Elektronik-Versicherung Musterklauseln

Elektronik-Versicherung. Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer, wie auch seine Repräsentanten, alle gesetzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheitsvorschriften, wie auch die vereinbarten Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall, einzuhalten. Dies gilt vor allem für die vom Photovoltaik-Anlagenhersteller vorgegebenen Vorschriften und Hinweise zur Installation, Wartung und Pflege der versicherten Anlage, des mitversicherten Zubehörs, wie auch für die vom Fachhandel installierten Blitzschutz- und Überspannungs- schutzeinrichtungen (sofern vorhanden). Abgeschlossene Wartungsverträge zwischen Versicherungsnehmer und Gerätehersteller bzw. Lieferant sind vertragsgemäß einzuhalten. Dies gilt u. a. auch für das Dach, auf dem die Anlage installiert ist; der Versicherungsnehmer hat das Dach stets im ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
Elektronik-Versicherung. Über die Bundesgeschäftsstelle der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft besteht ein einheitlicher Rahmenvertrag. Versicherer: Württembergische Versicherung AG, Stuttgart Die neuen Rahmenvereinbarungen der Württembergischen Versicherung AG gelten ab dem 01.01.2007.
Elektronik-Versicherung. Unter den Versicherungsschutz fallen sämtliche zur stationär installierten und gewerblich ge- nutzten Photovoltaikanlage (Stromerzeugung) gehörenden Teile, insbesondere bestehend aus folgenden Einzelkomponenten: • Einspeise- und Erzeugungszähler, • Gleich- und Wechselstromverkabelungen, Hausverteilerkästen (nur in Verbindung mit einem Schaden an der versicherten Photovol- taikanlage), • Modultragkonstruktionen, • Montageset, wie z. B. Anschluss-, Befestigungs-und Verbindungssets, • Solarmodule, • Trafos, • Überspannungsschutzeinrichtungen (Blitzschutz), • Wechselrichter • Solarstromspeicher • Ladestation / Wallbox sowie die erforderlichen Installations- und Montagekosten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Als Montageort gelten nur Dächer und/oder Fassaden von privat und/oder gewerblich genutzten Gebäuden.
Elektronik-Versicherung. Für die Bildung der Versicherungssumme ist die jeweilige Investitionssumme der Photovolta- ikanlage im Neuzustand einschließlich aller Bezugs- und Installationskosten maßgebend. Für alle während des jeweiligen Versicherungsjahres vorgenommenen Anlagenerweiterungen gilt eine Vorsorge in Höhe von 20 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme verein- bart. Die Anlagenerweiterung ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von drei Monaten nach Beginn des darauffolgenden Versicherungsjahres dem Versicherer anzuzeigen. Unterbleibt die Meldung, erlischt der Versicherungsschutz für die Anlagenerweiterung. Sofern der Versicherungsnehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und im Schadenfall die Mehrwertsteuer ebenfalls ersetzt werden soll, ist dies bei Bildung der Versicherungssumme zu berücksichtigen.
Elektronik-Versicherung. Der Versicherer leistet Entschädigung gemäß A1-7. Die Bestimmungen A1-2.2 gelten auch für die versicherten Photovoltaik- Module und elektronischen Bauteile der versicherten Sa- chen.
Elektronik-Versicherung. Unter den Versicherungsschutz fallen sämtliche zur Photovoltaikanlage (Stromerzeugung) gehörenden Teile, insbesondere bestehend aus folgenden Einzelkomponenten: – Einspeise- und Erzeugungszähler, – Gleich- und Wechselstromverkabelungen, – Hausverteilerkästen (nur in Verbindung mit einem Schaden an der versicherten Photovoltaikanlage), – Modultragkonstruktionen, – Montageset, wie z. B. Anschluss-, Befestigungs- und Verbindungssets, – Solarmodule, – Trafos, – Überspannungsschutzeinrichtungen (Blitzschutz), – Wechselrichter – Solarstromspeicher (versichert gemäß Abs. 9) – Ladestation (versichert gemäß Abs. 10) sowie die erforderlichen Installations- und Montagekosten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Mobile und fest installierte Peripherie- und Überwachungsgeräte sind auch außerhalb des Versicherungsortes mitversichert, sofern diese ausschließlich dem Betrieb oder der Überwachung der versicherten Anlage dienen.
Elektronik-Versicherung. Die Bestimmungen gemäß Abschnitt A § 2 Abs. 2 ABE 2011 gelten auch für die versicherten Photovoltaik-Module und elektronischen Bauteile der versicherten Sachen.
Elektronik-Versicherung. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.