Common use of Gefahrenübergang und Abnahme Clause in Contracts

Gefahrenübergang und Abnahme. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unseren Standort oder eines unserer Auslieferungslager verlässt. Dies gilt auch dann, wenn der Transport durch uns selbst oder mit unseren Transportmitteln erfolgt und wir die Transportkosten tragen. Sind die Lieferungen versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr spätestens auf den Kunden über, sobald wir die Versandbereitschaft angezeigt haben. Ist die Abnahme eines Werkes durchzuführen, ist die Abnahme formfrei. Das Werk gilt spätestens mit Inbetriebnahme als abgenommen. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, sind wir berechtigt, beginnend ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, dem Kunden Lagergeld in Höhe von 1/2 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Weitergehende Ansprüche von uns sind dadurch nicht berührt. Die Gefahr geht bei Lieferung oder Aufstellung, wenn die betriebsbereite Sendung unsere Firma verlassen hat, auf den Kunden auch dann über, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach unserem Ermessen. Auf Kosten des Kunden wird die Sendung von uns gegen Transport- und Feuerschäden versichert, soferne dies der Kunde ausdrücklich verlangt. Jede Haftung für Transportschäden wird ausgeschlossen, soferne nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Im Übrigen gelten bezüglich Transportschäden die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen. Die Aufstellung, Montage und der Probebetrieb gelieferter Waren durch uns unterliegen einer besonders zu vereinbarenden Regelung. Für den Gefahrenübergang gilt in diesem Fall Punkt 7. Abs.3 dieser Bedingungen. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert wird, geht in beiden Fällen vom Tag der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über, wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken. Ist eine Abnahme des Werkes durchzuführen, ist die Abnahme formfrei. Das Werk gilt spätestens mit Inbetriebnahme als abgenommen.

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Samples: General Terms and Conditions

