Feuerlöschkosten. Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbe- kämpfung für geboten halten durfte, einschließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Insti- tutionen, soweit diese nicht nach den Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens zu ersetzen sind. Nicht versichert sind jedoch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder ande- rer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu er- bringen sind. Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vor- her zugestimmt hatte.
Feuerlöschkosten. Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institutionen, soweit der Versicherungsnehmer nach dem im Zeitpunkt des Schadenfalls am Schadenort gültigen Landesfeuerwehrgesetz zum Kostenersatz verpflichtet ist oder in Anspruch genommen werden kann. Im Versicherungsfall werden auch Belohnungen in angemessener Höhe ersetzt, die der Versicherungsnehmer, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, an eigene oder fremde Feuerlöschkräfte, welche sich bei der Brandbekämpfung tatkräftig eingesetzt haben, zahlt.
Feuerlöschkosten. Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versiche- rungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durf- te, einschließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung ver- pflichteter Institutionen, soweit diese nicht nach den Be- stimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens zu ersetzen sind. Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt ha- ben, sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zu- gestimmt hatte.
Feuerlöschkosten. Das sind Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung geboten halten durfte. Ausgenommen sind Brandbekämpfungsmaßnahmen nach A 4.10.1.6.
Feuerlöschkosten. 4.1. Der Versicherer ersetzt auch die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Feuerlöschkosten.
Feuerlöschkosten. In Erweiterung von A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer auch die infolge eines Versicherungsfalles erforderli- chen und tatsächlich angefallenen Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen nicht im öffentlichen Interesse erbracht und damit nicht kostenfrei zu erbringen sind.
Feuerlöschkosten. Das sind Kosten, die entstehen, wenn Feuerlöschkosten, die über das öffentliche Interesse hinausgehen, von der Feuerwehr oder anderen Institutionen beim Versicherungsnehmer geltend gemacht werden.
Feuerlöschkosten. In Erweiterung der Ziffer 7.1 AL-VGB 2010 Abschnitt A ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Feuerlösch- kosten.
Feuerlöschkosten. Versichert sind in Ergänzung zu A 13 VHB 2019 auch Feuerlöschkosten, die im Rahmen des Versicherungsfalls z. B. von der Feuerwehr oder anderen Institutionen direkt beim Versicherungsnehmer geltend gemacht werden.
Feuerlöschkosten. Abweichend zu Punkt 2 VGB 2008 gelten Feuerlöschlosten bis zur Höhe der Versicherungssumme versichert.