Common use of Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen Clause in Contracts

Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen. D.1.1.5 Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelasse- nes Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur benut- zen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hinweis: Auch in der Kasko-, Schutzbrief-, Kfz-Unfall- und Fah- rerschutzversicherung besteht für solche Fahrten nach A.2.9.1, A.3.8.1, A.4.10.2, D.1.4.1 kein oder eingeschränkter Versiche- rungsschutz. Ist der Fahrer 17 Jahre alt (begleitetes Fahren), darf das Fahr- zeug nicht ohne die vorgeschriebene Begleitung gefahren wer- den. Außerdem darf die Begleitperson nicht durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in ihrer Aufgabe beeinträchtigt sein. D.1.4.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hinweis: Auch in der Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Schutzbrief- und Kfz- Unfallversicherung besteht für solche Fahrten nach D.1.2, A.2.9.1, A.3.8.1, A.4.10.2 kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz.

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Samples: www.swu.de, www.insurancestation.de

Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen. D.1.1.5 Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelasse- nes zu- gelassenes Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur benut- zenbenutzen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer Fah- rer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende berauschen- de Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führenfüh- ren. Hinweis: Auch in der Kasko-, Schutzbrief-, Kfz-Unfall- und Fah- rerschutzversicherung Fahrerschutzversicherung besteht für solche Fahrten nach A.2.9.1, A.3.8.1, A.4.10.2, D.1.4.1 kein oder eingeschränkter Versiche- rungsschutzeingeschränk- ter Versicherungsschutz. Ist der Fahrer 17 Jahre alt (begleitetes Fahren), darf das Fahr- zeug Fahrzeug nicht ohne die vorgeschriebene Begleitung gefahren wer- denge- fahren werden. Außerdem darf die Begleitperson nicht durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in ihrer Aufgabe beeinträchtigt sein. D.1.4.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer Fah- rer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hinweis: Auch in der Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Schutzbrief- und Kfz- Kfz-Unfallversicherung besteht für solche Fahrten nach D.1.2, A.2.9.1, A.3.8.1, A.4.10.2 kein oder eingeschränkter einge- schränkter Versicherungsschutz.

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Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen. D.1.1.5 Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelasse- nes zugelassenes Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur benut- zenbenutzen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig voll- ständig angebracht ist. Außerdem Darüber hinaus dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. D.1.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke Geträn- ke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem Darüber hinaus dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs Fahrzeuges dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende berau- schende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. HinweisBitte beachten Sie: Auch in der Kasko-, Schutzbrief-Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall- Unfall-, Fahrerschutz- und Fah- rerschutzversicherung Umweltschadenversicherung besteht für solche Fahrten nach A.2.9.1A.2.8.2, A.3.8.1A.3.10.2, A.4.10.2A.4.11.3, D.1.4.1 A.5.6.2, A.7.6.2 kein oder eingeschränkter Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Ist der Fahrer 17 Jahre alt (begleitetes Fahren), darf das Fahr- zeug nicht ohne die vorgeschriebene Begleitung gefahren wer- den. Außerdem darf die Begleitperson nicht durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in ihrer Aufgabe beeinträchtigt sein. D.1.4.1 D.1.2.2 Das Fahrzeug darf nicht gefahren zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehörigen Übungsfahr- ten verwendet werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an- kommt und die behördlich nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führengenehmigt sind. HinweisBitte beachten Sie: Behördlich genehmigte kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen sind vom Versicherungsschutz gemäß A.1.5.2 ausgeschlossen. Auch in der Kasko-, Auto- schutzbrief, Kfz-Haftpflicht-Unfall-, Kasko-, Schutzbrief- Fahrerschutz- und Kfz- Unfallversicherung Umweltschadenversicherung besteht für solche Fahrten Fahrten, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, nach D.1.2A.2.8.3, A.2.9.1A.3.10.3, A.3.8.1A.4.11.4, A.4.10.2 A.5.6.8, A.7.6.3 kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz.

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Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen. D.1.1.5 Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelasse- nes zugelassenes Fahrzeug auf öffentlichen öf- fentlichen Wegen oder Plätzen nur benut- zenbenutzen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig voll- ständig angebracht ist. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. D.1.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke Geträn- ke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem Darüber hinaus dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs Fahrzeuges dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende berau- schende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. HinweisBitte beachten Sie: Auch in der Kasko-, Schutzbrief-Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall- Unfall-, Fahrerschutz- und Fah- rerschutzversicherung Umweltschadenversicherung besteht für solche Fahrten nach A.2.9.1A.2.8.2, A.3.8.1A.3.10.2, A.4.10.2A.4.11.3, D.1.4.1 A.5.6.2, A.7.6.2 kein oder eingeschränkter Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Ist der Fahrer 17 Jahre alt (begleitetes Fahren), darf das Fahr- zeug nicht ohne die vorgeschriebene Begleitung gefahren wer- den. Außerdem darf die Begleitperson nicht durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in ihrer Aufgabe beeinträchtigt sein. D.1.4.1 D.1.2.2 Das Fahrzeug darf nicht gefahren zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehörigen Übungsfahr- ten verwendet werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an- kommt und die behördlich nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führengenehmigt sind. HinweisBitte beachten Sie: Behördlich genehmigte kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen sind vom Versicherungsschutz gemäß A.1.5.2 ausgeschlossen. Auch in der Kasko-, Auto- schutzbrief-, Kfz-Haftpflicht-Unfall-, Kasko-, Schutzbrief- Fahrerschutz- und Kfz- Unfallversicherung Umweltschadenversicherung besteht für solche Fahrten Fahrten, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, nach D.1.2A.2.8.3, A.2.9.1A.3.10.3, A.3.8.1A.4.11.4, A.4.10.2 A.5.6.8, A.7.6.3 kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz.

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