Fahrzeug-Führungsberechtigte Musterklauseln

Fahrzeug-Führungsberechtigte. Grundsätzlich Führungsberechtigte der Campingbusse sind alle volljährigen natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Miete seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sind. Mieter und alle Fahrer werden im Mietvertrag schriftlich eingetragen und müssen ihren Führerschein bei Fahrzeugübergabe der Vermieterin im Original vorzeigen. Kopien werden nicht akzeptiert. Halter des Mietfahrzeugs ist für den vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Alle mitreisenden Personen im Mietzeitraum sind der Vermieterin zu nennen. Gibt es Zweifel an der wahrheitsgemäßen Angabe des Zwecks und der Anzahl der Mitreisenden, behält sich die Vermieterin vor, das Mietfahrzeug nicht auszuhändigen. Das Mietfahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Gestattet der Mieter einem nicht berechtigten Fahrer, das Mietfahrzeug zu führen, stellt dies eine Verletzung der Vermietungsbedingungen dar. Der Mieter ist für alle Schäden haftbar, die durch einen nicht berechtigten Fahrer verursacht werden. Der nicht berechtigte Fahrer genießt keinen Versicherungsschutz durch von der Vermieterin angebotene Zusatzleistungen (Sorglos-Pakete etc.). Deckungsschutz besteht in diesen Fällen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung. Eine Vermietung des Mietfahrzeugs an Firmenkunden ist nur für erlaubte private Zwecke nach Ziff. 1 des Mieters oder dessen Mitarbeitern zulässig. Sofern aufgrund der vertraglichen Regelung im Mietvertrag der Mieter als Firmenkunde das Mietfahrzeug seinen Mitarbeitern überlassen darf, ist der Mieter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Mietfahrzeug nur an Mitarbeiter überlassen wird, die führungsberechtigt im Sinne dieser Ziff. 2 sind. Der Mieter bzw. die Fahrer dürfen das Mietfahrzeug nicht führen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder bei Krankheit. Der Mieter ist zur Vornahme von Aus- und / oder Umbauten von Fahrzeugteilen, insbesondere von Antriebs-, Brems-, Lenk- und / oder Karosseriebestandteilen sowie zur Deaktivierung der telematischen Systeme ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin nicht berechtigt. Im Falle des schuldhaften Verstoßes ist die Vermieterin zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
Fahrzeug-Führungsberechtigte. Grundsätzlich Führungsberechtigte der Campingbusse sind alle natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Miete seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sind und das 22 Lebensjahr vollendet haben. Mieter und alle Fahrer werden im Mietvertrag schriftlich eingetragen und müssen ihren Führerschein bei Fahrzeugübergabe der Vermieterin im Original vorzeigen. Kopien werden nicht akzeptiert. Halter des Mietfahrzeugs ist für den vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Alle mitreisenden Personen im Mietzeitraum sind der Vermieterin zu nennen. Gibt es Zweifel an der wahrheitsgemäßen Angabe des Zwecks und der Anzahl der Mitreisenden, behält sich die Vermieterin vor, das Mietfahrzeug nicht auszuhändigen. Das Mietfahrzeug darf nur vom Mieter selbst und dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer gelenkt werden. Gestattet der Mieter einem nicht berechtigten Fahrer, das Mietfahrzeug zu führen, stellt dies eine Verletzung der Vermietungsbedingungen dar. Der Mieter ist für alle Schäden haftbar, die durch einen nicht berechtigten Fahrer verursacht werden. Der nicht berechtigte Fahrer genießt keinen Versicherungsschutz. Deckungsschutz besteht in diesen Fällen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung. Der Mieter bzw. die Fahrer dürfen das Mietfahrzeug nicht führen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten oder bei Krankheit.
Fahrzeug-Führungsberechtigte. Führungsberechtigte der Panthel Vertriebs GmbH-Fahrzeuge sind Fahrer, die seit mindestens einem Jahr eine Fahrerlaubnis besitzen und zum Zeitpunkt des Mietantritts mindestens 18 Jahre alt sind. Der Hauptmieter und alle Fahrer müssen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sein und sind zwingend bei der Fahrzeugübergabe vollständig zu nennen. Hauptmieter und alle Fahrer werden im Mietvertrag schriftlich eingetragen und müssen ihren Führerschein bei Fahrzeugübergabe dem Vermieter im Original vorzeigen. Kopien werden nicht akzeptiert. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Halter des Fahrzeugs ist für den vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen zu verwenden. Auch zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, ist die Nutzung untersagt.
Fahrzeug-Führungsberechtigte. Führungsberechtigte der CamperKisten Fahrzeuge sind Fahrer, die seit mindestens einem Jahr eine Fahrerlaubnis besitzen und zum Zeitpunkt des Mietantritts mindestens 18 Jahre alt sind. Der Hauptmieter und alle Fahrer müssen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sein und sind zwingend bei der Fahrzeugübergabe vollständig zu nennen. Hauptmieter und alle Fahrer werden im Mietvertrag schriftlich eingetragen und müssen ihren Führerschein bei Fahrzeugübergabe dem Vermieter im Original vorzeigen. Kopien werden nicht akzeptiert. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Halter des Fahrzeugs ist für den vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen zu verwenden. Auch zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, ist die Nutzung untersagt.

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