Gerichtsstand und Recht. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – ein- schließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Lizenzgebers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
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Gerichtsstand und Recht. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – ein- schließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich sach- lich zuständige Gericht am Hauptsitz des LizenzgebersAuftragnehmers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der WeiterverweisungsnormenWeiterver- weisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
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Gerichtsstand und Recht. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – ein- schließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des LizenzgebersVerkäufers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt un- terliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der WeiterverweisungsnormenWeiterverweisungs- normen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen Na- tionen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossenausge- schlossen.
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Gerichtsstand und Recht. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – ein- schließlich einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des LizenzgebersVerkäufers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
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Gerichtsstand und Recht. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – ein- schließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich sach- lich zuständige Gericht am Hauptsitz des Lizenzgebers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der WeiterverweisungsnormenWeiterver- weisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
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Gerichtsstand und Recht. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – ein- schließlich einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des LizenzgebersAuftragnehmers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der WeiterverweisungsnormenWeiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossenausgeschlossen.
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Gerichtsstand und Recht. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – ein- schließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich sach- lich zuständige Gericht am Hauptsitz des LizenzgebersAuftragnehmers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der WeiterverweisungsnormenWei- terverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
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Gerichtsstand und Recht. 15.1 Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – ein- schließlich einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des LizenzgebersVerkäufers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
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Gerichtsstand und Recht. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – ein- schließlich einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Lizenzgebers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
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Gerichtsstand und Recht. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – ein- schließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des LizenzgebersVerkäufers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt unter- liegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
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Gerichtsstand und Recht. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – ein- schließlich einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Lizenzgebers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, Lizenzgebers ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
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Gerichtsstand und Recht. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – ein- schließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des LizenzgebersAuftragnehmers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
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Gerichtsstand und Recht. 14.1 Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – ein- schließlich einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des LizenzgebersVerkäufers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-UNCITRAL- Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
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Gerichtsstand und Recht. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – ein- schließlich einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Lizenzgebers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossenausge- schlossen.
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Gerichtsstand und Recht. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – ein- schließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des LizenzgebersVerkäufers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der WeiterverweisungsnormenWeiterverweisungs- normen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossenausge- schlossen.
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Gerichtsstand und Recht. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – ein- schließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Lizenzgebers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-UNCITRAL- Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
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Gerichtsstand und Recht. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – ein- schließlich einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des LizenzgebersVerkäufers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der WeiterverweisungsnormenWeiterver- weisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
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