Gesamtnennbetrag Musterklauseln

Gesamtnennbetrag. Der Gesamtnennbetrag bezeichnet gemäß Ziff. 2.1 dieser Bedingungen das eingezahlte und noch nicht zurückgezahlte Volumen der nachrangigen Teilschuldverschreibungen in Euro. Der Gesamtnennbetrag entspricht einem Betrag in Höhe von bis zu 600.000,- € (in Worten: sechshunderttausend Euro).
Gesamtnennbetrag. Der Gesamtnennbetrag bezeichnet gemäß Ziff. 2.1 dieser Bedingungen das eingezahlte und noch nicht zurückgezahlte Emissionsvolumen der Teilschulverschreibungen in Euro. Der Gesamtnennbetrag entspricht einem Betrag in Höhe von bis zu Euro 20.000.000,- (Euro zwanzig Millionen);

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  • Folgebeitrag Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. Ist mit Ihnen die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.

  • Auftrag Der Leistungserbringer kann über den Datenaustausch durch die KKH beauftragt werden, auf Grundlage einer Verordnung einen Kostenvoranschlag/Angebot zu erstellen, eine Anpas- sung/Reparatur/Sicherheitstechnische Kontrolle oder Wartung vorzunehmen.

  • Anlagebeschränkungen 15. Risikoverteilung 1. In die nachstehenden Risikoverteilungsvorschrif- ten sind einzubeziehen: a. Anlagen gemäss §8, mit Ausnahme der index- basierten Derivate, sofern der Index hinrei- chend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b. flüssige Mittel gemäss §9; c. Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC- Geschäften. 2. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 3. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. a. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Deri- vate und strukturierten Produkte höchstens 10% des Gesamtvermögens eines Teilvermö- gens beim gleichen Emittenten anlegen. b. Der Gesamtwert der Derivate der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Gesamtvermö- gens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 40% des Gesamtvermögens eines Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 5 und 6. 5. Was die liquiden Mittel anbelangt, darf die Fondsleitung höchstens 15% des Gesamtvermö- gens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss §9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss §8 einzubeziehen. 6. Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Gesamt- vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäf- ten bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europä- ischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derje- nigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Gesamtvermögens des jeweiligen Teilvermögens. Werden die Forde- rungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese For- derungen bei der Berechnung des Gegenparteiri- sikos nicht berücksichtigt. 7. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 4-6 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 15% des Ge- samtvermögens eines Teilvermögens nicht über- steigen. 8. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 4 dersel- ben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Gesamtvermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. 9. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Ge- samtvermögens eines Teilvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen.

  • Besondere Bestimmungen 41 Werkdienstwohnungen (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihr bzw. ihm zugewie- sene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfor- dern. Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. (2) Bezieht die Mitarbeiterin als Inhaberin bzw. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzw. er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird. (3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Über- gangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mit- arbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hin- terbliebenen mit zu bemühen. § 42 Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und an- dere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 43 Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst- geberin bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstklei- dung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienst- lichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.

  • Beschränkungen Sofern in diesem Vertrag oder in der Produktdokumentation nicht ausdrücklich erlaubt, ist der Kunde nicht berechtigt (und ist nicht dafür lizenziert) (1) ein Produkt rückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder zu versuchen, dies zu tun, (2) nicht von Microsoft stammende Software oder Technologie auf eine Weise zu installieren oder zu nutzen, die das geistige Eigentum oder die Technologie von Microsoft anderen Lizenzbestimmungen unterwerfen würde, (3) etwaige technische Begrenzungen in einem Produkt oder Beschränkungen in der Produktdokumentation zu umgehen, (4) Teile eines Produkts abzuspalten und auf mehr als einem Gerät auszuführen,

