FUNGIBILITÄT Musterklauseln

FUNGIBILITÄT. Der Kunde ermächtigt die Gesellschaft, alle Wertpapiere, die Gesellschaft im Namen des Kunden erworben oder der Gesell- schaft vom Kunden geliefert hat, der Fungibilitätsregelung zu unterwerfen, soweit dies nach den geltenden Vorschriften zu- lässig ist. Der Kunde erklärt sich daher damit einverstanden, dass die Gesellschaft diese Wertpapiere bei einem Institut, das ein Clearing- oder Abrechnungssystem betreibt, berücksichtigt.
FUNGIBILITÄT. Sofern schriftlich nichts Anderslautendes vereinbart wird, werden sämtliche Finanzinstrumente und/oder Edelmetalle auf einem fungiblen Konto verwahrt. Somit besteht, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung, die einzige Verpflichtung der Bank darin, dass sie dem Kunden Finanzinstrumente und/oder Edelmetalle der gleichen Art wie diejenigen zurückgeben muss, die bei der Bank hinterlegt wurden.