Fairer Wettbewerb. 1. Jede Vertragspartei gibt den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen beider Vertragsparteien in billiger und gleicher Weise Gelegenheit, bei der Durchführung des durch dieses Abkommen geregelten internationalen Luftverkehrs miteinander in Wettbewerb zu treten. 2. Jede Vertragspartei gestattet jedem namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen, die Frequenz und die Kapazität der von diesem angebotenen internationalen Luftverkehrsleistungen auf Grund von kaufmännischen, marktbezogenen Überlegungen festzulegen. In Übereinstimmung mit diesem Recht beschränkt keine Vertragspartei einseitig das Verkehrsvolumen, die Frequenz oder Regelmäßigkeit von Luftverkehrsdiensten oder den/die Luftfahrzeugtyp/en, die die von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einsetzen, es sei denn, dies ist aus zollrechtlichen, technischen, betrieblichen oder aus Umweltschutzgründen erforderlich, wobei einheitliche Bedingungen im Einklang mit Artikel 15 des ICAO- Abkommens anzuwenden sind. 3. Luftverkehrsunternehmen, die von einer Vertragspartei namhaft gemacht werden, können den Luftfahrtbehörden der jeweils anderen Vertragspartei ihre Flugpläne mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgesehenen Datum ihrer Einführung zur Genehmigung vorlegen. Das gleiche Verfahren gilt für etwaige Änderungen der Flugpläne. 4. Keine Vertragspartei gestattet der/den von ihr namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen entweder gemeinsam mit einem anderen Luftverkehrsunternehmen oder einzeln, seine/ihre Marktposition auf eine Art und Weise auszunützen, die darauf abzielt, einen Mitbewerber massiv zu schwächen oder von einer Route auszuschließen. 5. Keine der beiden Vertragsparteien gewährt oder gestattet dem/den von ihr namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen staatliche Beihilfe(n), welche die Möglichkeit von Luftverkehrsunternehmen auf billige und gleiche Weise in dem durch dieses Abkommen erfassten internationalen Luftverkehr miteinander in Wettbewerb zu treten beeinträchtigt. 6. Unter staatlicher Beihilfe oder Unterstützung ist die auf Grundlage von Diskriminierung direkt oder indirekt von einem Staat oder einer öffentlichen oder privaten staatlich bestimmten oder kontrollierten Körperschaft für ein namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen bereitgestellte Unterstützung zu verstehen. Ohne Einschränkung umfasst dies die Aufrechnung von betrieblichen Verlusten; die Bereitstellung von Kapital, nicht rückzahlbare Zuschüsse oder Kredite zu bevorzugten Bedingungen; die Gewährung von finanziellen Vorteilen durch den Verzicht auf Gewinne oder die Beitreibung von fälligen Beträgen; den Verzicht auf eine normale Rendite auf eingesetzte öffentliche Mittel; Steuerbefreiungen; Ausgleich für von den öffentlichen Behörden auferlegte finanzielle Belastungen; oder diskriminierenden Zugang zu Flughafeneinrichtungen, Treibstoffen oder anderen für den gewöhnlichen Betrieb von Luftfahrtdiensten vernünftigerweise benötigten Einrichtungen. 7. Wenn eine Vertragspartei einem namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen im Hinblick auf unter diesem Abkommen betriebenen Leistungen staatliche Beihilfe oder Unterstützung gewährt, hat sie dieses Luftverkehrsunternehmen zu verpflichten, diese Beihilfe oder Unterstützung klar erkennbar und eigens in seinen Büchern anzuführen. 8. Hat eine Vertragspartei begründete Bedenken, dass die von ihr benannten Luftverkehrsunternehmen diskriminiert werden oder unfairen Praktiken unterliegen, oder dass eine Beihilfe oder Unterstützung, die von der anderen Vertragspartei erwogen oder gewährt wird, sich nachteilig auf die Möglichkeit der Luftverkehrsunternehmen der ersten Vertragspartei auswirkt oder auswirken könnte, in billiger und gleicher Weise am Wettbewerb zur Bereitstellung von internationalen Luftverkehrsdiensten teilzunehmen, so hat sie das Recht, die Ausübung der unter Artikel 2 dieses Abkommen angeführten Rechte des/der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen auszusetzen, oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen, oder solche Bedingungen wie sie sie für die Ausübung derartiger Rechte für notwendig erachtet aufzuerlegen.
