Fehlende betriebsinterne Gefahr. Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahmen nach Ziffer 1 angeordnet werden, obwohl innerhalb des versicherten Betriebes selbst weder eine Krankheit noch ein Krankheitserreger aufgetreten ist. Hiervon ausgenommen sind Tätigkeits- und Beschäftigungsuntersa- gungen gemäß Ziffer 1.2.
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