Fachgespräche Musterklauseln

Fachgespräche. 4.1. Die regelmäßigen Fachgespräche zwischen den Kooperationspartnern dienen dem Ziel der Verknüp- fung des Unterrichts mit den außerunterrichtlichen Angeboten. Die Kooperationspartner planen in Fachgesprächen vor Beginn des Schulhalbjahres das Angebot und werten es am Ende des Schul- halbjahres gemeinsam aus. Sie legen gemeinsam fest, ob und in welcher Form Angebotsänderun- gen im zweiten Schulhalbjahr oder bei Bedarf vorgenommen werden sollen.
Fachgespräche. (1) Zur Erörterung allgemeiner dienstrechtlicher Themen und konkreter dienstrecht- licher Vorhaben zur Regelung beamtenrechtlicher Verhältnisse sowie von Initia- tiven der Spitzenorganisationen werden zunächst auf Fachebene Gespräche ver- einbart; § 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Fachgespräche dienen der frühzeitigen Information und eröffnen dem BBB die Möglichkeit, sich frühzeitig und umfas- send mit den in Aussicht genommenen allgemeinen Regelungen zu befassen.
Fachgespräche. Zur besseren Unterstützung der Arbeit mit Familien mit komplexem Hilfe- und Behandlungsbedarf, bei denen viele unterschiedliche Institutionen involviert sind, können Fachgespräche - unter Berücksichtigung von Datenschutz und Schweigepflicht - einberufen werden. Zu diesen Fachgesprächen kommen alle Kooperationspartner auf der Ebene der unmittelbaren Fallverantwortlichen zusammen mit dem Ziel: • ihr Wissen über die Familie auszutauschen • ein gemeinsames Fallverständnis zu erarbeiten • daraus geeignete Hilfen für die Familien abzuleiten • sich über Teilaufgaben im Rahmen des Hilfeprozesses abzustimmen. Hierbei stehen die Bedarfe der Betroffenen sowie die Sicherung des Kindeswohls im Mittelpunkt. Die Häufigkeit der Fachgespräche und die zeitlichen Ab- stände zwischen den Fachgesprächen sind abhängig von den Bedarfen der Familie und des Helfersystems. Zielsetzung ist die Prozessbegleitung bis zur Lösung des Problems durch regelmäßige und strukturierte Evaluation und ggf. Anpassung initiierter Maßnah- men.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.