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Samples: Air Transport Agreement
Fairer Wettbewerb. 1. Jede Vertragspartei gibt den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen beider Vertragsparteien der anderen Vertragspartei gemäß ihren Gesetzen und Vorschriften, in billiger und gleicher Weise Gelegenheit, bei der Durchführung des Bereitstellung von durch dieses Abkommen geregelten internationalen Luftverkehrs miteinander in Wettbewerb zu treten.
2. Jede Vertragspartei gestattet jedem namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmenergreift gemäß ihren Gesetzen und Vorschriften sämtliche geeigneten Maßnahmen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs, um sämtliche Formen von Diskriminierung oder unfairen Wettbewerbspraktiken zu eliminieren, die Frequenz und sich nachteilig auf die Kapazität Wettbewerbsposition der von diesem angebotenen internationalen Luftverkehrsleistungen auf Grund von kaufmännischen, marktbezogenen Überlegungen festzulegen. In Übereinstimmung mit diesem Recht beschränkt keine Vertragspartei einseitig das Verkehrsvolumen, die Frequenz oder Regelmäßigkeit von Luftverkehrsdiensten oder den/die Luftfahrzeugtyp/en, die die von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einsetzen, es sei denn, dies ist aus zollrechtlichen, technischen, betrieblichen oder aus Umweltschutzgründen erforderlich, wobei einheitliche Bedingungen im Einklang mit Artikel 15 des ICAO- Abkommens anzuwenden sindder anderen Vertragspartei auswirken.
3. Die von den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei zur Verfügung zu stellende Kapazität muss im Verhältnis zu den Anforderungen der Öffentlichkeit in Bezug auf die Beförderung auf den vereinbarten Flugstrecken stehen, und ihr vorrangiges Ziel ist die Bereitstellung von Kapazitäten mit einem zumutbaren Auslastungsfaktor, die ausreichend sind, um die aktuellen und vernünftigerweise zu erwartenden Anforderungen für die Beförderung von Fahrgästen, Fracht und Post zu erfüllen.
4. Von Luftverkehrsunternehmen, die von einer Vertragspartei namhaft gemacht werden, können den die Luftfahrtbehörden der jeweils anderen Vertragspartei verlangen, ihre Flugpläne mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgesehenen Datum ihrer Einführung zur Genehmigung vorlegenihrer
5. Das gleiche Verfahren gilt für etwaige Änderungen Wenn eine der Flugpläne.
4. Keine Vertragspartei gestattet derVertragsparteien der Ansicht ist, dass das/den die von ihr namhaft gemachten gemacht(en) Luftverkehrsunternehmen entweder gemeinsam mit einem diskriminiert oder unfair behandelt wird/werden oder dass die andere Vertragspartei für das/die namhaft gemacht(en) Luftverkehrsunternehmen dieser anderen Luftverkehrsunternehmen Vertragspartei Unterstützung in Betracht zieht oder einzeln, seine/ihre Marktposition auf eine Art und Weise auszunützengewährt, die darauf abzielt, einen Mitbewerber massiv zu schwächen oder von einer Route auszuschließen.
5. Keine der beiden Vertragsparteien gewährt oder gestattet dem/den von ihr namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen staatliche Beihilfe(n), welche die Möglichkeit von Luftverkehrsunternehmen auf billige und gleiche Weise in dem durch dieses Abkommen erfassten internationalen Luftverkehr miteinander in Wettbewerb zu treten beeinträchtigt.
6. Unter staatlicher Beihilfe oder Unterstützung ist die auf Grundlage von Diskriminierung direkt oder indirekt von einem Staat oder einer öffentlichen oder privaten staatlich bestimmten oder kontrollierten Körperschaft für ein namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen bereitgestellte Unterstützung zu verstehen. Ohne Einschränkung umfasst dies die Aufrechnung von betrieblichen Verlusten; die Bereitstellung von Kapital, nicht rückzahlbare Zuschüsse oder Kredite zu bevorzugten Bedingungen; die Gewährung von finanziellen Vorteilen durch den Verzicht auf Gewinne oder die Beitreibung von fälligen Beträgen; den Verzicht auf eine normale Rendite auf eingesetzte öffentliche Mittel; Steuerbefreiungen; Ausgleich für von den öffentlichen Behörden auferlegte finanzielle Belastungen; oder diskriminierenden Zugang zu Flughafeneinrichtungen, Treibstoffen oder anderen für den gewöhnlichen Betrieb von Luftfahrtdiensten vernünftigerweise benötigten Einrichtungen.
7. Wenn eine Vertragspartei einem namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen im Hinblick auf unter diesem Abkommen betriebenen Leistungen staatliche Beihilfe oder Unterstützung gewährt, hat sie dieses Luftverkehrsunternehmen zu verpflichten, diese Beihilfe oder Unterstützung klar erkennbar und eigens in seinen Büchern anzuführen.
8. Hat eine Vertragspartei begründete Bedenken, dass die von ihr benannten Luftverkehrsunternehmen diskriminiert werden oder unfairen Praktiken unterliegen, oder dass eine Beihilfe oder Unterstützung, die von der anderen Vertragspartei erwogen oder gewährt wird, sich nachteilig auf die Möglichkeit der Luftverkehrsunternehmen der ersten Vertragspartei auswirkt oder auswirken könnte, in billiger und gleicher Weise am Wettbewerb zur Bereitstellung von der in diesem Abkommen geregelten internationalen Luftverkehrsdiensten teilzunehmen, kann sie um Konsultationen ersuchen und die andere Vertragspartei über die Gründe für ihre Unzufriedenheit informieren. Diese Konsultationen finden spätestens 30 Tage nach Eingang des Antrags statt. Falls innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum dieses ‚Ersuchens keine zufriedenstellende Einigung erreicht werden kann, so hat sie das Rechtstellt dies einen Grund für die Versagung, die Ausübung der unter Artikel 2 dieses Abkommen angeführten Rechte des/der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen auszusetzenden Widerruf, eine Beschränkung oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen, oder solche Auferlegung von Bedingungen wie sie sie für die Ausübung derartiger Rechte Betriebsgenehmigung für notwendig erachtet aufzuerlegendie Luftverkehrsunternehmen dieser Vertragspartei dar.
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Fairer Wettbewerb. (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es ihr gemeinsames Ziel ist, für faire und gleiche Chancen zu sorgen, damit die Luftfahrtunternehmen der beiden Vertragsparteien ihre vereinbarten Luftverkehrsdienste auf den festgelegten Strecken in einem von fairem Wettbewerb geprägten Umfeld erbringen können. Daher ergreifen die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen, um die uneingeschränkte Einhaltung dieses Ziels zu gewährleisten.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ein freier, fairer und unverfälschter Wettbewerb zur Förderung der Ziele dieses Abkommens wichtig ist und stellen fest, dass ein umfassendes Wettbewerbsrecht und eine unabhängige Wettbewerbsbehörde sowie eine solide und wirksame Anwendung ihres nationalen Wettbewerbsrechts für die Erbringung effizienter Luftverkehrsdienste wichtig sind. Das Wettbewerbsrecht jeder Vertragspartei, das die in diesem Artikel in seiner jeweils geänderten Fassung festgelegten Fragen behandelt, findet auf die Tätigkeiten der Luftfahrt- unternehmen auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien Anwendung. Die Vertragsparteien teilen das Ziel der Kompatibilität und Konvergenz des Wettbewerbsrechts und seiner wirksamen Anwendung. Bei der Anwendung des Wettbewerbsrechts kooperieren sie je nach Bedarf und sofern gerechtfertigt, insbesondere indem sie es ihren Luftfahrtunternehmen oder Staatsangehörigen gestatten, entsprechend ihrem jeweiligen Recht und ihrer jeweiligen Rechtsprechung einschlägige Informationen zu einer von den Wettbewerbsbehörden der anderen Vertragspartei geplanten Maßnahme des Wettbewerbsrechts weiterzugeben.
(3) Keine Bestimmung dieses Abkommens kann die Autorität und die Befugnisse der zuständigen Wettbewerbsbehörden und Gerichte einer Vertragspartei (und der Europäischen Kommission) beeinträchtigen oder beschränken, und alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung des Wettbewerbsrechts fallen nach wie vor in die ausschließliche Zuständigkeit dieser zuständigen Behörden und Gerichte. Jede Vertragspartei gibt den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen beider Vertragsparteien in billiger und gleicher Weise Gelegenheit, bei der Durchführung des durch dieses Abkommen geregelten internationalen Luftverkehrs miteinander in Wettbewerb zu treten.
2. Jede Vertragspartei gestattet jedem namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen, die Frequenz und die Kapazität der von diesem angebotenen internationalen Luftverkehrsleistungen auf Grund von kaufmännischen, marktbezogenen Überlegungen festzulegen. In Übereinstimmung mit diesem Recht beschränkt keine Vertragspartei einseitig das Verkehrsvolumen, die Frequenz oder Regelmäßigkeit von Luftverkehrsdiensten oder den/die Luftfahrzeugtyp/en, die die von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einsetzen, es sei denn, dies ist aus zollrechtlichen, technischen, betrieblichen oder aus Umweltschutzgründen erforderlich, wobei einheitliche Bedingungen im Einklang mit Artikel 15 des ICAO- Abkommens anzuwenden sind.
3. Luftverkehrsunternehmen, die von einer Vertragspartei namhaft gemacht werden, können den Luftfahrtbehörden auf der jeweils anderen Vertragspartei ihre Flugpläne mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgesehenen Datum ihrer Einführung zur Genehmigung vorlegen. Das gleiche Verfahren gilt für etwaige Änderungen der FlugpläneGrundlage dieses Artikels ergriffene Maßnahme erfolgt daher unbeschadet etwaiger Maßnahmen dieser zuständigen Behörden und Gerichte.
(4. Keine ) Jede auf der Grundlage dieses Artikels ergriffene Maßnahme unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Vertragsparteien und richtet sich ausschließlich an die andere Vertragspartei gestattet der/den von ihr namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen entweder gemeinsam mit einem oder die Luftfahrtunternehmen der anderen Luftverkehrsunternehmen oder einzeln, seine/ihre Marktposition auf eine Art und Weise auszunützenVertragspartei, die darauf abzielt, einen Mitbewerber massiv zu schwächen Luftverkehrsdienste aus den oder von einer Route auszuschließen.
5in die Vertragsparteien erbringen. Keine der beiden Vertragsparteien gewährt oder gestattet dem/den von ihr namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen staatliche Beihilfe(n), welche die Möglichkeit von Luftverkehrsunternehmen auf billige und gleiche Weise in dem durch dieses Abkommen erfassten internationalen Luftverkehr miteinander in Wettbewerb zu treten beeinträchtigt.
6. Unter staatlicher Beihilfe oder Unterstützung ist die auf Grundlage von Diskriminierung direkt oder indirekt von einem Staat oder einer öffentlichen oder privaten staatlich bestimmten oder kontrollierten Körperschaft für ein namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen bereitgestellte Unterstützung zu verstehen. Ohne Einschränkung umfasst dies die Aufrechnung von betrieblichen Verlusten; die Bereitstellung von Kapital, Eine solche Maßnahme kann nicht rückzahlbare Zuschüsse oder Kredite zu bevorzugten Bedingungen; die Gewährung von finanziellen Vorteilen durch den Verzicht auf Gewinne oder die Beitreibung von fälligen Beträgen; den Verzicht auf eine normale Rendite auf eingesetzte öffentliche Mittel; Steuerbefreiungen; Ausgleich für von den öffentlichen Behörden auferlegte finanzielle Belastungen; oder diskriminierenden Zugang zu Flughafeneinrichtungen, Treibstoffen oder anderen für den gewöhnlichen Betrieb von Luftfahrtdiensten vernünftigerweise benötigten Einrichtungen.
7. Wenn eine Vertragspartei einem namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen Gegenstand eines Streitbeilegungs- verfahrens im Hinblick auf unter diesem Abkommen betriebenen Leistungen staatliche Beihilfe oder Unterstützung gewährt, hat sie dieses Luftverkehrsunternehmen zu verpflichten, diese Beihilfe oder Unterstützung klar erkennbar Sinne des Artikels 22 (Streitbeilegung und eigens in seinen Büchern anzuführenSchiedsverfahren) sein.
8. Hat eine Vertragspartei begründete Bedenken, dass die von ihr benannten Luftverkehrsunternehmen diskriminiert werden oder unfairen Praktiken unterliegen, oder dass eine Beihilfe oder Unterstützung, die von der anderen Vertragspartei erwogen oder gewährt wird, sich nachteilig auf die Möglichkeit der Luftverkehrsunternehmen der ersten Vertragspartei auswirkt oder auswirken könnte, in billiger und gleicher Weise am Wettbewerb zur Bereitstellung von internationalen Luftverkehrsdiensten teilzunehmen, so hat sie das Recht, die Ausübung der unter Artikel 2 dieses Abkommen angeführten Rechte des/der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen auszusetzen, oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen, oder solche Bedingungen wie sie sie für die Ausübung derartiger Rechte für notwendig erachtet aufzuerlegen.
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Fairer Wettbewerb. 1. Jede Vertragspartei gibt den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen beider Vertragsparteien in billiger und gleicher Weise Gelegenheit, bei der Durchführung des durch dieses Abkommen geregelten internationalen Luftverkehrs miteinander in Wettbewerb zu treten.
