Erfasste Personen Musterklauseln

Erfasste Personen. (1) Dieses Protokoll gilt für die folgenden Personen:
Erfasste Personen. Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff, § 36 ArbVG: Darunter fallen an sich alle AN, darüber hinaus aber auch alle anderen, die im Betrieb – abhängig – beschäftigt sind, also insb auch (zugewiesene) Beamte und Personen ohne gültigen Arbeitsvertrag. Allerdings auch manche funktionsadäquate Ausnahmen: Organmitglieder; leitende Angestellte, die Personalentscheidungen selbständig treffen; aus nicht-ökonomischen Zwe- cken Beschäftigte. Überlassene AN gehören – jedenfalls bei (zumindest voraussichtlich) län- gerer Zuordnung – beiden Belegschaften an, auch der des Beschäftigerbetriebs. AN die auf- grund eines ArbV mit Drittem bloß in den Räumen des Unternehmens arbeiten, gehören nicht zur Belegschaft. Belegschaft bzw Arbeitnehmerschaft ist die Gesamtheit der AN eines Betriebes oder Unternehmens. Hat nach hM juristische Teilpersönlichkeit; uzw soweit sie Rechte hat (insb Beteiligungsrechte). Also keine umfassende jur. Person; insb ist Belegschaft nicht vermögens- fähig. BR ist nur Vertreter der Belegschaft; selbst nicht rechtsfähig. Gesetz sieht nur bestimmte Untergliederungen vor, nämlich Teilbelegschaften für Ar- beiter und Angestellte, nicht aber für einzelne Betriebsabteilungen. Daneben noch Sonderver- tretungen für Jugendliche und für Behinderte. Zu Angestellten zählen auch jene ex conctractu, denen diese Eigenschaft vertraglich unwiderruflich zugesagt wurde. Eigene Definition für Ang und Arbeiter in ArbVG war angedacht, um im ges Arbeitsvertragsrecht vereinheitlichen zu können; bisher aber nicht erfolgt. Betriebe mit geteilter Belegschaft, wenn Gruppen der Arbeiter und der Angestellten jeweils mindestens 5 AN umfassen. Dann neben Gesamtbelegschaft zwei Gruppenbelegschaf- ten. Sonst Betrieb mit einheitlicher Belegschaft. Einheitliche Belegschaft auch aufgrund von Beschlüssen der AN möglich.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.