Funktionstest und Probeabruf Musterklauseln

Funktionstest und Probeabruf. Bei Funktionstests und Probeabrufen gemäß §§ 28 und 29 KapResV muss die Kapazitätsreserveanlage die folgenden Mindestanforderungen, die den Teilnahme- voraussetzungen gemäß § 9 KapResV, der Festlegung der BNetzA (Aktenzeichen 0.00.00.00/000) und dem Gebot des Betreibers entsprechen, erfüllen, wobei der Anschluss- Übertragungsnetzbetreiber bei Probeabrufen auf einzelne der nachfolgenden Anforderungen ganz oder teilweise verzichten kann: