Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug. 4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert er von WENDA | Büro für Gestaltung / Xxxxxxx Xxxxx finanzielle Vorleistungen, die 25% des vereinbarten Honorars übersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar ¼ der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ¼ nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, ½ nach Ablieferung. 4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. 4.3 Bei Zahlungsverzug kann WENDA | Büro für Gestaltung / Xxxxxxx Xxxxx bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
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Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug. 4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten überlängere Zeit oder erfordert er von WENDA | Büro für Gestaltung / Xxxxxxx Xxxxx der PAPA TOM GmbH hohe finanzielle Vorleistungen, die 25% des vereinbarten Honorars übersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar ¼ 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ¼ 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, ½ 1/3 nach Ablieferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann WENDA | Büro für Gestaltung / Xxxxxxx Xxxxx bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, die PAPA TOM GmbH Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank Zentral- bank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank . verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
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Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug. 4.1 Der Fotodesigner wählt die Fotografien aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnah- me vorlegt. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes der Fotografien, soweit vertragsgemäß erbracht, fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert er von WENDA | Büro für Gestaltung / Xxxxxxx Xxxxx vom Fotodesigner finanzielle Vorleistungen, die 25% des der vereinbarten Honorars Vergütung übersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, 15 Minuten berechnet. und zwar ¼ der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ¼ nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, ½ nach Ablieferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann WENDA | Büro für Gestaltung / Xxxxxxx Xxxxx der Fotodesigner bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 8% 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen nachgewie- senen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
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Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug. 4.1 pure rendering GmbH stimmt die Arbeiten mit dem Auftraggeber ab, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes der Arbeiten fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten längere Zeit oder erfordert er von WENDA | Büro für Gestaltung / Xxxxxxx Xxxxx pure rendering GmbH hohe finanzielle Vorleistungen, die 25% des vereinbarten Honorars übersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar ¼ 50% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ¼ 25% nach Fertigstellung von 50der Previews, 25% der Arbeiten, ½ nach Ablieferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann WENDA | Büro für Gestaltung / Xxxxxxx Xxxxx bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, pure rendering GmbH Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank . verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Vertragsgrundlagen / Geschäftsbedingungen
Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug. 4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Werden die bestellten bestell- ten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung Teilver- gütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert erfor- dert er von WENDA | Büro für Gestaltung / Xxxxxxx Xxxxx der 11com7 GmbH finanzielle Vorleistungen, die 2525 % des vereinbarten Honorars übersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen Abschlags- zahlungen zu leisten, und zwar ¼ ⅓ der Gesamtvergütung bei AuftragserteilungAuftrags- erteilung, ¼ ⅓ nach Fertigstellung von 5050 % der Arbeiten, ½ ⅓ nach AblieferungAblie- ferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert ver- weigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossenaus- geschlossen.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann WENDA | Büro für Gestaltung / Xxxxxxx Xxxxx die 11com7 GmbH bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 88 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 55 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank Zen- tralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren höhe- ren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: General Terms and Conditions for Communication Design Services
Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug. 4.1 Der Fotodesigner wählt die Fotografien aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes der Fotografien, soweit vertragsgemäß erbracht, fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert er von WENDA | Büro für Gestaltung / Xxxxxxx Xxxxx vom Fotodesigner finanzielle Vorleistungen, die 25% des der vereinbarten Honorars Vergütung übersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar ¼ der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ¼ nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, ½ nach Ablieferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann WENDA | Büro für Gestaltung / Xxxxxxx Xxxxx der Fotodesigner bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 8% 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
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Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug. 4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes Werkes, soweit vertragsgemäß erbracht, fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert er von WENDA | Büro für Gestaltung / Xxxxxxx Xxxxx vom Webdesigner finanzielle Vorleistungen, die 25% des vereinbarten Honorars übersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar ¼ der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ¼ nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, ½ nach Ablieferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann WENDA | Büro für Gestaltung / Xxxxxxx Xxxxx der Webdesigner bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, die gesetzliche Verzugspauschale i. H. v. 40,00 EUR sowie Verzugszinsen in Höhe von 8% 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Webdesign Agreement