Entsorgungsverkehr. 1. Übernimmt der Auftragnehmer neben der Entsorgung von Abfällen auch Güterbeförderungen im Entsorgungsverkehr, gelten für diese Güterbeförderungen die Regelungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweils aktuellen Fassung. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragneh- mers gelten nur insoweit, als die ADSp keine oder keine abwei- chende Regelung treffen. Insbesondere sehen die ADSp eine Ab- weichung von der gesetzlichen Regelhaftung vor. 2. Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, alle jeweils gülti- gen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Entsorgungsverkehrs zu beachten. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die Ab- fälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirt- schafts- und Abfallgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsver- ordnungen zu deklarieren und die abfallrechtlichen Begleitdoku- mente (z. B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleit- scheine) zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat die erfor- derlichen abfallrechtlichen Genehmigungen vorzuhalten.
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Entsorgungsverkehr. 1. Übernimmt der Auftragnehmer neben der Entsorgung von Abfällen auch Güterbeförderungen im Entsorgungsverkehr, gelten für diese Güterbeförderungen die Regelungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweils aktuellen Fassung. Die vorliegenden Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für kauf-, werk- bzw. dienstvertragliche Leistungen des Auftragneh- mers Auftragnehmers gelten nur insoweitinso- weit, als die ADSp keine oder keine abwei- chende abweichende Regelung treffen. Insbesondere In ihrer Ziffer 23 sehen die ADSp eine Ab- weichung Abweichung von der gesetzlichen gesetzli- chen Regelhaftung vor.
2. Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, alle jeweils gülti- gen gültigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Entsorgungsverkehrs Entsorgungsver- kehrs zu beachten. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die Ab- fälle Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirt- schafts- Kreis- laufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsver- ordnungen Rechtsverordnungen zu deklarieren und die abfallrechtlichen Begleitdoku- mente Begleitpapiere (z. B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleit- scheineAbfallbe- gleitscheine) zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat die erfor- derlichen erforderlichen abfallrechtlichen Genehmigungen vorzuhalten.
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Entsorgungsverkehr. 1. Übernimmt der Auftragnehmer neben der Entsorgung von Abfällen auch Güterbeförderungen im Entsorgungsverkehr, gelten für diese Güterbeförderungen die Regelungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweils aktuellen Fassung. Die vorliegenden Die- se Allgemeinen Geschäftsbedingungen für kauf-, werk- bzw. dienst- vertragliche Leistungen des Auftragneh- mers Auftragnehmers gelten nur insoweit, als die ADSp keine oder keine abwei- chende abweichende Regelung treffen. Insbesondere In ihrer Ziffer 23 sehen die ADSp eine Ab- weichung Abweichung von der gesetzlichen Regelhaftung Re- gelhaftung vor.
2. Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, alle jeweils gülti- gen gültigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Entsorgungsverkehrs Entsorgungsver- kehrs zu beachten. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die Ab- fälle Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirt- schafts- Kreislauf- wirtschafts- und Abfallgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsver- ordnungen Rechts- verordnungen zu deklarieren und die abfallrechtlichen Begleitdoku- mente (z. B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleit- scheineAbfallbegleitschei- ne) zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat die erfor- derlichen xxxxxxxxxx- xxxx abfallrechtlichen Genehmigungen vorzuhalten.
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Entsorgungsverkehr. 1. 5.1 Übernimmt der Auftragnehmer neben der Entsorgung von Abfällen auch Güterbeförderungen im Entsorgungsverkehr, gelten für diese Güterbeförderungen die Regelungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweils aktuellen Fassung. Die vorliegenden Die- se Allgemeinen Geschäftsbedingungen für kauf-, werk- bzw. dienst- vertragliche Leistungen des Auftragneh- mers Auftragnehmers gelten nur insoweit, als die ADSp keine oder keine abwei- chende abweichende Regelung treffen. Insbesondere In ihrer Ziffer 23 sehen die ADSp eine Ab- weichung Abweichung von der gesetzlichen Regelhaftung vor.
2. 5.2 Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, alle jeweils gülti- gen gültigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Entsorgungsverkehrs zu beachten. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die Ab- fälle Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirt- schafts- Kreislauf- wirtschafts- und Abfallgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsver- ordnungen Rechtsverordnungen zu deklarieren und die abfallrechtlichen Begleitdoku- mente Begleitdokumente (z. B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleit- scheineAbfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat die erfor- derlichen erforderlichen abfallrechtlichen Genehmigungen vorzuhalten.
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Entsorgungsverkehr. 1. Übernimmt der Auftragnehmer neben der Entsorgung von Abfällen auch Güterbeförderungen im Entsorgungsverkehr, gelten für diese Güterbeförderungen die Regelungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweils aktuellen Fassung. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragneh- mers Auftrag- nehmers gelten nur insoweit, als die ADSp keine oder keine abwei- chende ab- weichende Regelung treffen. Insbesondere sehen die ADSp eine Ab- weichung Abweichung von der gesetzlichen Regelhaftung vor.
2. Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, alle jeweils gülti- gen gültigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Entsorgungsverkehrs Entsorgungs- verkehrs zu beachten. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtetverpflich- tet, die Ab- fälle Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirt- schafts- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsver- ordnungen entsprechen- den Rechtsverordnungen zu deklarieren und die abfallrechtlichen Begleitdoku- mente Begleitdokumente (z. B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleit- scheineAb- fallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat die erfor- derlichen erforderlichen abfallrechtlichen Genehmigungen vorzuhalten.
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