Finanzierungsvollmacht Musterklauseln

Finanzierungsvollmacht. Der Veräußerer verpflichtet sich, bei der Bestellung nach § 800 ZPO vollstreck- barer Grundschulden am Kaufgegenstand mit beliebigen Beträgen, Zinsen und Nebenleistungen zugunsten deutscher Kreditinstitute mitzuwirken, wenn in der Bestellungsurkunde folgendes vereinbart wird: a) Der Grundschuldgläubiger darf die Grundschuld nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als er tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld des Erwerbers geleistet hat. Alle weiteren Siche- rungsvereinbarungen gelten erst ab vollständiger Kaufpreiszahlung, in je- dem Fall ab Eigentumsumschreibung. b) Der Grundschuldgläubiger wird angewiesen, Zahlungen gemäß a) nur zu leisten, wie dies im Kaufvertrag vereinbart ist. c) Der Veräußerer übernimmt im Zusammenhang mit der Grundschuldbestel- lung keine persönlichen Zahlungspflichten. Der Erwerber hat den Veräuße- rer von allen Kosten und sonstigen Folgen der Grundschuldbestellung frei- zustellen. d) Der Erwerber übernimmt die Grundschuld mit Eigentumsumschreibung. Der Veräußerer überträgt alle Eigentümerrechte und Rückgewähransprü- che an den Erwerber mit Wirkung ab Bezahlung des Kaufpreises, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung. Entsprechende Grundbucheintragung wird bewilligt. Der Veräußerer erteilt dem Erwerber Vollmacht, ihn bei allen vorstehenden Rechtshandlungen zu vertreten. Die Vollmacht besteht nur, wenn die Grund- schuld bei der Notarstelle Haag i. OB beurkundet wird und die vorstehend unter a) bis d) getroffenen Bestimmungen wiedergibt. Der Notar weist darauf hin, dass für eine solche Grundschuldbestellung die Ge- nehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich ist.
Finanzierungsvollmacht. Um dem Käufer die Bezahlung des Kaufpreises zu ermöglichen, wird vorgesehen, dass der Verkäufer mit einer vorzeitigen Beleihung des Objekts für den Darlehensgeber des Käufers einverstanden ist. Der Verkäufer ist während der Finanzierungsphase noch Eigentümer des Grundeigentums, die Sicherheit an der Immobilie muss aber bereits durch den Käufer als künftigen Eigentümer in Anspruch genommen werden, um die Auszahlungsvoraussetzungen seines Darlehensgebers zu erfüllen. Daher wirkt zur Grundschuldbestellung der Verkäufer als Noch-Eigentümer mit und lässt hierbei die Grundschuld am Vertragsobjekt im Grundbuch eintragen und schafft so die Voraussetzung für den finanzierenden Darlehensgeber zur Auszahlung des Geldes. Im Kaufvertrag bevollmächtigt der Verkäufer den Käufer, die Grundschuldbestellung auch in seinem Namen zu beurkunden; eine persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag oder Kosten geht er dabei nicht ein, die Darlehens- summe darf (bis zur Höhe des Kaufpreises) nur an den Verkäufer bzw. dessen Bank ausgezahlt werden zur Erfüllung der Kaufpreisschuld. Sobald der Verkäufer den Kaufpreis erhalten hat und die Grunderwerbsteuer bezahlt ist, steht es dem Käufer frei, etwa noch nicht in Anspruch genommene Darlehensmittel zu Bau- oder Renovierungszwecken etc. einzusetzen. Eine Gefährdung des Verkäufers ist damit nicht verbunden, da durch entsprechende notarielle Gestaltung sichergestellt ist, dass der Käufer die Finanzierungsmittel lediglich zur Bezahlung des Kaufpreises (die Auszahlungsansprüche werden an den Verkäufer bzw. dessen Gläubiger abgetreten), nicht aber für sonstige Zwecke (z.B. zur Anschaffung eines neuen Pkw oder zur Finanzierung einer Urlaubsreise) verwenden kann. Es ist empfehlenswert, die Finanzierungs- grundschuld im gleichen Termin zu beurkunden, an dem der Kaufvertrag durch beide Beteiligten unterzeichnet wird; sollte eine spätere Grundschuldbestellung erforderlich sein, genügt aufgrund der erteilten Vollmacht die Anwesenheit durch den Käufer. Die Absicherung von Darlehensmitteln zur „Vorfinanzierung“ des Kaufpreises durch den Käufer im Wege der Eintragung einer Grundschuld am gekauften Grundeigentum ist das übliche Verfahren und beinhaltet für keinen Vertragsteil erhöhte Risiken.
Finanzierungsvollmacht. Um dem Käufer die Aufbringung des Kaufpreises zu ermöglichen, wird in der Regel vorgesehen, dass der Verkäufer mit einer vorzeitigen Beleihung des Objekts für Zwecke der finanzierenden Bank des Käufers einverstanden ist und hierzu eine Vollmacht er- teilt. Eine Gefährdung des Verkäufers ist damit nicht verbunden, da durch entsprechen- de notarielle Gestaltung sichergestellt ist, dass der Käufer die Finanzierungsmittel ledig- lich zur Bezahlung des Kaufpreises (die Auszahlungsansprüche werden an den Verkäu- fer bzw. dessen Gläubiger abgetreten), nicht aber für sonstige Zwecke (z. B. zur An- schaffung eines neuen Pkw oder zur Finanzierung einer Urlaubsreise) verwenden kann. Es ist dringend empfehlenswert, die Finanzierungsgrundschuld im gleichen Termin no- tariell zu beurkunden, an dem der Kaufvertrag durch beide Beteiligten unterzeichnet wird; sollte eine spätere Grundschuldbestellung erforderlich sein, genügt aufgrund der erteilten Vollmacht die Anwesenheit durch den Käufer.
Finanzierungsvollmacht. Falls der Käufer den Kaufpreis über eine Bank finan- ziert, verlangt diese Sicherheiten. Als Sicherheit dient in der Regel das gekaufte Objekt. Dieses wird in der Regel mit einer Grundschuld für die Bank be- lastet. Erst dann zahlt die Bank den Kaufpreis aus. Das Kaufobjekt gehört bis zur Umschreibung im Grundbuch noch dem Verkäufer. Dieser muss mit der Eintragung der Grundschuld einverstanden sein, ansonsten kann die Grundschuld nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Daher wird in der Regel vorgesehen, dass der Ver- käufer mit einer vorzeitigen Beleihung des Objekts für Zwecke der finanzierenden Bank des Käufers einverstanden ist. Er erteilt dem Käufer in der Kaufurkunde eine Vollmacht zur Eintragung der Grundschuld. Eine Gefährdung des Verkäufers ist damit nicht ver- bunden, da durch entsprechende notarielle Gestal- tung sichergestellt ist, dass der Käufer die Finanzie- rungsmittel lediglich zur Bezahlung des Kaufpreises, nicht aber für sonstige Zwecke (z.B. zur Anschaffung eines neuen Pkw oder zur Finanzierung einer Welt- reise) verwenden kann.

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  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Unterversicherungsverzicht a) Wird die nach Ziffer 11.1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (ein- schließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unter-versiche- rung vor (Unterversicherungsverzicht). b) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Ziffer 11.1 c) von den tatsächli- chen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Ver- sicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versiche- rungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein. c) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.

  • Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungs- verschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun- ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxx.xx Telefon 0000 0000-0, Fax 0000 0000-0000 Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.

  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsversteigerung sollen am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Xxxxxxxxxxx, Xxxx 0000, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx die im Grundbuch von Nächstneuendorf Blatt 436 eingetragenen Grundstücke, Be­ zeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 186, Gemarkung Nächstneuendorf, Flur 1, Flurstück 571, Wulzenweg, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 541 m2, 1 j, 1 k, 1 l, 1 m, 1 n, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 2.409 m2 versteigert werden. Der Verkehrswert ist für das Flurstück 575 auf 156.000,00 EUR und für das Flurstück 571 auf 2.200,00 EUR festgesetzt worden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist in das Grundbuch am 25.03.2003 und 15.12.2005 eingetragen worden. Die Grundstücke befinden sich in Xxxxxxxxxx 0 a - 1 n (Flur­ stück 575) und Wulzenweg (Flurstück 571) in 15806 Nächst Neuendorf. Sie sind unbebaut. Die nähere Beschreibung kann bei dem Amtsgericht Luckenwalde, Zimmer 1501, vorliegenden Gutachten zu den Sprechzeiten entnommen werden. AZ: 17 K 53/02 Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Grundbuch von Babelsberg Blatt 5030 eingetragene Grundstück, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 4, Gemarkung Babelsberg, Flur 16, Flurstück 10/3, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, Schlaatzweg, groß: 7.847 m2 versteigert werden. Das Grundstück ist mit einem Verwaltungsgebäude (Baujahr et­ wa 1960 - 1980), einem Mehrzweckgebäude (Baujahr etwa 1960 - 1980) und einer Werkhalle (Baujahr etwa 1960 - 1980) bebaut. Es bestehen erhebliche Bauschäden. Die Baulichkeiten sind als Ruinen zu bewerten. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 28.06.2011 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf 680.000,00 EUR. AZ: 2 K 208/11 Im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Wohnungsgrundbuch von Geltow Blatt 2458 eingetragene Wohnungseigentum, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 387,39/1000 Miteigentumsanteil an dem Grund­ stück Gemarkung Geltow, Flur 10, Flurstück 318, Gebäude- und Freifläche, Wohnen; Waldfläche, Nadelwald: Am Ufer 48, 1.699 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Woh­ nung im Keller, Xxxxxxxxxx Xx. 0 des Aufteilungs­ planes; mit Keller und Wirtschaftsraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes, versteigert werden. Die Wohnung liegt in einem Einfamilienwohnhaus als „Huf- Xxxxxxxxxxxx 0000“ xx xxxxxxxx Xxxxxxxxxx xx xxx Xxxxx mit Bootssteganlage (Baujahr etwa 1993). Es handelt sich um eine Wohnung als „Einlieger“ aus zwei Ebenen im Erd- und Keller­ geschoss nebst Terrasse und Hauswirtschaftsraum. Die Gesamt­ fläche beträgt etwa 92 m2 (etwa 56 m2 im KG und etwa 36 m2 im EG). Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 14.03.2012 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf insgesamt 180.000,00 EUR. Das Objekt ist vermietet. AZ: 2 K 80/12