Gemeindesteuer auf Immobilien (IMU) Musterklauseln

Gemeindesteuer auf Immobilien (IMU) des Gesetzesdekrets (GD) Nr. Nr. 201 vom 6. Dezember 2011, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz Nr. 214 vom 22. Dezember 2011, hat versuchsweise die Einführung der Gemeindesteuer auf Immobilien (IMU) laut Legislativdekret (LD) Nr. 23 vom 14. Xxxx 2011 vorverlegt. Daraufhin hat Art. 1 Absatz 707 des Gesetzes Nr. 147 vom 27. Dezember 2013 (Stabilitätsgesetz für das Jahr 2014) die geregelte Anwendung der IMU laut Art. 13 festgelegt und somit deren versuchsweise Anwendung beseitigt. In- sbesondere legt Absatz 1 des genannten Art. 13 fest, dass die IMU aufgrund der Art. 8 und 9 des LD Nr. 23 von 2011 in allen Gemein- den des Staatsgebiets angewandt wird, soweit sie vereinbar sind. Art. 9 Absatz 8 des LD Nr. 23 von 2011 verfügt, dass auf die IMU die Befreiung laut Art. 7 Absatz 1 Buchst. i) des LD Nr. 504 vom 30. Dezember 1992 mit den Bestimmungen über die Gemeindesteuer auf Immobilien (ICI) angewandt wird, aufgrund dessen „die von den Rechtssubjekten laut Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c) des Ein- heitstextes der Steuern auf das Einkommen gemäß Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 917 vom 22. Dezember 1986 in der je- weils gültigen Fassung benutzten Immobilien mit Ausnahme der von den politischen Parteien besessenen und unabhängig von der Zweckbestimmung weiterhin der Steuer unterliegenden Immobilien [befreit sind], die für die Ausübung von Tätigkeiten in den Berei- xxxx Xxxxxxxx, Vorsorge, Gesundheit, wissenschaftliche Forschung, Bildung, Unterbringung, Kultur, Freizeit und Sport sowie der Tä- tigkeiten laut Artikel 16 Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 222 vom 20. Mai 1985 mit nichtgewerblichen Modalitätenbestimmt sind“. Die Bestimmung in Bezug auf die Befreiung wurde zunächst von Art. 91-bis Absatz 1 des GD Nr. 1 vom 24. Januar 2012, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz Nr. 27 vom 24. Xxxx 2012, und daraufhin von Art. 2 Absatz 3 GD Nr. 102 vom 31. August 2013, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz Nr. 124 vom 28. Oktober 2013, dahingehend geändert, dass ab dem Steuerzeitraum 2014 der Anwendungsbereich der Befreiung auch auf die Immobilien ausgeweitet wurde, in denen Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung ausgeübt werden. Zuletzt wurde dieselbe Bestimmung kraft des GD Nr. 149 vom 28. Dezember 2013, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz Nr. 13 vom 21. Februar 2014, dahingehend geändert, dass von der Befreiung die Immobilien ausge- nommen sind, die Sitz politischer Parteien sind. Es ist ebenfalls hervorzuheben, dass Absatz 4 desselb...

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