Fahrzeugversicherung Musterklauseln

Fahrzeugversicherung. Die Fahrzeugversicherung beinhaltet eine Vollkaskoversicherung. Im Falle einer Beschädigung ist der Selbstbehalt von Euro 2.500,- pro Schaden vom Busmieter zu bezahlen.
Fahrzeugversicherung. 12 UMFANG DER VERSICHERUNG § 13 ERSATZLEISTUNGEN
Fahrzeugversicherung. 4.2.1 Fahrzeug-Vollversicherung mit 300,-- € Selbstbeteili- gung pro Schadenfall einschließlich der Fahrzeug- Teilversicherung mit 150,-- € Selbstbeteiligung pro Schadenfall. oder
Fahrzeugversicherung. Die Fahrzeugversicherung beinhaltet je nach Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung. Unabhängig davon ist im Falle einer Beschädigung der Selbstbehalt von EUR 2.500,00 pro Schaden vom Busmieter zu bezahlen.
Fahrzeugversicherung. 5.1. Die Miettarife schließen das ein, was über die Pflichtversicherung des Fahrzeugs und durch die zusätzliche Haftpflichtversicherung mit UNBEGRENZTER HAFTUNG für Schäden Dritten gegenüber durch Benutzung und Fahren des Fahrzeugs abgedeckt ist.
Fahrzeugversicherung. 12 Umfang der Versicherung § 13 Ersatzleistungen § 13 a Reparatur in Partnerwerkstatt § 13 b GAP-Versicherung bei Leasingfahrzeugen § 14 Sachverständigenverfahren § 15 Zahlung der Entschädigung § 16 Versicherungsarten und Leistungen § 17 Versicherte Personen § 18 Umfang der Versicherung § 19 Ausschlüsse § 20 Voraussetzungen und Umfang der Leistungen § 21 Einschränkung der Leistungen § 22 Fälligkeit der Leistungen § 23 - entfällt - § 24 Versicherte Gefahr § 25 Leistungsumfang § 26 Verpflichtung Dritter § 27 Ausschlüsse 1 a Geltungsbereich
Fahrzeugversicherung. Die Fahrzeugversicherung beinhaltet eine Vollkaskoversicherung. Im Falle einer Beschädigung ist der Selbstbehalt von Euro 3.000,- pro Schaden vom Busmieter zu bezahlen.
Fahrzeugversicherung. Zur Fahrzeugversicherung wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 61 VVG bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadenfalles der Versicherungsschutz entfällt. Unter Umständen ist für Ihr Kraftfahrzeug noch keine Typklasse gemäß Nr. 2 der Tarifbe- stimmungen festgesetzt. Es wird dann eine Einstufung nach der kW-Stärke vorgenommen. Ab der folgenden Hauptfälligkeit wird dann ggf. eine erforderliche Umstufung vorgenommen.
Fahrzeugversicherung. 12. Umfang der Versicherung § 13. Ersatzleistung