Genehmigungsverfahren des Beitrittsvertrages Musterklauseln

Genehmigungsverfahren des Beitrittsvertrages. Der Beitrittsvertrag ist ein Staatsvertrag, durch den die vertraglichen Grundlagen der EU geändert werden, und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats und der Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 B-VG. Sowohl die Genehmigung durch den Nationalrat als auch die Zustimmung durch den Bundesrat sind jeweils bei erhöhtem Präsenz- und Konsensquorum (Zweidrittelmehrheit) zu beschließen. Der Beitrittsvertrag ist in den 23 Amtssprachen der EU und in kroatischer Sprache authentisch (Art 4 des Beitrittsvertrags). Gegenstand der Beschlussfassung des Nationalrates sowie des Bundesrates werden alle Sprachfassungen des Beitrittsvertrags sein. Die Kundmachung der deutschen Fassung des Beitrittsvertrages im Bundesgesetzblatt erfolgt gemäß Art. 49 Abs. 2 erster Satz B-VG in Verbindung mit § 5 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004. Hinsichtlich aller anderen Sprachfassungen als der deutschen ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen. Die unten stehende Tabelle gibt einen Überblick über die Leistungen des EU- Haushaltes im Jahr 2013 für Kroatien. Insgesamt stehen Kroatien ab dem Beitritt (1. Juli 2013) € 687,5 Mio. an Verpflichtungen bzw. € 374 Mio. an Zahlungen zur Verfügung. Die dargestellten Beträge stellen Obergrenzen dar. Inwieweit diese Beträge ausgeschöpft werden, kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vorhergesagt werden.
Genehmigungsverfahren des Beitrittsvertrages. Bereits der Abschluss des Staatsvertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfolgte auf Grund einer besonderen bundesverfassungs- gesetzlichen Ermächtigung, des Artikels I des Bundesverfassungsgesetzes über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, BGBl. Nr. 744/1994. Auf Grund der Sonderbestimmung des Artikels II dieses Bundesverfassungsgesetzes erübrigte sich eine ausdrückliche Bezeichnung des Beitrittsvertrags oder einzelner seiner Bestimmungen als „verfassungsändernd“. Analoge Regelungen enthalten das Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des Vertrags von Amsterdam, BGBl. I Nr. 76/1998, das Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des Vertrags von Nizza, BGBl. I Nr. 120/2001, und das Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union, BGBl. I Nr. 53/2003, sowie das Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des Vertrages über eine Verfassung für Europa, BGBl I Nr. 12/2005 (welcher noch nicht in Kraft getreten ist). Durch die Beschlüsse des Parlaments über die Genehmigung des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union, des Vertrags von Amsterdam und des Vertrags von Nizza sowie des Beitrittsvertrags mit den zehn neuen EU-Mitgliedern ist das den Gegenstand dieser Verträge bildende EU-Recht nicht rangmäßig in das österreichische Rechtsquellensystem eingeordnet worden. Da auch durch den vorliegenden Beitrittsvertrag EU-Recht geändert werden soll, ergeben sich die gleichen rechtstechnischen Probleme, wie sie sich bereits aus Anlass des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union und des Abschlusses der Verträge von Amsterdam und von Nizza sowie des Beitrittsvertrags mit den zehn neuen EU- Mitgliedern ergeben haben. Es wird daher auch der Abschluss des vorliegenden Beitrittsvertrags auf Grund einer besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung erfolgen, wonach sowohl die Genehmigung durch den Nationalrat als auch die Zustimmung durch den Bundesrat jeweils bei erhöhtem Präsenz- und Konsensquorum (Zweidrittelmehrheit) zu beschließen sind. Eine ausdrückliche Bezeichnung als „verfassungsändernd“ des Vertrags oder einzelner seiner Bestimmungen, durch die Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, ist im Sinne des erwähnten Bundesverfassungsgesetz...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.