Common use of FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE Clause in Contracts

FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE. FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE darf in den LIEFERGEGENSTÄNDEN nur enthalten sein, wenn der AG dem zuvor in TEXTFORM zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn die für die FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE einschlägigen Lizenzbe- dingungen diese Verwendung sowohl in ursprünglicher als auch in bearbeiteter oder sonstiger Form ausdrücklich gestatten. Beabsichtigt der AN in den LIEFERGEGENSTÄNDEN FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE zu verwenden, übernimmt es der AN als wesentliche Vertragspflicht, dem AG unverzüglich in TEXTFORM (i) mitzuteilen, welche FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE Komponenten verwendet werden sollen, (ii) mitzuteilen, welche Copyright-/Urhebervermerke und Lizenzbedingungen für diese einschlägig sind und dem AG diese in Kopie zu übergeben sowie (iii) dem AG ausdrücklich zu bestätigen, dass kein sogenannter COPYLEFT-EFFEKT ausgelöst wird, aufgrund dessen die LIEFERGEGEN- STÄNDE insgesamt oder in wesentlichen Bestandteilen als FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE einzustufen wären. Insbe- sondere wird der AN ausdrücklich bestätigen, dass keine proprietären Softwarekomponenten vom COPYLEFT-EFFEKT erfasst sind. Soweit der Einsatz von FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE nach Maßgabe dieser Ziffer zulässig ist, so ist der AN verpflichtet, sicherzustellen, dass der Einsatz der FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE die vertrags- bzw. bestim- mungsgemäße Nutzung der LIEFERGEGENSTÄNDE durch den AG und Unternehmen der VOLKSWAGEN-GRUPPE nicht be- schränkt. Der AN wird die Informationen zu (i) und (ii) in einem von dem AG vorgegebenen Format bereitstellen. Überlässt der AN dem AG LIEFERGEGENSTÄNDE, die FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE enthalten, ohne vorherige Zustimmung des AG oder beruht die Zustimmung des AG auf schuldhaft unvollständigen oder unzutreffenden In- formationen im Sinne des vorstehenden Absatzes, so ist der AG nach seiner Xxxx berechtigt, vom VERTRAG zurück- zutreten oder von dem AN zu verlangen, die FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE durch eine gleichwertige proprietäre Software zu ersetzen; Ziffer 22.1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Der AN stellt den AG der Höhe nach unbegrenzt von allen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten aufgrund der Verwendung von FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE frei. Ziffer 22.4 gilt entsprechend. Soweit dies nach den jeweiligen Lizenzbestimmungen der FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE erforderlich ist, hat der AN den Quellcode der FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE spätestens mit Auslieferung der LIEFERGEGENSTÄNDE an den AG zu übergeben. Sofern der AG vor Vertragsschluss eine Zertifizierung nach ISO/IEC 5230:2020(E) vom AN verlangt, über- nimmt es der AN als wesentliche Vertragspflicht, die durch einen externen Zertifizierungsdienstleister erfolgte Zer- tifizierung entweder in geeigneter Form bei Vertragsschluss nachzuweisen oder diese durch einen solchen durch- führen zu lassen und binnen sechs Monaten nach Vertragsschluss nachzuweisen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen

FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE. 4.1. FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE darf in den LIEFERGEGENSTÄNDEN nur enthalten sein, wenn der AG dem zuvor in TEXTFORM SCHRIFTFORM zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn die für die FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE einschlägigen Lizenzbe- dingungen Lizenzbedingungen diese Verwendung sowohl in ursprünglicher als auch in bearbeiteter oder sonstiger Form ausdrücklich gestatten. Beabsichtigt der AN in den LIEFERGEGENSTÄNDEN FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE zu verwenden, übernimmt es der AN als wesentliche Vertragspflicht, dem AG unverzüglich in TEXTFORM (i) mitzuteilenmit- zuteilen, welche FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE Komponenten verwendet werden sollen, (ii) mitzuteilen, welche Copyright-/Urhebervermerke und Lizenzbedingungen für diese einschlägig sind und dem AG diese in Kopie zu übergeben sowie (iii) dem AG ausdrücklich zu bestätigen, dass kein sogenannter COPYLEFT-EFFEKT ausgelöst wird, aufgrund dessen die LIEFERGEGEN- STÄNDE LIEFERGEGENSTÄNDE insgesamt oder in wesentlichen Bestandteilen als FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE einzustufen wären. Insbe- sondere Insbesondere wird der AN ausdrücklich bestätigen, dass keine proprietären Softwarekomponenten vom COPYLEFT-EFFEKT erfasst sind. Soweit der Einsatz von FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE nach Maßgabe dieser Ziffer zulässig ist, so ist der AN verpflichtet, sicherzustellen, dass der Einsatz der FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE die vertrags- bzw. bestim- mungsgemäße bestimmungsgemäße Nutzung der LIEFERGEGENSTÄNDE LIEFERGEGEN- STÄNDE durch den AG und Unternehmen der VOLKSWAGEN-GRUPPE nicht be- schränktbeschränkt. Der AN wird die Informationen Informa- tionen zu (i) und (ii) in einem von dem AG vorgegebenen Format bereitstellen. 4.2. Überlässt der AN dem AG LIEFERGEGENSTÄNDE, die FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE enthalten, ohne vorherige Zustimmung des AG oder beruht die Zustimmung des AG auf schuldhaft unvollständigen oder unzutreffenden In- formationen Informationen im Sinne des vorstehenden Absatzes, so ist der AG nach seiner Xxxx berechtigt, vom VERTRAG zurück- zutreten Vertrag zurückzutreten oder von dem AN zu verlangen, die FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE durch eine gleichwertige proprietäre Software zu ersetzen; Ziffer 22.1 20.1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. 4.3. Der AN stellt den AG der Höhe nach unbegrenzt von allen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten aufgrund der Verwendung von FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE frei. Ziffer 22.4 20.4 gilt entsprechend. Soweit dies nach den jeweiligen Lizenzbestimmungen der FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE erforderlich ist, hat der AN den Quellcode der FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE spätestens mit Auslieferung der LIEFERGEGENSTÄNDE an den AG zu übergeben. Sofern der AG vor Vertragsschluss eine Zertifizierung nach ISO/IEC 5230:2020(E) vom AN verlangt, über- nimmt es der AN als wesentliche Vertragspflicht, die durch einen externen Zertifizierungsdienstleister erfolgte Zer- tifizierung entweder in geeigneter Form bei Vertragsschluss nachzuweisen oder diese durch einen solchen durch- führen zu lassen und binnen sechs Monaten nach Vertragsschluss nachzuweisen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE. 4.1. FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE darf in den LIEFERGEGENSTÄNDEN nur enthalten sein, wenn der AG dem zuvor in TEXTFORM zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn die für die FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE einschlägigen Lizenzbe- dingungen Lizenzbedingungen diese Verwendung sowohl in ursprünglicher als auch in bearbeiteter oder sonstiger Form ausdrücklich gestatten. Beabsichtigt der AN in den LIEFERGEGENSTÄNDEN FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE zu verwenden, übernimmt es der AN als wesentliche Vertragspflicht, dem AG unverzüglich in TEXTFORM (i) mitzuteilenmit- zuteilen, welche FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE Komponenten verwendet werden sollen, (ii) mitzuteilen, welche Copyright-/Urhebervermerke und Lizenzbedingungen für diese einschlägig sind und dem AG diese in Kopie zu übergeben sowie (iii) dem AG ausdrücklich zu bestätigen, dass kein sogenannter COPYLEFT-EFFEKT ausgelöst wird, aufgrund dessen die LIEFERGEGEN- STÄNDE LIEFERGEGENSTÄNDE insgesamt oder in wesentlichen Bestandteilen als FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE einzustufen wären. Insbe- sondere Insbesondere wird der AN ausdrücklich bestätigen, dass keine proprietären Softwarekomponenten vom COPYLEFT-EFFEKT erfasst sind. Soweit der Einsatz von FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE nach Maßgabe dieser Ziffer zulässig ist, so ist der AN verpflichtet, sicherzustellen, dass der Einsatz der FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE die vertrags- bzw. bestim- mungsgemäße bestimmungsgemäße Nutzung der LIEFERGEGENSTÄNDE LIEFERGEGEN- STÄNDE durch den AG und Unternehmen der VOLKSWAGEN-GRUPPE nicht be- schränktbeschränkt. Der AN wird die Informationen Informa- tionen zu (i) und (ii) in einem von dem AG vorgegebenen Format bereitstellen. 4.2. Überlässt der AN dem AG LIEFERGEGENSTÄNDE, die FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE enthalten, ohne vorherige Zustimmung des AG oder beruht die Zustimmung des AG auf schuldhaft unvollständigen oder unzutreffenden In- formationen Informationen im Sinne des vorstehenden Absatzes, so ist der AG nach seiner Xxxx berechtigt, vom VERTRAG zurück- zutreten Vertrag zurückzutreten oder von dem AN zu verlangen, die FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE durch eine gleichwertige proprietäre Software zu ersetzen; Ziffer 22.1 20.1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. 4.3. Der AN stellt den AG der Höhe nach unbegrenzt von allen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten aufgrund der Verwendung von FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE frei. Ziffer 22.4 20.4 gilt entsprechend. 4.4. Soweit dies nach den jeweiligen Lizenzbestimmungen der FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE erforderlich ist, hat der AN den Quellcode der FREE AND OPEN SOURCE SOFTWARE spätestens mit Auslieferung der LIEFERGEGENSTÄNDE an den AG zu übergeben. 4.5. Sofern der AG vor Vertragsschluss eine Zertifizierung nach ISO/IEC 5230:2020(E) vom AN verlangt, über- nimmt es der AN als wesentliche Vertragspflicht, die durch einen externen Zertifizierungsdienstleister erfolgte Zer- tifizierung er- folgte Zertifizierung entweder in geeigneter Form bei Vertragsschluss nachzuweisen oder diese durch einen solchen durch- führen durchführen zu lassen und binnen sechs Monaten nach Vertragsschluss nachzuweisen.

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