Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.
Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.
Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
Nutzungsumfang 2.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels 2.2 Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu 2.3 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 2.4 Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen. 2.5 Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen 2.6 Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 2.7 Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Untersuchungs- und Rügepflicht 1. Zur Sicherstellung der in den Spezifikationen, Einzelvereinbarungen, diesen KOSTAL Einkaufsbedingungen und sonstigen schriftlichen Vereinbarungen beschriebenen Produktanforderungen muss der Lieferant über ein Qualitätsmanagementsystem nach IATF 16949 (neueste Ausgabe) verfügen. 2. Der Besteller ist zur Wareneingangskontrolle nur insoweit verpflichtet, wie offensichtliche Mängel wie z.B. Transportschäden, Mengenabweichungen, Nichtübereinstimmung von Bestellung/Lieferplan und Begleitpapieren festgestellt werden. Mängel hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Forschung Im Rahmen ihrer Aufgabenschwerpunkte in einem differenzierten Hochschulsystem ist die wissenschaftliche und künstlerische Forschung Kernaufgabe aller bayerischen Hochschulen. Die Universitäten bedienen das Spektrum von der Spitzen- und Grundlagenforschung bis zur Anwendung. Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind speziali- siert im Bereich der anwendungsbezogenen Forschung und Entwicklung. Die Kunst- hochschulen sind spezialisiert auf die künstlerische und künstlerisch-wissenschaftliche Forschung. Auf dieser Grundlage und auf Basis hochschulweiter Strategien arbeiten die Hochschu- len kontinuierlich an der Weiterentwicklung ihrer Forschungsprofile. Maßstäbe für die Weiterentwicklung der Forschungsprofile sind ein hoher Qualitätsanspruch in allen Di- mensionen und das Streben nach internationaler Wettbewerbsfähigkeit und Exzellenz. Die Hochschulen stärken systematisch ihre Fähigkeit, auf nationalem und europäi- schem Niveau Drittmittel einzuwerben (vgl. Indikator 2.1). Thematische Schwerpunkte bauen sie gezielt aus und ergänzen sie durch strategische Kooperationen (vgl. Kap. I.7). Insbesondere in anwendungsnahen Forschungsfeldern engagieren sie sich für die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Umsetzung ihrer Erkenntnisse und durch inter- und transdisziplinäre Strukturen für Lösungsansätze zu den großen gesellschaft- lichen Herausforderungen. Die Universitäten streben an, exzellente, national und international sichtbare Spitzen- forschung in der disziplinären Breite von den Grundlagen bis zur Anwendung weiter- zuentwickeln und zu profilieren. Sie nutzen zukunftsweisende Forschungsstrategien und Konzepte, um ausgehend von ihrer aktuellen Forschungsleistung den nächsten Entwicklungsschritt zu gehen, und erhöhen dadurch ihre nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit. An Forschungsformaten einschlägiger Forschungsförderinsti- tutionen von EU, Bund und Freistaat nehmen die bayerischen Universitäten mit einem hohen Qualitätsanspruch teil. Dabei legen sie ein besonderes Augenmerk auf den Exzellenzwettbewerb des Bundes und der Länder. Auch im Bereich der erkenntnisge- leiteten Forschung verlieren sie die gesellschaftliche Relevanz ihrer Erkenntnisse nicht aus dem Blick. Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften gestalten den Auftrag der anwen- dungsbezogenen Forschung und Entwicklung sowie des Transfers. Sie streben an, bundesweit in der Spitzengruppe der Hochschulen für angewandte Wissenschaften vertreten zu sein. Für die anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungs- vorhaben stärken sie die Zusammenarbeit mit und die Integration von regionalen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Akteuren. Die Kunsthochschulen bauen die künstlerische und künstlerisch-wissenschaftliche Forschung aus. Als hochspezialisierte Hochschulen entwickeln sie ihre Profile derart weiter, dass ihre hervorragende internationale künstlerische Sichtbarkeit gestärkt wird. Um die technologische Souveränität auf nationaler und europäischer Ebene zu erhalten und zu verbessern, können alle Hochschulen im Rahmen der Wissen- schaftsfreiheit Forschungsprojekte mit sicherheitstechnischem Bezug durchführen. Die Hochschulen steigern die Anzahl hochwertiger Veröffentlichungen ihrer Forschungsergebnisse und bauen ihre Forschungsreputation aus (vgl. Indikator 2.2). Im Sinne einer offenen Wissenschaft und eines optimalen Beitrags zum wissen- schaftsinternen Diskurs unterstützen die Hochschulen aktiv den Open Access-Zugang und fördern entsprechende Transformationsprozesse in ihrer Organisation. Ziel Indikator / Maßnahme Mindestanforderung /-standard / Nachweis 2.1Ausbau des Forschungserfolgs Höhe der eingenommenen Drittmittel. Dazu zählen folgende Drittmittelgeber: • öffentliche Hand (u. a. DFG, Bundesministerien, EU)• Industrie• Sonstige Maßgeblich ist jeweils der Wert im Zweijahresmittel Status quo (= Durchschnitt der Kennzahlen 2017 bis 2021) darf nicht unterschritten werden (unter Berücksichtigung von Struktur- und Sondereffekten) Nachweis:Ist-Einnahmen im Haushaltsjahr, untergliedert nach Herkunft 2.2Weitere Stärkung der Forschungsreputation • Hochwertige Veröffentlichungen unter Berücksichtigung der Fächer- struktur • Bewerbungen auf reputative For- schungs- oder Kunstpreise bzw. eingeworbene Forschungs- oder Kunstpreise Berichterstattung über hochschul- individuelle Leistungsbereiche Obligate Berichtspunkte: • Ausführungen zu den Indikatoren (wo möglich gegliedert nach Fachgebieten gemäß der DFG- Fachsystematik) • Entwicklung Open Access- Publikationen
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.