Common use of Fehlerbehebung Clause in Contracts

Fehlerbehebung. 4.1 ZEISS erbringt aufgrund dieser Softwarepflegevereinbarung auf Anforderung Leistungen zur Behebung von Mängeln der Softwareprodukte (erhebliche Fehler) und im Rahmen des Zumutba- ren von sonstigen Fehlern (nicht erhebliche Fehler), die während der Nutzung der Softwarepro- dukte auftreten und / oder in der zugehörigen Anwendungsdokumentation offenkundig werden. Ein Fehler im Sinne dieser Softwarepflegevereinbarung ist die mangelnde Übereinstimmung der Software mit der von ZEISS herausgegebenen Leistungsbeschreibung sowie Fehler, die die Nut- zung der Software unmöglich machen oder erheblich beeinträchtigen. 4.2 Ein unerheblicher Fehler im Sinne dieser Softwarepflegevereinbarung liegt vor, wenn dieser Fehler keine oder nur unerheblichen Einfluss auf die Nutzung der Software hat oder wenn die Funktion des Programms mit den Spezifikationen der Dokumentation nicht übereinstimmt. 4.3 Ein Fehler muss beschreibbar und jederzeit reproduzierbar sein. Zur Behebung von Fehlern gehören die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose, sowie die Behebung des Fehlers oder, soweit dies mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist, die Her- stellung der Betriebsbereitschaft der Softwareprodukte durch eine Umgehung des Fehlers. Die Be- hebung eines Mangels in der Software umfasst auch die Berichtigung der zugehörigen Anwen- dungsdokumentation. Gemeldete, für das jeweilige Programm nicht erhebliche Fehler berücksichtigt ZEISS bei der Über- arbeitung der Programme im Rahmen der allgemeinen Softwareversionen / Major Releases; der Zeitpunkt und die Art und Weise der Fehlerbeseitigung bleiben ZEISS vorbehalten. 4.4 Gelingt es ZEISS nicht, einen Fehler selbst zu reproduzieren, kann ZEISS die Reproduktion des Fehlers vor Ort zusammen mit dem Kunde versuchen. Der Kunde wird ZEISS dabei unterstützen. Stellt sich ein vom Kunden gemeldetes Softwareproblem als anwendungstechnisches Problem oder als vom Kunden verursachter Softwarefehler heraus, ist ZEISS berechtigt, dem Kunden den Aufwand in Rechnung zu stellen. 4.5 ZEISS ist ebenfalls von seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 4 befreit, sofern der Kunde seiner Pflicht zur Bezahlung der Vergütung gemäß Xxxxxx 9 nicht nachkommt.

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Samples: Software Maintenance Agreement

Fehlerbehebung. 4.1 ZEISS erbringt aufgrund dieser Softwarepflegevereinbarung auf Anforderung Leistungen zur Behebung von Mängeln der Softwareprodukte (erhebliche Fehler) und im Rahmen des Zumutba- ren Zumutbaren von sonstigen Fehlern (nicht erhebliche Fehler), die während der Nutzung der Softwarepro- dukte Softwareprodukte auftreten und / und/oder in der zugehörigen Anwendungsdokumentation Anwen- dungsdokumentation offenkundig werden. Ein Fehler im Sinne dieser Softwarepflegevereinbarung ist die mangelnde Übereinstimmung der Software mit der von ZEISS herausgegebenen Leistungsbeschreibung sowie Fehler, die die Nut- zung Nutzung der Software unmöglich machen oder erheblich erheb- lich beeinträchtigen. 4.2 Ein unerheblicher Fehler im Sinne dieser Softwarepflegevereinbarung liegt vor, wenn dieser Fehler keine oder nur unerheblichen Einfluss auf die Nutzung der Software hat oder wenn die Funktion des Programms mit den Spezifikationen der Dokumentation nicht übereinstimmt. 4.3 Ein Fehler muss beschreibbar und jederzeit reproduzierbar sein. Zur Behebung von Fehlern gehören die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose, sowie die Behebung des Fehlers oder, soweit dies mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist, die Her- stellung der Betriebsbereitschaft der Softwareprodukte durch eine Umgehung des Fehlers. Die Be- hebung eines Mangels in der Software umfasst auch die Berichtigung der zugehörigen Anwen- dungsdokumentation. Gemeldete, für das jeweilige Programm nicht erhebliche Fehler berücksichtigt ZEISS bei der Über- arbeitung Überar- beitung der Programme im Rahmen der allgemeinen Softwareversionen / Major ReleasesSoftwarerevisionen; der Zeitpunkt und die Art und Weise der Fehlerbeseitigung bleiben ZEISS vorbehalten. 4.4 Gelingt es ZEISS nicht, einen Fehler selbst zu reproduzieren, kann ZEISS die Reproduktion des Fehlers vor Ort zusammen mit dem Kunde versuchen. Der Kunde wird ZEISS dabei unterstützen. Stellt sich ein vom Kunden gemeldetes Softwareproblem als anwendungstechnisches Problem oder als vom Kunden Kun- den verursachter Softwarefehler heraus, ist ZEISS berechtigt, dem Kunden den Aufwand Auf- wand in Rechnung zu stellen. 4.5 ZEISS ist ebenfalls von seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 4 befreit, sofern der Kunde seiner Pflicht zur Bezahlung der Vergütung gemäß Xxxxxx 9 nicht nachkommt.

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Samples: Software Maintenance Agreement

Fehlerbehebung. 4.1 ZEISS erbringt aufgrund dieser Softwarepflegevereinbarung auf Anforderung Leistungen zur Behebung von Mängeln der Softwareprodukte (erhebliche Fehler) und im Rahmen des Zumutba- ren von sonstigen Fehlern (nicht erhebliche Fehler), die während der Nutzung der Softwarepro- dukte auftreten und / oder in der zugehörigen Anwendungsdokumentation offenkundig werden. Ein Fehler im Sinne dieser Softwarepflegevereinbarung ist die mangelnde Übereinstimmung der Software mit der von ZEISS herausgegebenen Leistungsbeschreibung sowie Fehler, die die Nut- zung der Software unmöglich machen oder erheblich beeinträchtigen. 4.2 Ein unerheblicher Fehler im Sinne dieser Softwarepflegevereinbarung liegt vor, wenn dieser Fehler keine oder nur unerheblichen Einfluss auf die Nutzung der Software hat oder wenn die Funktion des Programms mit den Spezifikationen der Dokumentation nicht übereinstimmt. 4.3 Ein Fehler muss beschreibbar und jederzeit reproduzierbar sein. Zur Behebung von Fehlern gehören die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose, sowie die Behebung des Fehlers oder, soweit dies mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist, die Her- stellung der Betriebsbereitschaft der Softwareprodukte durch eine Umgehung des Fehlers. Die Be- hebung eines Mangels in der Software umfasst auch die Berichtigung der zugehörigen Anwen- dungsdokumentation. Gemeldete, für das jeweilige Programm nicht erhebliche Fehler berücksichtigt ZEISS bei der Über- arbeitung der Programme im Rahmen der allgemeinen Softwareversionen / Major Releases; der Zeitpunkt und die Art und Weise der Fehlerbeseitigung bleiben ZEISS vorbehalten. 4.4 Gelingt es ZEISS nicht, einen Fehler selbst zu reproduzieren, kann ZEISS die Reproduktion des Fehlers vor Ort zusammen mit dem Kunde versuchen. Der Kunde wird ZEISS dabei unterstützen. Stellt sich ein vom Kunden gemeldetes Softwareproblem als anwendungstechnisches Problem oder als vom Kunden verursachter Softwarefehler heraus, ist ZEISS berechtigt, dem Kunden den Aufwand in Rechnung zu stellen. 4.5 ZEISS ist ebenfalls von seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 4 befreit, sofern der Kunde seiner Pflicht zur Bezahlung der Vergütung gemäß Xxxxxx 9 nicht nachkommt.

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Samples: Software Maintenance Agreement

Fehlerbehebung. 4.1 ZEISS erbringt aufgrund dieser Softwarepflegevereinbarung auf Anforderung Abruf Leistungen zur Behebung von Mängeln der Softwareprodukte (erhebliche Fehler) und im Rahmen des Zumutba- ren Zumutbaren von sonstigen Fehlern (nicht erhebliche Fehler), die während der Nutzung der Softwarepro- dukte Softwareprodukte auftreten und / und/oder in der zugehörigen Anwendungsdokumentation Anwendungsdokumenta- tion offenkundig werden. . 4.2 Ein Fehler im Sinne dieser Softwarepflegevereinbarung ist die mangelnde Übereinstimmung der Software mit der von ZEISS herausgegebenen Leistungsbeschreibung sowie Fehler, die die Nut- zung Nutzung der Software unmöglich machen oder erheblich beeinträchtigen. 4.2 . Ein unerheblicher Fehler im Sinne dieser Softwarepflegevereinbarung liegt vor, wenn dieser Fehler keine oder nur unerheblichen Einfluss auf die Nutzung der Software hat oder wenn die Funktion des Programms mit den Spezifikationen der Dokumentation Doku- mentation nicht übereinstimmt. 4.3 . Ein Fehler muss beschreibbar und jederzeit reproduzierbar sein. . 4.3 Zur Behebung von Fehlern gehören die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose, sowie die Behebung des Fehlers oder, soweit dies mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist, die Her- stellung Herstel- lung der Betriebsbereitschaft der Softwareprodukte durch eine Umgehung des Fehlers. Die Be- hebung Behebung eines Mangels in der Software umfasst auch die Berichtigung der zugehörigen Anwen- dungsdokumentation. Anwendungsdokumen- tation. 4.4 Gemeldete, für das jeweilige Programm nicht erhebliche Fehler berücksichtigt ZEISS bei der Über- arbeitung der Programme im Rahmen der allgemeinen Softwareversionen / Major ReleasesSoftwarerevisionen; der Zeitpunkt und die Art und Weise der Fehlerbeseitigung bleiben ZEISS vorbehalten. 4.4 4.5 Gelingt es ZEISS nicht, einen Fehler selbst zu reproduzieren, kann ZEISS die Reproduktion des Fehlers Feh- lers vor Ort zusammen mit dem Kunde versuchen. Der Kunde wird ZEISS dabei unterstützen. Stellt sich ein vom Kunden gemeldetes Softwareproblem als anwendungstechnisches Problem oder als vom Kunden Kun- den verursachter Softwarefehler heraus, ist ZEISS berechtigt, dem Kunden den Aufwand in Rechnung zu stellen. 4.5 ZEISS ist ebenfalls von seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 4 befreit, sofern der Kunde seiner Pflicht zur Bezahlung der Vergütung gemäß Xxxxxx 9 nicht nachkommt.

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Samples: Softwarepflege Und Hotlinevereinbarung