Gegenstand der Vereinbarung und Abruf. Diese Rahmenvereinbarung regelt die vom Auftragnehmer (AN) im Falle eines Abrufs zu erbringenden Leistungen und deren Vergütung. „Abruf“ meint den konkreten Einzelauftrag zur Modernisierung von Wohnungen und Gewerbeeinheiten im Großraum München und Umgebung für das vertragsgegenständliche Gewerk. Wohnungen im Sinne dieses Vertrages sind schlüsselfertig errichtete und erschlossene Wohngebäude. Gewerbeeinheiten sind schlüsselfertig errichtete und erschlossene Einheiten in Wohngebäuden. Sie beschränken sich nicht auf die sich aus dem Leistungsverzeichnis Anlage 1 ergebenden Musterwohnungen Anlage 2. Bei der Vergabe von Einzelaufträgen (Abruf) wird in der Regel folgender Auswahlmechanismus angewandt: 1) Ermittlung des günstigsten Angebotspreises anhand der Preise für die am besten vergleichbare Musterwohnung laut Anlage 2, bei möglicher Zuordnung, Abruf der Leistung bei diesem Unternehmen. 2) Ist eine direkte Zuordnung zu einer vergleichbaren Musterwohnung nicht möglich, wird wahlweise, in Ausnahmefällen bei der Vergabe von Einzelaufträgen, insbesondere bei unklarer Zuordnung zu den Musterwohnungen laut Anlage 2, durch den Auswahlmechanismus, die Ermittlung des günstigsten Angebotspreises anhand einer konkreten Massenermittlung (Aufmaß) sowie anhand der Preise gemäß Leistungsverzeichnis ausgewertet. Der Abruf der Leistung wird dann bei diesem Unternehmen erfolgen. Den Auftrag erhält das nach diesen Maßstäben jeweils preisgünstigste Angebot. Im Falle eines Abrufes nach den vorstehenden Regelungen ist das jeweils ausgewählte Unternehmen unter der Voraussetzung zur Leistung verpflichtet, dass der Auftraggeber eine Mindestfrist vor Leistungsbeginn von zehn Tagen gewährt und die Zahl der im Abruf enthaltenen Wohnungen drei nicht überschreitet. Im Falle einer im Einzelfall vom Unternehmen schriftlich zu begründenden Unzumutbarkeit entlässt der Auftraggeber das ausgewählte Unternehmen aus der vorstehenden Verpflichtung und ruft die Leistung beim nächstplatzierten Unternehmen ab. Der Abruf gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb einer Frist von vier Kalendertagen nach Eingang der relevanten Unterlagen beim AN Anderweitiges mitgeteilt wird. Sollte im Fall der Beauftragung der Auftragnehmer, aus belegbaren, anderweitigen Gründen nicht in der Lage sein die Leistungen zu erbringen, verpflichtet dieser sich also umgehend zur schriftlichen und mündlichen Information. Die Mitteilung muss telefonisch und per E-Mail oder FAX innerhalb vorgenannter Ausschlagfrist erfolgen. Der AN übermittelt ansonsten das gegengezeichnete Abrufformular mit Rechnungsstellung. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Unternehmen eine angemessene Frist für die Abgabe etwaiger Kostenschätzungen sowie Angebote zu setzen und die Form zu bestimmen, mit der etwaige Preise für die Abrechnung einzureichen sind. Die Leistungspflicht des Unternehmens nach den vorstehenden Regelungen bleibt davon unberührt. Der Abruf hat in Textform zu erfolgen. Sofern in den Einzelaufträgen (Abruf) ausdrücklich von diesem Vertrag abweichende Vereinbarungen getroffen werden, gehen diese diesem Vertrag vor. Der AN hat die abgerufenen Leistungen selbst oder mit den im Angebot benannten Nachunternehmern zu erbringen. Eine Übertragung auf nicht benannte Nachunternehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung vom Auftraggeber nicht zulässig. Der AN muss zehn Kalendertage nach erfolgtem Abruf mit der Ausführung des Auftrags beginnen, es sei denn, mit dem Abruf wird eine abweichende Vereinbarung getroffen. Abrufe können bis zum letzten Tag der Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung erfolgen. Eine Mindestabnahmeverpflichtung durch den Auftraggeber ergibt sich aus diesem Vertrag nicht. Der Einzelabruf erfolgt über E-Mail oder schriftlich. Der Abruf erfolgt mindestens zehn Kalendertage vor Baubeginn. In der Regel werden mit jedem Einzelabruf, 1 Terminplan und 2 Grundrisspläne übermittelt, die detaillierte Informationen zum Bauumfang aufzeigen. Als Baubeginn wird für das Gewerk der erste Einsatztermin gemäß Bauzeitenplan festgelegt. Im Falle der papierlosen Übermittlung durch den Auftraggeber sind diese Unterlagen vom Auftragnehmer trotzdem den Mitarbeitern in Papierform geeignet für den Baustellenbetrieb zur Verfügung zu stellen. Für den Baustellenbetrieb ist das Merkblatt Durchführung von Bauarbeiten und Sicherheit auf Baustellen der Anlage 3 bindend zu beachten. Eine Beauftragung von Leistungen dieses Gewerkes außerhalb dieses Rahmenvertrages behält sich der Auftraggeber vor.
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