Form der Kündigung. Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Nr. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
Form der Kündigung. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Erfolgt die Kündigung durch die Arbeitgeberin, ist sie zu begründen.
Form der Kündigung. Die Kündigung muss schriftlich, im Falle § 7 Nr. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
Form der Kündigung. Die Kündigung bedarf der Schriftform, und hat im Fall der Ziffer 7.2 unter Angabe der Kündigungsgründe zu erfolgen.
Form der Kündigung. Die Kündigung muss in Textform, im Fall der Ziffer 10.2. und 10.3 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
Form der Kündigung. Die Kündigung muss dem Anbieter oder dem Kunden mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich zugehen. Nach Zugang der Kündigung wird der Anbieter dem Kunden keine neuen einzeln abrufbaren Layer‐2‐ BSA‐Leistungen mehr bereitstellen, deren reguläre Mindestlaufzeit oder Kündigungsfrist nach Ende des gekündigten Layer‐2‐BSA‐Vertrages enden würde. Eine Einzelleistung können beide Vertragspartner den Regelungen der jeweiligen Leistungsbeschreibung entsprechend kündigen. Mit Beendigung dieses Hauptvertrages enden auch die unter diesem Vertrag überlassenen Einzelleistungen ohne weiteres.
Form der Kündigung. Die Kündigung durch die Anleiheschuldnerin erfolgt durch Bekanntmachung nach Ziff. 11 dieser Bedingungen.
Form der Kündigung. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Form der Kündigung. Die Kündigung durch den Anleihegläubiger hat per eingeschriebenen Brief und in der Weise zu erfolgen, dass der Anleihegläubiger der Anleiheschuldnerin einen aktuellen Eigentumsnachweis der depotführenden Bank der Teilschuldverschreibungen zusammen mit der Kündigungserklärung sendet. Voraussetzung für die Auszahlung von aufgrund der Kündigung durch die Anleiheschuldnerin geschuldeter Beträge ist die Über- tragung der Teilschuldverschreibungen des Anleihegläubigers an die Anleiheschuldnerin.
Form der Kündigung. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.