Geschäftsstelle. (1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe, der Akkreditierungsgruppe und der Monitoringgruppe wird vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eine Ge- schäftsstelle eingerichtet. (2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind: 1. Beratung und fachliche Betreuung der BewerberInnen, die eine Akkreditierung anstreben; 2. Vorbereitung und Dokumentation der Sitzungen der Steuerungsgruppe und der Akkreditie- rungsgruppe; 3. Gesamtevidenz der Durchführungsentscheidungen in den Ländern; 4. Gesamtkoordination des Berichtswesens und Erstellung von Berichten für die Steuerungsgrup- pe. (3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Bund.
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Samples: Vereinbarung Erwachsenenförderung
Geschäftsstelle. (1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe, der Akkreditierungsgruppe Akkreditierungs- gruppe und der Monitoringgruppe wird vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eine Ge- schäftsstelle Geschäftsstelle eingerichtet.
(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind:
1. Beratung und fachliche Betreuung der BewerberInnen, die eine Akkreditierung anstreben;
2. Vorbereitung und Dokumentation der Sitzungen der Steuerungsgruppe und der Akkreditie- rungsgruppe;
3. Gesamtevidenz der Durchführungsentscheidungen in den Ländern;
4. Gesamtkoordination des Berichtswesens und Erstellung von Berichten für die Steuerungsgrup- peSteuerungs- gruppe.
(3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Bund.
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Samples: Vereinbarung
Geschäftsstelle. (1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe, der Akkreditierungsgruppe und der Monitoringgruppe wird vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eine Ge- schäftsstelle Geschäftsstelle eingerichtet.
(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind:
1. Beratung und fachliche Betreuung der BewerberInnenBewer- berInnen, die eine Akkreditierung anstreben;
2. Vorbereitung und Dokumentation der Sitzungen der Steuerungsgruppe und der Akkreditie- rungsgruppeAkkreditierungs- gruppe;
3. Gesamtevidenz der Durchführungsentscheidungen Durchführungsentscheidun- gen in den Ländern;
4. Gesamtkoordination des Berichtswesens und Erstellung von Berichten für die Steuerungsgrup- peSteuerungs- gruppe.
(3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Bund.
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Samples: Vereinbarung Gemäß Art. 15a B Vg
Geschäftsstelle. (1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe, der Akkreditierungsgruppe und der Monitoringgruppe wird vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eine Ge- schäftsstelle eingerichtetGeschäftsstelle eingerich- tet.
(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind:
1. Beratung und fachliche Betreuung der BewerberInnen, die eine Akkreditierung anstreben;
2. Vorbereitung und Dokumentation der Sitzungen der Steuerungsgruppe und der Akkreditie- rungsgruppeAkkreditierungsgruppe;
3. Gesamtevidenz der Durchführungsentscheidungen in den Ländern;
4. Gesamtkoordination des Berichtswesens und Erstellung von Berichten für die Steuerungsgrup- peSteuerungsgruppe.
(3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Bund.
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Samples: Vereinbarung Gemäß Art. 15a B Vg