Erweiterter Eigentumsvorbehalt Musterklauseln

Erweiterter Eigentumsvorbehalt. Hat der Käufer den Kaufpreis für die gelieferten Waren bezahlt, sind jedoch weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit BASF vom Käufer noch nicht vollständig bezahlt, behält sich BASF darüber hinaus das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor.
Erweiterter Eigentumsvorbehalt. EC Cash Direkt hat Terminals ihrerseits bei der VÖB-ZVD Processing GmbH, Frankfurt unter Eigentumsvorbehalt käuflich erworben. Im Falle einer wirksamen Kündigung des mit EC Cash Direkt bestehenden Kaufvertrages ist die VÖB-ZVD Processing GmbH berechtigt, das Terminal wieder an sich zu nehmen. Das VU ist damit einverstanden, dass die VÖB-ZVD Processing GmbH jederzeit berechtigt ist, das Mietverhältnis von EC Cash Direkt im Wege der Vertragsübernahme auf sich überzuleiten. Für diesen Fall gilt das SEPA-Mandat oder die Einzugsermächtigung, die das VU zwecks Einzugs des Mietzinses EC Cash Direkt erteilt hat, zugunsten der VÖB-ZVD Processing GmbH weiter.
Erweiterter Eigentumsvorbehalt. Die von uns gelieferte Xxxx bleibt im Eigentum von Xxxxxxx, bis sämtliche Forderungen erfüllt sind, die Loacker gegenüber dem Kunden (jetzt oder zukünftig) zustehen. Loacker verpflichtet sich Vorbehaltsware auf Verlangen des Kunden freizugeben, wenn ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die freizugebenden Vorbehaltswaren werden aber von Loacker ausgewählt. Materialien, Abfälle und sonstige Stoffe – in der Folge kurz als „Materialien“ bezeichnet –, die Loacker zur Behandlung, Verwer- tung oder Deponierung übergeben werden, gehen mit Übergabe in das Eigentum von Loacker über. Mit der Anlieferung bei Xxxxxxx gewährleistet und erklärt der Kunde, dass er voll verfügungsberechtigt ist und keine Rechte Dritter an den gelieferten Materialien bestehen. Materialien, die falsch oder unvollständig deklariert sind oder deren Zusammensetzung und Beschaffenheit zweifelhaft ist, gehen erst dann ins Eigentum von Loacker über, wenn hinsichtlich des Eigentumsüberganges eine gesonderte schriftliche Erklärung von Loacker vorliegt. Soweit lediglich durch Untersuchungen ermittelt werden kann, ob angelieferte Materialien aufgrund ihrer Art von uns zulässigerweise zur vereinbarten Deponierung bzw. Behandlung übernommen werden können und demgemäss eine optische Überprüfung des angelieferten Materials keine unzweifelhafte Klärung über die Zulässigkeit der Anlieferung ermöglicht, ist Loacker berechtigt, die Annahme zu verweigern. Der Kunde ist verpflichtet, Materialien, welche aufgrund einer falschen, un- richtigen oder unvollständigen Deklarierung von Loacker übernommen wurden, auf einmaliges Verlangen unverzüglich und kos- tenfrei zurückzunehmen. Soweit eine Rücknahme unzulässigerweise angelieferten Materials zu erfolgen hat, ist Loacker berechtigt – sollte der frühere Besitzer die Rücknahme ablehnen oder nicht innerhalb angemessener Frist vornehmen – auf Kosten des früheren Besitzers ent- weder eine ordnungsgemässe Entsorgung durchzuführen oder eine Hinterlegung bei einem geeigneten Zwischenlager vorzunehmen. Sollte Loacker infolge einer unrichtigen Deklaration der gelieferten bzw. übernommenen Materialien Kosten, Schäden oder Nach- teile, gleich welcher Art, entstehen, sind diese vollumfänglich auf erstes Verlangen und unabhängig eines Verschuldens seitens des Kunden vom Kunden zu ersetzen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass in den angelieferten Materialien weder gefährliche Materialien, Problemstoffe, noch Altöle enthalten sind. Wenn im Material en...
