Common use of Garantieleistungen Clause in Contracts

Garantieleistungen. 3.1 Unterschreiten die von der Solar Fabrik GmbH gelieferten Solarstrommodule innerhalb der in den Ziff. 1.1 und 1.2 genannten Garantiefristen die jeweils dort genannten garantierten Mindestleistungen oder tritt während der gemäß Ziff. 2 genannten Garantiefrist ein dort geregelter Fehler in Material und/oder Verarbeitung auf, gewährt die Solar Fabrik GmbH nach ihrer Xxxx alternativ folgende Garantieleistungen: a) die Bereitstellung von Solarstrommodulen zur Abholung bei der Solar Fabrik GmbH zum Austausch der betroffenen Module, die Reparatur oder die Erstattung des Kaufpreises der betroffenen Module oder b) die Bereitstellung zur Abholung bei der Solar Fabrik GmbH von zusätzlichen Solarstrommodulen zum Ausgleich der Leistungsunterschreitung im Fall der Leistungsgarantie gemäß Ziff. 1, oder c) die Vergütung des prozentualen Zeitwertanteils der Solarstrommodule im Fall der Leistungsgarantie gemäß Ziff. 1 (z. B. bei einer tatsächlichen Leistungsausbeute in Höhe von 70 % der im Datenblatt genannten Mindestleistung würden im Fall der Ziff. 1.1 20 % des Zeitwertes der betroffenen Module, die nicht die garantierte Mindest- leistung erbringen, vergütet werden; der Zeitwert errechnet sich aus dem Kaufpreis oder niedrigerem Marktwert im Zeitpunkt der Garantieleistung und jeweils abzüglich Abschreibungen) oder im Fall der Produktgarantie gemäß Ziff. 2 die Vergütung des vollständigen Zeitwerts der Solarstrommodule, falls deren Funktion vollständig verhindert wird, oder die Vergütung eines anteiligen Zeitwerts der Solarstrommodule, falls deren Funktion teilweise wesentlich beeinträchtigt wird. Sofern der ursprünglich gelieferte Modultyp nicht mehr serienmäßig hergestellt wird, werden im Fall der Ziffern 3.1 a) und 3.1 b) Ersatz- bzw. Zusatzmodule der jeweiligen aktuellen Standardtypen zur Verfügung gestellt. Weitergehende Ansprüche im Rahmen dieser Garantie, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. 3.2 Insbesondere sind von der Garantie auch nicht umfasst die Kosten der Demontage von Solarstrommodulen, die Transportkosten für die Rücksendung der Solarstrommodule, Kosten für die Anlieferung und Installation reparierter oder ersetzter Solarstrommodule, Schadens-ersatzansprüche wegen Leistungsausfall oder Folgeschäden. 3.3 Ausgetauschte Komponenten oder Solarstrommodule gehen in das Eigentum der Solar Fabrik GmbH über. 3.4 Die in den Ziffern 1.1, 1.2 und Ziff. 2 geregelten Garantiefristen werden durch die Bereitstellung von Zusatz- oder Ersatzmodulen, durch die Reparatur oder durch Erstattung anteiligen Zeitwertes der betroffenen Module nicht verlängert oder neu in Lauf gesetzt.

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Garantieleistungen. 3.1 Unterschreiten die von der Solar Fabrik GmbH gelieferten Solarstrommodule innerhalb der in den Ziff. 1.1 und 1.2 genannten Garantiefristen die jeweils dort genannten garantierten Mindestleistungen oder tritt während der gemäß Ziff. 2 genannten Garantiefrist ein dort geregelter Fehler in Material und/oder Verarbeitung auf, gewährt die Solar Fabrik GmbH nach ihrer Xxxx alternativ folgende Garantieleistungen: a) die Bereitstellung von Solarstrommodulen zur Abholung bei der Solar Fabrik GmbH zum Austausch der betroffenen Module, die Reparatur oder die Erstattung des Kaufpreises der betroffenen Module oder b) die Bereitstellung zur Abholung bei der Solar Fabrik GmbH von zusätzlichen Solarstrommodulen zum Ausgleich der Leistungsunterschreitung im Fall der Leistungsgarantie gemäß Ziff. 1, oder c) die Vergütung des prozentualen Zeitwertanteils der Solarstrommodule im Fall der Leistungsgarantie gemäß Ziff. 1 (z. z.B. bei einer tatsächlichen Leistungsausbeute in Höhe von 70 % der im Datenblatt genannten Mindestleistung würden im Fall der Ziff. 1.1 20 % des Zeitwertes der betroffenen Module, die nicht die garantierte Mindest- leistung Mindestleistung erbringen, vergütet werden; der Zeitwert errechnet sich aus dem Kaufpreis oder niedrigerem Marktwert im Zeitpunkt der Garantieleistung und jeweils abzüglich Abschreibungen) oder im Fall der Produktgarantie gemäß Ziff. 2 die Vergütung des vollständigen Zeitwerts der Solarstrommodule, falls deren Funktion vollständig verhindert wird, oder die Vergütung eines anteiligen Zeitwerts der Solarstrommodule, falls deren Funktion teilweise wesentlich beeinträchtigt wird. Sofern der ursprünglich gelieferte Modultyp nicht mehr serienmäßig hergestellt wird, werden im Fall der Ziffern 3.1 a3.1a) und 3.1 b3.1b) Ersatz- bzw. Zusatzmodule der jeweiligen aktuellen Standardtypen zur Verfügung gestellt. Weitergehende Ansprüche im Rahmen dieser Garantie, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. 3.2 Insbesondere sind von der Garantie auch nicht umfasst die Kosten der Demontage von Solarstrommodulen, die Transportkosten für die Rücksendung der Solarstrommodule, Kosten für die Anlieferung und Installation reparierter oder ersetzter Solarstrommodule, Schadens-ersatzansprüche Schadensersatzansprüche wegen Leistungsausfall oder Folgeschäden. 3.3 Ausgetauschte Komponenten oder Solarstrommodule gehen in das Eigentum der Solar Fabrik GmbH über. 3.4 Die in den Ziffern 1.1, 1.2 und Ziff. 2 geregelten Garantiefristen werden durch die Bereitstellung von Zusatz- oder Ersatzmodulen, durch die Reparatur oder durch Erstattung anteiligen Zeitwertes der betroffenen Module nicht verlängert oder neu in Lauf gesetzt.

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