Exportkontrolle. Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Maschinen Und Anlagen, Allgemeine Lieferbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Exportkontrolle. Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen zu- ständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten vereinbar- ten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen, Allgemeine Lieferbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Exportkontrolle. Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle Exportkont rolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung Wie derausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet ver wendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen Für Maschinen Und Anlagen, Allgemeine Lieferbedingungen Für Maschinen Und Anlagen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Exportkontrolle. Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung Wieder- ausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen, Allgemeine Lieferbedingungen
Exportkontrolle. Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung Wiederaus- fuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen, Allgemeine Lieferbedingungen
Exportkontrolle. Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen ge- setzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen zustän- digen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Exportkontrolle. Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen Serviceleistungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen Bestim- mungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen unterstehen, behördlichen Bewilligungspflichten unterliegen können und eine Endverbleibserklärung erforderlich sein kann. Dies kann dazu führen, dass Waren, Software, Technologien (techni- sche Daten) usw. ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet exportiert noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Exportkontrolle. Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle Exportkon- trolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten vereinbar- ten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften Vorschrif- ten einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern än- dern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Exportkontrolle. Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle Exportkontrol- le, Handelssanktionen und Embargos unterstehen können kön- nen und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen ande- ren als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfendür- fen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils je- weils gültigen Wortlaut anwendbar sind.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen Für Maschinen Und Anlagen
Exportkontrolle. Der Besteller anerkenntKunde erkennt an, dass die Lieferungen den schweizerischen und/und / oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können Bestimmungen zur Ausfuhrkontrolle unterliegen und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder nicht verkauft, vermietet noch in anderer Weise oder anderweitig übertragen oder für einen zu einem anderen als den dem vereinbarten Zweck verwendet werden dürfendür- fen, ohne dass eine Ausfuhr- oder Reexportgenehmigung der zuständigen Behörde vorliegt. Der Besteller Kun- de verpflichtet sich, solche sich zur Einhaltung dieser Bestimmungen und Vorschriften einzuhaltenVorschriften. Er nimmt zur KenntnisIhm ist bekannt, dass sich diese ändern können und dass sie sich immer in der jeweils gültigen Fassung auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sindbezie- hen.
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Samples: Sales Contracts
Exportkontrolle. 11.1. Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.
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Exportkontrolle. Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen ge- setzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen