Exportkontrolle. 1. Der Vertragsschluss sowie die Vertragserfüllung erfolgen unter Beachtung aller anwendbaren nationalen, europäischen und US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften, einschließlich aller europäischen oder US-amerikanische Sanktionslisten und sonstigen Personenembargos (zusammen „Exportkontrollvorschriften“). 2. Die Beachtung und Durchführung der relevanten Exportkontrollvorschriften und sonstigen Gesetze seines Landes sowie des Landes, in welches geliefert werden soll, unterfallen dem Verantwortungsbereich des Bestellers. Der Besteller hat uns bei Ver- tragsschluss auf alle Besonderheiten, welche sich aus diesen Bestimmungen ergeben, schriftlich hinzuweisen. 3. Der Besteller verpflichtet sich hiermit, die gelieferten Waren weder zu militärischen noch nuklearen Zwecken jedweder Art zu verwenden noch diese Waren an Dritte mit vorgenannten Endverwendungen zu veräußern oder auf sonstige Art und Weise direkt oder indirekt zu verschaffen. Er übermittelt uns auf unser Verlangen hin stets im Original sowie unverzüglich, jedoch höchstens binnen einer Frist von 10 Werktagen, die entsprechenden Endverbleibsdokumente in der durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorgegebenen Form. 4. Für den Fall, dass wir nach Vertragsschluss Umstände feststellen, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Bestellers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern begründen, werden wir den Besteller hierüber schriftlich in Kenntnis setzen. 5. In jedem Fall, in dem Umstände bekannt werden, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Bestellers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern begründen, ist ein Leistungs- verzug durch uns für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossen, um uns die Gelegenheit der Überprüfung zu geben. 6. Wenn tatsächliche Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Bestellers aus dieser Ziffer und ihren Unter- ziffern festgestellt werden oder nicht ausgeschlossen werden können, können wir vom Vertrag zurücktreten. 7. Der Besteller verpflichtet sich, uns von jedem Schaden freizustellen, der auf der fehlerhaften oder nichterfolgten Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern entstehen. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die uns entstehen oder entstanden sind, ins- besondere die Kosten und Auslagen einer etwaigen Rechtsverteidigung, sowie etwaige behördliche Ordnungs- oder Bußgelder.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale
Exportkontrolle. 1. 12.1 Der Vertragsschluss sowie die Vertragserfüllung erfolgen unter Lieferant verpflichtet sich gegenüber dem Käufer zur Beachtung aller anwendbaren nationalen, europäischen und US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften, einschließlich aller europäischen oder US-amerikanische Sanktionslisten und sonstigen Personenembargos (zusammen „Exportkontrollvorschriften“).
2. Die Beachtung und Durchführung der relevanten Exportkontrollvorschriften und sonstigen Gesetze seines Landes sowie des Landes, in welches geliefert werden soll, unterfallen dem Verantwortungsbereich des Bestellers. 12.2 Der Besteller hat uns bei Ver- tragsschluss auf alle Besonderheiten, welche sich aus diesen Bestimmungen ergeben, schriftlich hinzuweisen.
3. Der Besteller Lieferant verpflichtet sich hiermit, die gelieferten Waren weder zu militärischen noch nuklearen Zwecken jedweder Art zu verwenden noch diese Waren an Dritte mit vorgenannten Endverwendungen zu veräußern gegenüber dem Käufer zur unaufgeforderten Mitteilung unter Nennung der konkreten AL- oder auf sonstige Art und Weise direkt oder indirekt zu verschaffen. Er übermittelt uns auf unser Verlangen hin stets im Original sowie unverzüglich, jedoch höchstens binnen einer Frist von 10 Werktagen, die entsprechenden Endverbleibsdokumente in der durch das Bundesamt ECCN Nummer für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorgegebenen Form.
4. Für den Fall, dass wir zu liefernde Güter oder deren Bestandteile in der Ausfuhrliste, den Anhängen I und IV oder der CCL aufgeführt sind.
12.3 Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm nach Vertragsschluss Umstände feststellenbekannt werdenden Umstände, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Bestellers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern begründen, werden wir dem Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für den Besteller Fall, dass der Käufer nach Vertragsschluss Umstände feststellt, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften begründen, wird der Käufer den Lieferanten hierüber schriftlich in Kenntnis setzen.
5. 12.4 In jedem Fall, in dem Umstände bekannt werden, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Bestellers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern begründen, ist ein Leistungs- verzug durch uns Annahmeverzug des Käufers für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossen, um uns dem Käufer die Gelegenheit der Überprüfung zu geben.
6. 12.5 Wenn tatsächliche Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Bestellers aus dieser Ziffer und ihren Unter- ziffern festgestellt werden oder nicht ausgeschlossen werden können, können wir kann der Käufer nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktretenzurücktreten oder die Stornierung derjenigen Teillieferungen verlangen, die die Annahme eines Verstoßes begründen.
7. 12.6 Der Besteller Lieferant verpflichtet sich, uns den Käufer von jedem Schaden freizustellen, der auf der fehlerhaften oder nichterfolgten Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers Lieferanten aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern entstehenentsteht. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die uns entstehen oder dem Käufer entstanden sind, ins- besondere insbesondere die Kosten und Auslagen einer etwaigen Rechtsverteidigung, sowie etwaige behördliche etwaiger behördlicher Ordnungs- oder Bußgelder.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Exportkontrolle. 1. Der Vertragsschluss sowie die Vertragserfüllung erfolgen unter Lieferant verpflichtet sich uns gegenüber zur Beachtung aller anwendbaren nationalen, europäischen und US-US- amerikanischen Exportkontrollvorschriften, einschließlich aller europäischen oder US-amerikanische Sanktionslisten und sonstigen Personenembargos (zusammen „Exportkontrollvorschriften“).
2. Die Beachtung Der Lieferant verpflichtet sich uns gegenüber zur unaufgeforderten Mitteilung unter Nennung der konkreten AL- oder ECCN Nummer für den Fall, dass zu liefernde Güter oder deren Bestandteile in der Ausfuhrliste, den Anhängen I und Durchführung IV oder der relevanten Exportkontrollvorschriften und sonstigen Gesetze seines Landes sowie des Landes, in welches geliefert werden soll, unterfallen dem Verantwortungsbereich des Bestellers. Der Besteller hat uns bei Ver- tragsschluss auf alle Besonderheiten, welche sich aus diesen Bestimmungen ergeben, schriftlich hinzuweisenCCL aufgeführt sind.
3. Der Besteller verpflichtet sich hiermitLieferant ist verpflichtet, uns alle ihm nach Vertragsschluss bekanntwerdenden Umstände, welche die gelieferten Waren weder zu militärischen noch nuklearen Zwecken jedweder Art zu verwenden noch diese Waren an Dritte mit vorgenannten Endverwendungen zu veräußern Annahme eines möglichen oder auf sonstige Art und Weise direkt oder indirekt zu verschaffen. Er übermittelt uns auf unser Verlangen hin stets im Original sowie unverzüglichtatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften begründen, jedoch höchstens binnen einer Frist von 10 Werktagen, die entsprechenden Endverbleibsdokumente in der durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorgegebenen Form.
4unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für den Fall, dass wir nach Vertragsschluss Umstände feststellen, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Bestellers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern begründen, werden wir den Besteller Lieferanten hierüber schriftlich in Kenntnis setzen.
54. In jedem Fall, in dem Umstände bekannt werden, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Bestellers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern begründen, ist ein Leistungs- verzug durch uns Annahmeverzug für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossen, um uns die Gelegenheit der Überprüfung zu geben.
65. Wenn tatsächliche tatsächliche, nicht behebbare Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Bestellers aus dieser Ziffer und ihren Unter- ziffern festgestellt werden oder nicht ausgeschlossen werden können, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
76. Der Besteller Lieferant verpflichtet sich, uns von jedem Schaden freizustellen, der auf der fehlerhaften oder nichterfolgten Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers Lieferanten aus dieser Ziffer X und ihren Unterziffern entstehenentsteht. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die uns entstehen oder entstanden sind, ins- besondere insbesondere die Kosten und Auslagen einer etwaigen Rechtsverteidigung, sowie etwaige behördliche Ordnungs- oder Bußgelder.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Exportkontrolle. 1. 12.1 Der Vertragsschluss sowie die Vertragserfüllung erfolgen unter Lieferant verpflichtet sich zur Beachtung aller anwendbaren nationalen, europäischen und US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften, einschließlich aller europäischen oder US-amerikanische Sanktionslisten und sonstigen Personenembargos Personen- embargos (zusammen „Exportkontrollvorschriften“).
2. Die Beachtung und Durchführung der relevanten Exportkontrollvorschriften und sonstigen Gesetze seines Landes sowie des Landes, in welches geliefert werden soll, unterfallen dem Verantwortungsbereich des Bestellers. 12.2 Der Besteller hat uns bei Ver- tragsschluss auf alle Besonderheiten, welche sich aus diesen Bestimmungen ergeben, schriftlich hinzuweisen.
3. Der Besteller Lieferant verpflichtet sich hiermit, die gelieferten Waren weder zu militärischen noch nuklearen Zwecken jedweder Art zu verwenden noch diese Waren an Dritte mit vorgenannten Endverwendungen zu veräußern zur unaufgeforderten Mitteilung unter Nennung der konkreten AL- oder auf sonstige Art und Weise direkt oder indirekt zu verschaffen. Er übermittelt uns auf unser Verlangen hin stets im Original sowie unverzüglich, jedoch höchstens binnen einer Frist von 10 Werktagen, die entsprechenden Endverbleibsdokumente in der durch das Bundesamt ECCN Nummer für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorgegebenen Form.
4. Für den Fall, dass wir zu liefernde Güter oder deren Bestandteile in der Ausfuhrliste, den Anhängen I und IV oder der CCL aufgeführt sind.
12.3 Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm nach Vertragsschluss Umstände feststellenbekanntwerdenden Umstände, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Bestellers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern begründen, werden wir den Besteller hierüber uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzenmitzuteilen.
5. 12.4 In jedem Fall, in dem Umstände bekannt werden, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Bestellers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern begründen, ist ein Leistungs- verzug Annahmeverzug durch uns für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossen, um uns die Gelegenheit der Überprüfung zu geben.
6. 12.5 Wenn tatsächliche Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Bestellers aus dieser Ziffer und ihren Unter- ziffern festgestellt werden oder nicht ausgeschlossen werden können, können wir nach unserer Xxxx vom Vertrag zurücktretenzurücktreten oder die Stornierung derjenigen Teillieferungen verlangen, die die Annahme eines Verstoßes begründen.
7. 12.6 Der Besteller Lieferant verpflichtet sich, uns von jedem Schaden freizustellen, der auf der fehlerhaften oder nichterfolgten Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers Lieferanten aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern entstehen. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die uns entstehen oder entstanden sind, ins- besondere insbesondere die Kosten und Auslagen einer etwaigen Rechtsverteidigung, sowie etwaige behördliche Ordnungs- oder Bußgelder.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Exportkontrolle. 1Unsere Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Beschränkungen entgegenstehen. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen. Der Vertragsschluss sowie die Vertragserfüllung erfolgen unter Beachtung aller anwendbaren nationalen, europäischen und US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften, einschließlich aller europäischen oder US-amerikanische Sanktionslisten und sonstigen Personenembargos (zusammen „Exportkontrollvorschriften“).
2. Die Beachtung und Durchführung Kunde hat bei Weitergabe der relevanten Exportkontrollvorschriften und sonstigen Gesetze seines Landes sowie des Landes, in welches geliefert werden soll, unterfallen dem Verantwortungsbereich des Bestellers. Der Besteller hat von uns bei Ver- tragsschluss auf alle Besonderheiten, welche sich aus diesen Bestimmungen ergeben, schriftlich hinzuweisen.
3. Der Besteller verpflichtet sich hiermit, die gelieferten Waren weder zu militärischen noch nuklearen Zwecken jedweder Art zu verwenden noch diese Waren an Dritte mit vorgenannten Endverwendungen zu veräußern oder auf sonstige Art und Weise direkt oder indirekt zu verschaffen. Er übermittelt uns auf unser Verlangen hin stets im Original sowie unverzüglich, jedoch höchstens binnen einer Frist von 10 Werktagen, die entsprechenden Endverbleibsdokumente in der durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorgegebenen Form.
4. Für den Fall, dass wir nach Vertragsschluss Umstände feststellen, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten jeweils anwendbaren Vorschriften des Bestellers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern begründen, werden wir den Besteller hierüber schriftlich in Kenntnis setzen.
5Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem FallFall hat er bei Weitergabe solcher Waren an Dritte die Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der EU und der USA zu beachten. Der Kunde wird vor Weitergabe der von ONERGYS gelieferten Waren an Dritte prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass er nicht durch eine solche Weitergabe an Dritte, die Vermittlung von Verträgen im Zusammenhang mit solchen Waren, gegen ein Embargo der Bundesrepublik Deutschland, der EU, der USA und/ oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote – verstößt. Der Kunde wird sicherstellen, dass solche Waren nicht für verbotene oder genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendungen bestimmt sind, es sei denn, die erforderlichen Genehmigungen liegen vor. Der Kunde wird außerdem sicherstellen, dass die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der EU und der USA eingehalten werden. Falls dies für etwaige Exportkontrollprüfungen erforderlich sein sollte, wird der Kunde uns auf Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der von uns gelieferten Waren sowie diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen. Der Kunde stellt ONERGYS von allen Ansprüchen, die Dritten gegenüber ONERGYS wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Empfänger geltend gemacht werden, in dem Umstände bekannt werden, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Bestellers aus dieser Ziffer vollem Umfang frei und ihren Unterziffern begründen, ist ein Leistungs- verzug durch uns für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossen, um uns die Gelegenheit der Überprüfung zu geben.
6. Wenn tatsächliche Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Bestellers aus dieser Ziffer und ihren Unter- ziffern festgestellt werden oder nicht ausgeschlossen werden können, können wir vom Vertrag zurücktreten.
7. Der Besteller verpflichtet sich, uns von jedem Schaden freizustellen, der auf der fehlerhaften oder nichterfolgten Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern entstehen. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den sich zum Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die uns entstehen oder entstanden sind, ins- besondere die Kosten und Auslagen einer etwaigen Rechtsverteidigung, sowie etwaige behördliche Ordnungs- oder BußgelderONERGYS insoweit entstehenden Schäden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Exportkontrolle. 16.1. Der Vertragsschluss sowie die Vertragserfüllung erfolgen unter Beachtung aller anwendbaren nationalen, europäischen und US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften, einschließlich aller europäischen oder US-amerikanische Sanktionslisten und sonstigen Personenembargos (zusammen „Exportkontrollvorschriften“).
2. Die Beachtung und Durchführung der relevanten Exportkontrollvorschriften und sonstigen Gesetze seines Landes sowie des Landes, in welches geliefert werden soll, unterfallen dem Verantwortungsbereich des Bestellers. Der Besteller hat uns bei Ver- tragsschluss auf alle Besonderheiten, welche sich aus diesen Bestimmungen ergeben, schriftlich hinzuweisen.
3. Der Besteller verpflichtet sich hiermit, die gelieferten Waren weder zu militärischen noch nuklearen Zwecken jedweder Art zu verwenden noch diese Waren an Dritte mit vorgenannten Endverwendungen zu veräußern oder auf sonstige Art und Weise direkt oder indirekt zu verschaffen. Er übermittelt uns auf unser Verlangen hin stets im Original sowie unverzüglich, jedoch höchstens binnen einer Frist von 10 Werktagen, die entsprechenden Endverbleibsdokumente in der durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorgegebenen Form.
4. Für den FallDem Kunden ist bekannt, dass wir nach Vertragsschluss Umstände feststellenalle von der R-Biopharm AG bezogenen Waren, Software und Technologien Exportkontrollen, Wirtschaftssanktionen oder anderen Vorschriften des Außenwirt- schaftsrechts unterliegen können, welche die Annahme eines möglichen Lieferung verbieten oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Bestellers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern begründen, werden wir den Besteller hierüber schriftlich in Kenntnis setzeneinschränken können.
56.2. In jedem FallSoweit für eine Lieferung die Zustimmung oder Genehmi- gung einer Verwaltungsbehörde erforderlich ist, in dem Umstände bekannt werdensteht die Gül- tigkeit des betreffenden Kaufvertrags unter der aufschiebenden Bedingung, welche dass diese Zustimmung oder Genehmigung erteilt wird.
6.3. Soweit die Annahme eines möglichen Erfüllung des Vertrages aufgrund anwendbarer Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere bei Ver- hängung von Embargos oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Bestellers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern begründensonstigen Sanktionen, unmöglich ist, ist ein Leistungs- verzug durch uns für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossendie R-Biopharm AG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; dem Kunden stehen in diesem Fall keine Ansprüche gegen R-Biopharm AG zu.
6.4. Die Waren der R-Biopharm AG sind in einer Vielzahl von Ländern markenrechtlich geschützt. Der Kunde verpflichtet sich bestehende Marken- und Exklusivrechte zu beachten. Der Kunde hat daher vor dem Weiterverkauf von Waren zu prüfen, ob dieser der vorherigen Zustimmung der R-Biopharm AG bedarf und diese ggf. anzufordern; aus Beweisgründen muss diese Zustimmung schriftlich erfolgen. Auch wenn R-Biopharm AG eine Einwilligung erteilt, hat der Kunde in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass alle anwendbaren nationalen oder internationalen Vorschrif- ten des Außenwirtschaftsrechts eingehalten werden.
6.5. Soweit es erforderlich ist, um uns die Gelegenheit Einhaltung der Überprüfung Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sicherzustellen, eine etwaig erforder- liche Exportkontrollgenehmigung zu gebenbeantragen und den zustän- digen Behörden die Durchführung von Exportkontrollprüfungen zu ermöglichen, ist der Kunde verpflichtet, der R-Biopharm AG alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Soweit erforderlich, gehören dazu insbesondere Anga- ben zum Endverwender sowie die Ausstellung und Bereitstellung einer Endverbleibserklärung.
6. Wenn tatsächliche Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Bestellers aus dieser Ziffer und ihren Unter- ziffern festgestellt werden oder nicht ausgeschlossen werden können, können wir vom Vertrag zurücktreten.
76.6. Der Besteller Kunde verpflichtet sich, uns die R-Biopharm AG von jedem Schaden allen Schäden freizustellen, der auf der fehlerhaften oder nichterfolgten Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers aus dieser Ziffer zu verteidigen und ihren Unterziffern entstehen. Der Umfang der schadlos zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungenhalten, die uns entstehen oder entstanden sind, ins- besondere die Kosten und Auslagen einer etwaigen Rechtsverteidigung, sowie etwaige behördliche Ordnungs- oder Bußgelderer durch eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten gemäß Ziff. 6.4 - 6.5 verursacht hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Exportkontrolle. 15.1 Lieferungen von Produkten (Hardware und/oder Software und/oder Technologie und die dazugehörigen Dokumente, unabhängig von der Art der Zurverfügungstellung) sowie Werk- und Dienstleistungen einschließlich technischer Unterstützung aller Art durch Festo an den Kunden (zusammen "Festo-Leistung" genannt) stehen unter dem Vorbehalt, dass diese Festo- Leistung nicht nach nationalen oder internationalen Exportkontrollvorschriften, insbesondere Embargos oder sonstigen Sanktionen, verboten ist. Der Vertragsschluss sowie Kunde verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die Vertragserfüllung erfolgen unter Beachtung aller anwendbaren nationalenfür die Ausfuhr und den Versand erforderlich sind. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren lassen Fristen und Liefertermine entfallen. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt oder ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, europäischen und US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften, einschließlich aller europäischen oder US-amerikanische Sanktionslisten und sonstigen Personenembargos (zusammen „Exportkontrollvorschriften“)gilt der Vertrag hinsichtlich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.
2. Die Beachtung und Durchführung der relevanten Exportkontrollvorschriften und sonstigen Gesetze seines Landes sowie des Landes5.2 Festo ist berechtigt, in welches geliefert werden solljeden Vertrag über Festo-Leistungen ohne Vorankündigung zu kündigen, unterfallen dem Verantwortungsbereich des Bestellers. Der Besteller hat uns bei Ver- tragsschluss auf alle Besonderheitenwenn eine solche Kündigung für Festo erforderlich ist, welche sich aus diesen um nationalen oder internationalen gesetzlichen Bestimmungen ergeben, schriftlich hinzuweisennachzukommen.
35.3 Im Falle einer Kündigung gemäß Ziffer 5.2 ist der Kunde von der Geltendmachung von Schadensersatz oder anderen Rechten aufgrund der Kündigung ausgeschlossen.
5.4 Bei der Weitergabe von Festo-Leistungen an Dritte im In- und Ausland muss der Kunde die jeweils geltenden Bestimmungen des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts beachten. Der Besteller verpflichtet sich hiermitInsbesondere darf der Kunde keine Festo- Leistungen, die gelieferten Waren weder zu militärischen noch nuklearen Zwecken jedweder Art zu verwenden noch diese Waren an Dritte mit vorgenannten Endverwendungen zu veräußern oder auf sonstige Art und Weise unter den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt an die Russische Föderation oder für die Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder reexportieren. Jeder Verstoß gegen diese Ziffer 5.4 durch den Kunden stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar, und Festo ist berechtigt, angemessene Maßnahmen einzuleiten. Darüber hinaus gelten die Ziffer 5.2 und 5.3 entsprechend. Der Kunde hat Festo unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung diese Ziffer 5.4 zu verschaffen. Er übermittelt uns auf unser Verlangen hin stets im Original sowie unverzüglichinformieren, jedoch höchstens binnen einer Frist einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten von 10 WerktagenDritten, die entsprechenden Endverbleibsdokumente in der durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorgegebenen Form.
4. Für den Fall, dass wir nach Vertragsschluss Umstände feststellen, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Bestellers aus Zweck dieser Ziffer und ihren Unterziffern begründen, werden wir den Besteller hierüber schriftlich in Kenntnis setzen.
55.4 beeinträchtigen könnten. In jedem Fall, in dem Umstände bekannt werden, welche Der Kunde hat Festo auf Anforderung umgehend Informationen über die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Bestellers aus Einhaltung der Verpflichtungen nach dieser Ziffer und ihren Unterziffern begründen, ist ein Leistungs- verzug durch uns für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossen, um uns die Gelegenheit der Überprüfung 5.4 zur Verfügung zu gebenstellen.
6. Wenn tatsächliche Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften oder die Pflichten des Bestellers aus dieser Ziffer und ihren Unter- ziffern festgestellt werden oder nicht ausgeschlossen werden können, können wir vom Vertrag zurücktreten.
7. Der Besteller verpflichtet sich, uns von jedem Schaden freizustellen, der auf der fehlerhaften oder nichterfolgten Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers aus dieser Ziffer und ihren Unterziffern entstehen. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die uns entstehen oder entstanden sind, ins- besondere die Kosten und Auslagen einer etwaigen Rechtsverteidigung, sowie etwaige behördliche Ordnungs- oder Bußgelder.
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Samples: Allgemeine Liefer , Zahlungs Und Softwarenutzungsbedingungen