Erweiterter Eigentumsvorbehalt. 6.1 Die von Kiwigrid gelieferte Hardware bleiben Eigentum von Kiwigrid, bis alle Forderungen getilgt sind, die Kiwigrid gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehen. 6.2 Vertreibt der Kunde die Hardware als Wiederverkäufer seinerseits an Wiederverkäufer oder an Endkunden, darf die von Kiwigrid gelieferte Hardware nur unter Vorbehalt des Eigentums bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert werden. 6.3 Der Kunde als Wiederverkäufer tritt hiermit im Voraus sämtliche Forderungen einschließlich aller Nebenrechte in voller Höhe an Kiwigrid ab, die er aus dem Verkauf der im Eigentum von Kiwigrid stehenden Hardware gegenüber seinen Abnehmern erwirbt. Wurde die im Eigentum von Kiwigrid stehende Hardware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil des Gesamtpreises, der dem Verhältnis des Wertes der Hardware von Kiwigrid zum Wert aller zu dem Gesamtpreis verkauften Sachen entspricht. 6.4 Der Kunde ist berechtigt, die an Kiwigrid abgetretenen Forderungen einzuziehen. Er hat den Erlös spätestens bei Fälligkeit an Kiwigrid abzuführen. Kiwigrid ist bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Vermögensverschlechterung berechtigt, die Abtretung offen zu legen und die Zahlung des Abnehmers unmittelbar an sich zu fordern. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Kiwigrid die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und Kiwigrid alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Er ist ferner verpflichtet, Kiwigrid auf Verlangen eine genaue Aufstellung der an Kiwigrid abgetretenen Forderungen unter Angabe der Schuldner, der Höhe der einzelnen Forderungen, der Rechnungsdaten und der sonst von Kiwigrid gewünschten Angaben zu übermitteln. 6.5 Verpfändungen, Sicherheitsübereignungen und Sicherheitsübertragungen der im Eigentum von Kiwigrid stehenden Hardware oder der an Kiwigrid abgetretenen Forderungen sind dem Kunden ausdrücklich untersagt. 6.6 Ebenso sind dem Kunden der Abschluss und die Durchführung von Globalzessionsverträgen oder von sogenannten Factoringverträgen (Überlassung der Forderung an ein Faktorunternehmen oder an einen Dritten als Sicherungsgeschäft, sog. unechtes Factoring) ausdrücklich untersagt, soweit sich ein derartiger Vertrag auf Forderungen bezieht, die auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen abgetreten werden. Der Kunde ist verpflichtet, Kiwi...
Erweiterter Eigentumsvorbehalt a) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen oder bis zur vollen Einlösung der hierfür gegebenen Wechsel oder Schecks bleiben die Waren Eigentum des Verkäufers, und zwar auch dann, wenn die Ware verarbeitet wird. Der Käufer hat die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer sorgfältig zu verwahren und ausreichend zu versichern. b) Der Käufer darf die Ware - solange der Eigentumsvorbehalt besteht - weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Wird die Ware mit anderen Sachen ver- arbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, so wird der Verkäufer Eigentümer oder Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert dieser Sache. c) Für den Fall der Weiterveräußerung der Ware der aus dieser hergestellten neu- en Sache tritt der Käufer bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen an den Verkäufer ab. Auf Verlangen des Käufers muss der Verkäufer seine Sicherungen insoweit und nach eigener Xxxx freigeben, als ihr Wert die je- weils zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20 v. H. übersteigt. d) Der Käufer muss den Verkäufer bei Gefährdung seiner Rechte (z. B. bei Pfän- dung oder Beschlagnahme der Ware, bei drohender Insolvenz) unverzüglich infor- mieren. Jedwede Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers.
Erweiterter Eigentumsvorbehalt. Hat der Käufer den Kaufpreis für die gelieferten Waren bezahlt, sind jedoch weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer vom Käufer noch nicht vollständig bezahlt, behält sich der Verkäufer darüber hinaus das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor.
Erweiterter Eigentumsvorbehalt. 3.1. Im Rahmen der Servicebereitstellung gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Insofern gilt der Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB. 3.2. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns das Recht vor, nach erfolgloser 2. Mahnung gemäß § 323 BGB den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. 3.3. Im Falle der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gestandenen, von uns gelieferten Ware durch unseren Käufer an einen Dritten gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt dergestalt, dass der Käufer dem Dritten den Eigentumsvorbehalt unverzüglich mitteilt und in Höhe unserer Forderung seinen Kaufpreisanspruch gegenüber dem Dritten an netcos abtritt und netcos unverzüglich mitteilt (Vorausabtretung gemäß § 398 BGB). netcos nimmt diese Abtretung an.
Erweiterter Eigentumsvorbehalt. Die zu erfüllende Forderung aus Ziff. 6.2 erweitert sich auf alle derzeitigen und zukünftigen Forderungen GFs gegenüber dem Besteller. Die Abtretung der jeweiligen Forderungen ist nur insoweit wirksam, als dass der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den GF sonst eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von GF gegen den Besteller nicht um mehr als 20 % überschreiten.
Erweiterter Eigentumsvorbehalt. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller zu einer einheitlichen neuen Sache steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten und/oder eingefügten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung und/oder Verbindung zu. Das für uns demnach entstehende Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
Erweiterter Eigentumsvorbehalt. Sämtliche von uns gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und dem Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus dem Schuldverhältnis Eigentum der GeT IT GmbH. Dies gilt auch für bedingte Forderungen. Umfasst werden auch sämtliche Nebenforderungen. Wird durch Scheck oder Wechsel bezahlt, endet der Eigentumsvorbehalt erst mit deren Einlösung. Die Sicherung durch den Eigentumsvorbehalt umfasst auch solche Verbindlichkeiten, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.