Geschäftsreisende und unternehmensintern transferierte Personen. 1. In den nach Abschnitt B (Liberalisierung von Investitionen) liberalisierten Sektoren gestattet jede Vertragspartei den Investoren der anderen Vertragspartei, natürliche Personen dieser anderen Vertragspartei in ihren Unternehmen zu beschäftigen, vorausgesetzt, bei diesen Beschäftigten handelt es sich um Geschäftsreisende oder unternehmensintern transferierte Personen.0