Gefälligkeitsschäden. Der Versicherer wird sich nicht auf einen Ausschluss der Haftung im Falle leichter Fahrlässigkeit bei Sachschäden durch Gefälligkeit berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht. Berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers und Tätigkeiten, die der Versicherungsnehmer gegen Entgelt ausübt, sind vom Versiche- rungsschutz ausgeschlossen.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Gefälligkeitsschäden. Der Versicherer wird sich nicht auf einen Ausschluss der Haftung im Falle leichter Fahrlässigkeit bei Sachschäden durch Gefälligkeit berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht. Hiervon unbeschadet bleibt die Regelung der Ziff. 7.6 AHB. Berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers und Tätigkeiten, die der Versicherungsnehmer gegen Entgelt ausübt, sind vom Versiche- rungsschutz ausgeschlossen.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung