Erhöhte Entschädigungsgrenze für Wertsachen. In Erweiterung der VHB § 13.2 unterliegt die Entschädigung für Wertsachen einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 40 % der Versicherungssumme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe § 13.1 b) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall – sofern nicht etwas anderes vereinbart ist – begrenzt auf a) höchstens 3.000 EUR für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt, b) höchstens 10.000 EUR für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, c) höchstens 30.000 EUR für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin.
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Samples: Hausratversicherung
Erhöhte Entschädigungsgrenze für Wertsachen. In Erweiterung der VHB § 13.2 unterliegt die Entschädigung für Wertsachen einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 40 20% der Versicherungssumme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe § 13.1 b) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall – sofern nicht etwas anderes vereinbart ist – begrenzt auf
a) höchstens 3.000 500 EUR für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt,
b) höchstens 10.000 1.000 EUR für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
c) höchstens 30.000 10.000 EUR für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin.
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Samples: Hausratversicherung
Erhöhte Entschädigungsgrenze für Wertsachen. In Erweiterung der VHB § 13.2 unterliegt die Entschädigung für Wertsachen einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 40 30 % der Versicherungssumme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe § 13.1 b) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall – sofern nicht etwas anderes vereinbart ist – begrenzt auf
a) höchstens 3.000 EUR für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt,
b) höchstens 10.000 EUR für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
c) höchstens 30.000 25.000 EUR für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin.
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Samples: Hausratversicherung
Erhöhte Entschädigungsgrenze für Wertsachen. In Erweiterung der VHB § 13.2 unterliegt die Entschädigung für Wertsachen einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 40 30 % der Versicherungssumme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe § 13.1 b) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall – sofern nicht etwas anderes vereinbart ist – begrenzt auf
a) höchstens 3.000 EUR für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt,
b) höchstens 10.000 20.000 EUR für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
c) höchstens 30.000 25.000 EUR für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin.
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Samples: Hausratversicherung
Erhöhte Entschädigungsgrenze für Wertsachen. In Erweiterung der VHB § 13.2 unterliegt die Entschädigung für Wertsachen einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 40 % der Versicherungssumme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe § 13.1 b) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall – sofern nicht etwas anderes vereinbart ist – begrenzt auf
a) höchstens 3.000 4.000 EUR für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt,
b) höchstens 10.000 30.000 EUR für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
c) höchstens 30.000 50.000 EUR für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin.
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