Gefahrenübergang und Abnahme. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unseren Standort oder eines unserer Auslieferungslager verlässt. Dies gilt auch dann, wenn der Transport durch uns selbst oder mit unseren Transportmitteln erfolgt und wir die Transportkosten tragen. Sind die Lieferungen versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr spätestens auf den Kunden über, sobald wir die Versandbereitschaft angezeigt haben. Ist die Abnahme eines Werkes durchzuführen, ist die Abnahme formfrei. Das Werk gilt spätestens mit Inbetriebnahme als abgenommen. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, sind wir berechtigt, beginnend ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, dem Kunden Lagergeld in Höhe von 1/2 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Weitergehende Ansprüche von uns sind dadurch nicht berührt. Die Gefahr geht bei Lieferung oder Aufstellung, wenn die betriebsbereite Sendung unsere Firma verlassen hat, auf den Kunden auch dann über, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Transport durch uns selbst oder mit unseren Transportmitteln erfolgt und wir die Transportkosten zahlen. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach unserem Ermessen. Auf Kosten des Kunden wird die Sendung von uns gegen Transport- und Feuerschäden versichert, soferne dies der Kunde ausdrücklich verlangt. Jede Haftung für Transportschäden wird ausgeschlossen, soferne sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Im Übrigen übrigen gelten bezüglich Transportschäden die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen. Die Aufstellung, Montage und der Probebetrieb gelieferter Waren durch uns unterliegen unterliegt einer besonders zu vereinbarenden ver- einbarenden Regelung. Für den Gefahrenübergang gilt in diesem Fall Punkt 7. Abs.3 dieser Bedingungenobiges. Wenn der Versand oder die Zustellung auf schriftlichen Wunsch des Kunden verzögert wird, geht in beiden Fällen vom Tag der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über, wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten die von ihm verlangten Versicherungen Sendung gegen Transport- und/oder Feuerschc3den zu bewirkenversichern. Ist eine Abnahme des Werkes durchzuführen, ist die Abnahme formfrei. Das Werk gilt spätestens mit Inbetriebnahme Inbetrieb- nahme als abgenommen. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, sind wir berechtigt, beginnend ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, dem Kunden die durch die Lagerung entstandenen Kosten, min- destens jedoch Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berech- nen. Weitergehende Ansprüche von uns sind dadurch nicht berührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gefahrenübergang und Abnahme. Die Gefahr geht bei Lieferung oder Aufstellung, wenn die betriebsbereite Sendung unsere Firma verlassen hat, auf den Kunden auch dann über, sobald die Ware unseren Standort oder eines unserer Auslieferungslager verlässtwenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Transport durch uns selbst oder mit unseren Transportmitteln erfolgt und wir die Transportkosten tragenzahlen. Sind Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach unserem Ermessen. Jede Haftung für Transportschäden wird ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Im übrigen gelten bezüglich Transportschäden die Lieferungen versandbereit allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen. Die Aufstellung, Montage und der Probebetrieb gelieferter Waren durch uns unterliegt einer besonders zu vereinbarenden Regelung. Für den Gefahrenübergang gilt obiges. Wenn der Versand oder die Zustellung auf schriftlichen Wunsch des Kunden verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten habenwird, geht in beiden Fällen vom Tag der Versandbereitschaft an die Gefahr spätestens für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über, sobald wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten die Versandbereitschaft angezeigt habenSendung gegen Transport- und/oder Feuerschc3den zu versichern. Ist die eine Abnahme eines des Werkes durchzuführen, ist die Abnahme formfrei. Das Werk gilt spätestens mit Inbetriebnahme als abgenommen. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, sind wir berechtigt, beginnend ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, dem Kunden die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch Lagergeld in Höhe von 1/2 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Weitergehende Ansprüche von uns sind dadurch nicht berührt. Die Gefahr geht bei Lieferung oder Aufstellung, wenn die betriebsbereite Sendung unsere Firma verlassen hat, auf den Kunden auch dann über, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach unserem Ermessen. Auf Kosten des Kunden wird die Sendung von uns gegen Transport- und Feuerschäden versichert, soferne dies der Kunde ausdrücklich verlangt. Jede Haftung für Transportschäden wird ausgeschlossen, soferne nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Im Übrigen gelten bezüglich Transportschäden die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen. Die Aufstellung, Montage und der Probebetrieb gelieferter Waren durch uns unterliegen einer besonders zu vereinbarenden Regelung. Für den Gefahrenübergang gilt in diesem Fall Punkt 7. Abs.3 dieser Bedingungen. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert wird, geht in beiden Fällen vom Tag der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über, wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken. Ist eine Abnahme des Werkes durchzuführen, ist die Abnahme formfrei. Das Werk gilt spätestens mit Inbetriebnahme als abgenommen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gefahrenübergang und Abnahme. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unseren Standort oder eines unserer Auslieferungslager verlässt. Dies gilt auch dann, wenn der Transport durch uns selbst oder mit unseren Transportmitteln erfolgt und wir die Transportkosten tragen. Sind die Lieferungen versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr spätestens auf den Kunden über, über sobald wir die Versandbereitschaft angezeigt erklärt haben. Ist die Abnahme eines Werkes durchzuführen, ist die Abnahme formfrei. Das Werk gilt spätestens mit Inbetriebnahme als abgenommen. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, sind wir berechtigt, beginnend ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, dem Kunden Lagergeld in Höhe von 1/2 1,50 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Weitergehende Ansprüche von uns sind dadurch nicht berührt. Die Gefahr geht bei Lieferung oder Aufstellung, wenn die betriebsbereite Sendung unsere Firma verlassen hat, auf den Kunden auch dann über, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach unserem Ermessen. Auf Kosten des Kunden wird die Sendung von uns gegen Transport- und Feuerschäden versichert, soferne sofern dies der Kunde ausdrücklich verlangt. Jede Haftung für Transportschäden wird ausgeschlossen, soferne sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Im Übrigen gelten bezüglich Transportschäden die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen. Die Aufstellung, Montage und der Probebetrieb gelieferter Waren durch uns unterliegen unterliegt einer besonders zu vereinbarenden Regelung. Für den Gefahrenübergang gilt in diesem Fall Punkt 78. Abs.3 Abs. 3 dieser Bedingungen. Metallbau GmbH Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert wird, geht in beiden Fällen vom Tag der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über, wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken. Ist eine Abnahme des Werkes durchzuführen, ist die Abnahme formfrei. Das Werk gilt spätestens mit Inbetriebnahme als abgenommen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen