Fremdleistungen / Beauftragung Dritter. 6.1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Er- bringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu be- dienen und/oder derartige Leistungen zu substitu- ieren („Fremdleistung“). 6.2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Agentur wird die- sen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifi- kation verfügt. 6.3. Soweit die Agentur notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agen- tur. 6.4. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen und die dem Kunden offen gelegt wurden, tritt der Kunde ein. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
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Fremdleistungen / Beauftragung Dritter. 6.1. 3.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Er- bringung Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu be- dienen bedienen und/oder derartige Leistungen zu substitu- ieren („Fremdleistung“)substituieren.
6.2. 3.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden. Die Agentur wird die- sen diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifi- kation Qualifikation verfügt. Dies betrifft insbesondere öffentlich rechtliche (z.B. Anmeldung bei Behörden oder der AKM) oder privatrechtliche Rechtsakte, die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern, Lieferanten und Subunternehmen.
6.3. 3.3 Soweit die Agentur notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agen- turAgentur.
6.4. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die 3.4 Die Künstler und Dienstleister der Agentur unterliegen einem Erstkontaktvertrag und sind auch – mangels anderslautender Vereinbarung - in weiterer Folge über die Vertragslaufzeit hinausgehen und die dem Agentur zu buchen. Bei Direktbuchungen durch den Kunden offen gelegt wurden, tritt entstehen Ansprüche der Kunde ein. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung Agentur in Höhe des Agenturvertrages aus wichtigem Grundüblichen Agenturhonorars.
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Fremdleistungen / Beauftragung Dritter. 6.1. 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Er- bringung Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu be- dienen bedienen und/oder derartige Leistungen zu substitu- ieren substituieren („Fremdleistung“).
6.2. 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird die- sen diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifi- kation Qualifikation verfügt. Fargo Cir. behält sich vor, Aufträge, die an Dritte vergeben werden, mit einen prozentualen Aufschlag zu verrechnen.
6.3. Soweit die Agentur notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agen- tur.
6.4. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen und die dem Kunden offen gelegt wurdenhinausgehen, tritt hat der Kunde eineinzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des eines etwaigen Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
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Fremdleistungen / Beauftragung Dritter. 6.1. 4.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Er- bringung Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu be- dienen bedienen und/oder derartige Leistungen zu substitu- ieren substituieren („Fremdleistung“).
6.2. 4.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Agentur wird die- sen diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifi- kation Qualifikation verfügt.
6.3. Soweit die Agentur notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agen- tur.
6.4. 4.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen und die dem Kunden offen gelegt wurdenhinausgehen, tritt hat der Kunde eineinzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
4.4 Der Auftragnehmer verpflichten sich gegenüber der Agentur, über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeiten für die Agentur bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Auftrag- nehmer sind befugt, ihnen anvertraute personenbezogene Daten und Informationen im Rahmen der Zweckbestimmungen des Auf- trags zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Gemäß Datenschutzgesetz sind die Auftragnehmer zur Wahrung des Daten- geheimnisses verpflichtet.
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