundheitswesens festgesetzten Entgelte für die Inanspruchnahme dieser Einrichtung und f. des Gesundheitswesens oder der dafür geltenden gesetzlichen Bestim- mungenTagegelder erhöht werden). 2. Die Anpassungen nach Ziff. Absatz 1 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. 3. Erhöht der Versicherer die Prämien nach Ziff. 1, so kann der Versicherungs- nehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei Erhöhung der Prämie hat der Versicherer auf Verlangen des Versiche- rungsnehmers die Fortsetzung des Vertrages mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessenen geänderten Leistungen anzubieten. § 6 Geltungsbereich, Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:

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