Common use of Erfordernis und Bedeutung im Allgemeinen Clause in Contracts

Erfordernis und Bedeutung im Allgemeinen. 1 Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt. 2 Die Versendung von Tarifen, Preislisten u. dgl. bedeutet an sich kei- nen Antrag. 3 Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag. 1 Wer durch Preisausschreiben oder Auslobung für eine Leistung eine Belohnung aussetzt, hat diese seiner Auskündung gemäss zu entrich- ten. 2 Tritt er zurück, bevor die Leistung erfolgt ist, so hat er denjenigen, die auf Grund der Auskündung in guten Treuen Aufwendungen ge- macht haben, hierfür bis höchstens zum Betrag der ausgesetzten Be- lohnung Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihnen die Lei- stung doch nicht gelungen wäre. 1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten. 2 Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme. 1 Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde. 2 Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so begin- nen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfange des Antrages. 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. 2 Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.

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Samples: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)

Erfordernis und Bedeutung im Allgemeinen. 1 Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt. 2 Die Versendung von Tarifen, Preislisten u. dgl. bedeutet an sich kei- nen Antrag. 3 Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag. 1 Wer durch Preisausschreiben oder Auslobung für eine Leistung eine Belohnung aussetzt, hat diese seiner Auskündung gemäss zu entrich- ten. 2 Tritt er zurück, bevor die Leistung erfolgt ist, so hat er denjenigen, die auf Grund der Auskündung in guten Treuen Aufwendungen ge- macht haben, hierfür bis höchstens zum Betrag der ausgesetzten Be- lohnung Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihnen die Lei- stung doch nicht gelungen wäre. 1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebrachtge- bracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten. 2 Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme. 1 Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde. 2 Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so begin- nen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfange des Antrages. 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. 2 Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.

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Samples: Bundesgesetz, Bundesgesetz

Erfordernis und Bedeutung im Allgemeinen. 1 Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt. 2 Die Versendung von Tarifen, Preislisten u. dgl. bedeutet an sich kei- nen Antrag. 3 Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag. 1 Wer durch Preisausschreiben oder Auslobung für eine Leistung eine Belohnung aussetzt, hat diese seiner Auskündung gemäss zu entrich- ten. 2 Tritt er zurück, bevor die Leistung erfolgt ist, so hat er denjenigen, die auf Grund der Auskündung in guten Treuen Aufwendungen ge- macht gemacht haben, hierfür bis höchstens zum Betrag der ausgesetzten Be- lohnung Belohnung Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihnen die Lei- stung Leistung doch nicht gelungen wäre. 1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten. 2 Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme. 1 Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde. 2 Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so begin- nen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfange des Antrages. 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. 2 Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.

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Samples: Bundesgesetz