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Verkaufsbeschränkungen Dieser Prospekt darf nur in Verbindung mit einem Exemplar des Nachtrags für die jeweiligen Anteile ausgehändigt werden (wobei Anleger unabhängig von der Anzahl der Nachträge, die sie erhalten, jeweils nur ein Exemplar des Prospekts erhalten). Dieser Prospekt darf nicht für die Zwecke eines Angebots oder einer Aufforderung in Rechtsordnungen bzw. unter solchen Umständen verwendet werden, in bzw. unter denen ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung rechtswidrig oder nicht zulässig ist. Die hiermit angebotenen Anteile wurden nicht von der United States Securities and Exchange Commission (die „SEC“) oder einer anderen Regierungsbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika genehmigt, und weder die SEC, noch eine andere Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Richtigkeit oder Zweckdienlichkeit dieses Verkaufsprospekts überprüft. Die Anteile werden außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika in Übereinstimmung mit der Regulation S des United States Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung (der „Securities Act“) angeboten und verkauft. Jede Person, die eine US-Person (entsprechend der Definition des Begriffes „U.S. person“ gemäß Regulation S des Securities Act) ist, ist nicht berechtigt, in die Anteile zu investieren. Die Anteile dürfen nicht an US-Personen verkauft, abgetreten, übertragen, verpfändet, sicherungsübereignet, US-Personen zugerechnet, mit Rechten von US-Personen belastet oder mit US-Personen getauscht werden, und Derivatekontrakte, Tauschgeschäfte (Swap), strukturierte Schuldverschreibungen (structured note) oder andere Vereinbarungen dürfen nicht US-Personen unmittelbar, mittelbar oder synthetisch Rechte an den Anteilen einräumen oder US-Personen den Bestimmungen solcher Vereinbarungen in Bezug auf die Anteile unterwerfen (jeweils eine „Übertragung“). Jede derartige Übertragung an eine US-Person ist nichtig. Die Gesellschaft wurde und wird nicht als Investmentgesellschaft gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in der geänderten Fassung (der „Investment Company Act“) registriert und unterliegt daher nicht den Bestimmungen des Investment Company Act, welche den Schutz von Anlegern in registrierten Investmentgesellschaften gewährleisten sollen. Die Satzung ermächtigt den Verwaltungsrat, den Anteilsbesitz von folgenden Personen bzw. die Übertragung von Anteilen an folgende Personen zu beschränken (und folglich die im Besitz solcher Personen befindlichen Anteile zurückzunehmen): US-Personen; Personen, die sich nicht den vom Verwaltungsrat bestimmten Geldwäsche-Kontrollen unterziehen; Personen, die offenbar Gesetze oder Vorschriften von Staaten oder Behörden oder solche Rechtsvorschriften verletzen, aufgrund derer sie nicht zum Anteilsbesitz berechtigt sind; Personen, bei denen die Umstände (unabhängig davon, ob diese unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf diese Personen haben oder ob diese Personen einzeln oder zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen, ob verbunden oder nicht, zu sehen sind, oder sonstige Umstände, die dem Verwaltungsrat als erheblich erscheinen) nach Auffassung des Verwaltungsrats dazu führen können, dass der Gesellschaft eine Steuerpflicht oder sonstige finanzielle, rechtliche oder wesentliche verwaltungstechnische Nachteile entstehen, die ihr ansonsten nicht entstanden wären, oder dass die Gesellschaft Gesetze oder Vorschriften verletzt, die sie ansonsten nicht verletzt hätte. Bei Erwerb und Halten von Anteilen durch in Irland steuerpflichtige Personen nimmt die Gesellschaft bei Eintreten eines Steuertatbestands nach irischem Recht Anteile, die von Personen gehalten werden, die in Irland steuerpflichtige Personen sind, als solche gelten oder im Namen einer solchen Person handeln, zurück und entwertet diese, und der Erlös wird an die irische Finanzbehörde (Irish Revenue Commissioners) abgeführt, wenn ein solches Vorgehen für die Zahlung irischer Steuern erforderlich ist. Dieser Prospekt und die Nachträge können in andere Sprachen übersetzt werden. Diese Übersetzungen enthalten ausschließlich dieselben Informationen und sind bedeutungsgleich mit dem englischsprachigen Dokument. Bei Unstimmigkeiten zwischen der englischsprachigen und einer anderssprachigen Fassung ist die englische Fassung maßgeblich. Dies gilt nicht, soweit (und nur soweit) die Rechtsvorschriften einer Rechtsordnung, in der Anteile verkauft werden, etwas anderes erfordern, sodass im Falle von Rechtsstreitigkeiten aufgrund von Informationen, die in einem anderssprachigen Dokument veröffentlicht wurden, die Sprache des Dokuments maßgeblich ist, auf das die Rechtsstreitigkeit gestützt wird.

  • Beschwerden Beschwerden können an den Versicherer, dessen Vertragsverwaltung, die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Sektor Versicherungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxx. 000, X-00000 Xxxx, Xxxxxxxxxxx) oder die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA, Bereich Versicherungsaufsicht, Xxxx-Xxxxxx-Xxxxx 0, X-0000 Xxxx) gerichtet werden. Des Weiteren ist der Versicherer Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Damit ist für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn er mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollte. Eine entsprechende Beschwerde müsste vom Versicherungsnehmer an die unten aufgeführte Adresse gerichtet werden. Das Verfahren ist für den Versicherungsnehmer kostenfrei, das Recht zum Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs bleibt davon unberührt. Versicherungsombudsmann e.V. Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxx, Xxxxxxxxxxx Tel.: +49 (0)1804/22 44 24 Fax: +49 (0)1804/22 44 25 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Markel MITTEILUNG NACH §§ 16 FF VERSVG ÜBER DIE FOLGEN EINER VERLETZUNG DER GESETZLICHEN ANZEIGEPFLICHT Sehr geehrte Xxxxxx, sehr geehrter Kunde, Grundlage unseres Angebots sind die von Ihnen gemachten Angaben. Dafür ist es notwendig, dass Sie die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten beziehungsweise beantwortet haben. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen oder gemacht haben. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.

  • Zusammenfassung Diese Zusammenfassung ist als Einleitung zu dem Prospekt zu verstehen. Der Anlageentscheid muss sich nicht auf die Zusammenfassung, sondern auf die Angaben des gesamten Prospekts stützen. Der jeweilige Emittent kann für den Inhalt der Zusammenfassung nur dann haftbar gemacht werden, wenn die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.

  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nach- weis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online Banking den Eingang des Auftrags.