Geschäftsstelle. (1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe, der Akkreditierungsgruppe und der Monitoringgruppe wird vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eine Ge- schäftsstelle eingerichtet.
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Geschäftsstelle. (1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe, der Akkreditierungsgruppe und der Monitoringgruppe wird vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eine Ge- schäftsstelle Geschäftsstelle eingerichtet.
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Geschäftsstelle. (1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe, der Akkreditierungsgruppe Akkreditierungs- gruppe und der Monitoringgruppe wird vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eine Ge- schäftsstelle Geschäftsstelle eingerichtet.
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Geschäftsstelle. (1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe, der Akkreditierungsgruppe und der Monitoringgruppe wird vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eine Ge- schäftsstelle eingerichtetGeschäftsstelle eingerich- tet.
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Geschäftsstelle. (1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe, Steuerungsgruppe und der Akkreditierungsgruppe und der Monitoringgruppe wird vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur Bildung eine Ge- schäftsstelle Geschäftsstelle eingerichtet.
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