Ergänzende gruppen- und personenbezogene Leistungen. Diese umfassen gruppen- und personenbezogene Leistungen der pädagogischen und therapeutischen Arbeit (ausgenommen Leistungen nach SGB V), die aufgrund des fachlichen Ansatzes und der konzeptionellen Ausrichtung erbracht werden und nicht Leistungen der Grundbetreuung sind. Diese Leistungen müssen allen jungen Menschen im Leistungsangebot zur Verfügung stehen und von ihnen in vergleichbarem Umfang benötigt werden. (vgl. § 6e RV) Dazu gehören: • Text • Text • Text
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Ergänzende gruppen- und personenbezogene Leistungen. Diese umfassen gruppen- und personenbezogene Leistungen der pädagogischen und therapeutischen Arbeit (ausgenommen Leistungen nach SGB V), die aufgrund des fachlichen Ansatzes und der konzeptionellen Ausrichtung erbracht werden und nicht Leistungen der Grundbetreuung sind. Diese Leistungen müssen allen jungen Menschen im Leistungsangebot zur Verfügung stehen und von ihnen in vergleichbarem Umfang benötigt werden. werden (vgl. § 6e RV) Dazu gehören: • Text • Text • Text). Gruppenbezogene Leistungen in diesem Leistungsangebot sind
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Samples: Rahmenvertrag Nach § 78f SGB Viii
Ergänzende gruppen- und personenbezogene Leistungen. Diese umfassen gruppen- und personenbezogene Leistungen der pädagogischen und therapeutischen Arbeit (ausgenommen Leistungen nach SGB V), die aufgrund des fachlichen Ansatzes und der konzeptionellen Ausrichtung erbracht werden und nicht Leistungen der Grundbetreuung sind. Diese Leistungen müssen allen jungen Menschen im Leistungsangebot zur Verfügung stehen und von ihnen in vergleichbarem Umfang benötigt werden. werden (vgl. § 6e RV) Dazu gehören: • ). gruppenbezogene Leistungen in diesem Leistungsangebot sind Text • Text • personenbezogene Leistungen sind Text
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Samples: Rahmenvertrag Nach § 78f SGB Viii
Ergänzende gruppen- und personenbezogene Leistungen. Diese umfassen gruppen- und personenbezogene Leistungen der pädagogischen und therapeutischen Arbeit (ausgenommen Leistungen nach SGB V), die aufgrund des fachlichen Ansatzes und der konzeptionellen Ausrichtung erbracht werden und nicht Leistungen der Grundbetreuung sind. Diese Leistungen müssen allen jungen Menschen im Leistungsangebot zur Verfügung stehen und von ihnen in vergleichbarem Umfang benötigt werden. (vgl. § 6e RV) Dazu gehören: • Text • Text • Text)
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