Common use of Erstattung bei nicht autorisierter Debitkartenverfügung Clause in Contracts

Erstattung bei nicht autorisierter Debitkartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Debitkartenverfügung in Form - der Bargeldauszahlung oder - der Verwendung der Debitkarte zur Bezahlung bei einem Vertragsunternehmen hat die Bank gegen den Debitkarteninhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Debitkarteninhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag einem Konto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Debit- kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstages gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Debitkartenzahlung nicht autorisiert ist oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Debitkarteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

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Erstattung bei nicht autorisierter Debitkartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Debitkartenverfügung in Form - der Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten oder - der Verwendung der Debitkarte zur Bezahlung bei einem Vertragsunternehmen an Kassenterminals von Handels- und Dienstleistungsunternehmen hat die Bank gegen den Debitkarteninhaber Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Debitkarteninhaber Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag einem seinem Konto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Debit- kartenverfügung Debitkartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstages Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Debitkartenzahlung nicht autorisiert ist ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Debitkarteninhabers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

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