2. Jede Vertragspartei gestattet es jedem namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen, die Frequenz und die Kapazität der von diesem angebotenen internationalen Luftverkehrsleistungen auf Grund von kaufmännischen, marktbezogenen Überlegungen festzulegen. In Übereinstimmung mit diesem Recht beschränkt keine Vertragspartei einseitig das Verkehrsvolumen, die Frequenz oder Regelmäßigkeit von Luftverkehrsdiensten oder den/die Luftfahrzeugtyp/en, die die von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einsetzen, es sei denn, dies ist aus zollrechtlichen, technischen, betrieblichen oder aus Umweltschutzgründen erforderlich, wobei einheitliche Bedingungen im Einklang mit Artikel 15 des ICAO- Abkommens anzuwenden sind.
3. Luftverkehrsunternehmen, die von einer Vertragspartei namhaft gemacht werden, können müssen evtl. den Luftfahrtbehörden der jeweils anderen Vertragspartei ihre Flugpläne mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgesehenen Datum ihrer Einführung zur Genehmigung vorlegen. Das gleiche Verfahren gilt für etwaige Änderungen der Flugpläne.
4. Keine Vertragspartei gestattet derder beiden Vertragsparteien darf es ihrem/den von ihr ihren namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen entweder gestatten, gemeinsam mit einem anderen Luftverkehrsunternehmen oder einzeln, seine/ihre Marktposition auf eine Art und Weise auszunützen, die darauf abzielt, einen Mitbewerber massiv zu schwächen oder von einer Route auszuschließen.(einem) anderen
5. Keine der beiden Vertragsparteien gewährt oder gestattet dem/den von ihr namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen staatliche Beihilfe(n)Beihilfe oder Unterstützung, welche die Möglichkeit von Luftverkehrsunternehmen auf billige und gleiche Weise in dem durch dieses Abkommen erfassten Möglichkeit der Luftverkehrsunternehmen der anderen Wettbewerbspartei, im internationalen Luftverkehr miteinander in Wettbewerb zu treten treten, beeinträchtigt.
6. Unter staatlicher Beihilfe oder Unterstützung ist die auf Grundlage von Diskriminierung direkt oder indirekt von einem Staat oder einer öffentlichen oder privaten staatlich bestimmten oder kontrollierten Körperschaft für ein namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen bereitgestellte Unterstützung zu verstehen. Ohne Einschränkung umfasst dies die Aufrechnung von betrieblichen Verlusten; , die Bereitstellung von Kapital, nicht rückzahlbare Zuschüsse oder Kredite zu bevorzugten Bedingungen; , die Gewährung von finanziellen Vorteilen durch den Verzicht auf Gewinne oder die Beitreibung von fälligen Beträgen; , den Verzicht auf eine normale Rendite auf eingesetzte öffentliche Mittel; , Steuerbefreiungen; , Ausgleich für von den öffentlichen Behörden auferlegte finanzielle Belastungen; Belastungen oder diskriminierenden Zugang zu Flughafeneinrichtungen, Treibstoffen oder anderen für den gewöhnlichen Betrieb von Luftfahrtdiensten vernünftigerweise benötigten Einrichtungen.
7. Wenn eine Vertragspartei einem namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen im Hinblick auf unter diesem Abkommen betriebenen betriebene Leistungen staatliche Beihilfe oder Unterstützung gewährt, hat sie dieses Luftverkehrsunternehmen zu verpflichten, diese Beihilfe oder Unterstützung klar erkennbar und eigens in seinen Büchern anzuführen.
8. Hat eine Vertragspartei begründete Bedenken, dass die von ihr benannten Luftverkehrsunternehmen diskriminiert werden oder unfairen Praktiken unterliegen, oder dass eine Beihilfe oder Unterstützung, die von der anderen Vertragspartei erwogen oder gewährt wird, sich nachteilig auf die Möglichkeit der Luftverkehrsunternehmen der ersten Vertragspartei auswirkt oder auswirken könnte, in billiger und gleicher Weise am Wettbewerb zur Bereitstellung von internationalen Luftverkehrsdiensten teilzunehmen, so hat sie das Recht, die Ausübung der unter Artikel 2 dieses Abkommen angeführten Rechte des/der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen auszusetzen, oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen, oder solche Bedingungen wie sie sie für die Ausübung derartiger Rechte für notwendig erachtet aufzuerlegen.Vertragspartei
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