Common use of Gefahrenübergang, Abnahmepflicht und Annahmeverzug Clause in Contracts

Gefahrenübergang, Abnahmepflicht und Annahmeverzug. 3.4.1 Der AG wird die Leistungen vom AN nach Maßgabe der vom AN zu seiner Unterstützung vorgelegten Checklisten unverzüglich abnehmen, sobald der AN die Abnahmebereitschaft mitteilt. Die Leistungen vom AN gelten als abgenommen, wenn der AN die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat und der AG daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 14 Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängeln verweigert. Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der AG billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.

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Gefahrenübergang, Abnahmepflicht und Annahmeverzug. 3.4.1 3.4.1. Der AG wird die Leistungen vom AN nach Maßgabe der vom AN zu seiner Unterstützung vorgelegten Checklisten unverzüglich abnehmen, sobald der AN Deep Dive die Abnahmebereitschaft mitteilt. Die Leistungen vom AN gelten als abgenommen, wenn der AN die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat und der AG daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 14 Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängeln verweigert. Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der AG billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.

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Gefahrenübergang, Abnahmepflicht und Annahmeverzug. 3.4.1 Der AG wird die Leistungen vom AN nach Maßgabe der vom AN zu seiner Unterstützung vorgelegten Checklisten unverzüglich abnehmen, sobald der AN BLINKER die Abnahmebereitschaft mitteilt. Die Leistungen vom AN gelten als abgenommen, wenn der AN die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat und der AG daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 14 Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängeln verweigert. Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der AG billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.

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