Common use of Geschäftsstelle Clause in Contracts

Geschäftsstelle. (1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe, der Akkreditierungsgruppe und der Monitoringgruppe wird vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eine Ge- schäftsstelle eingerichtet. (2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind: 1. Beratung und fachliche Betreuung der BewerberInnen, die eine Akkreditierung anstreben; 2. Vorbereitung und Dokumentation der Sitzungen der Steuerungsgruppe und der Akkreditie- rungsgruppe; 3. Gesamtevidenz der Durchführungsentscheidungen in den Ländern; 4. Gesamtkoordination des Berichtswesens und Erstellung von Berichten für die Steuerungsgrup- pe. (3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Bund.

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Samples: Vereinbarung Erwachsenenförderung

Geschäftsstelle. (1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe, der Akkreditierungsgruppe Akkreditierungs- gruppe und der Monitoringgruppe wird vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eine Ge- schäftsstelle Geschäftsstelle eingerichtet. (2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind: 1. Beratung und fachliche Betreuung der BewerberInnen, die eine Akkreditierung anstreben; 2. Vorbereitung und Dokumentation der Sitzungen der Steuerungsgruppe und der Akkreditie- rungsgruppe; 3. Gesamtevidenz der Durchführungsentscheidungen in den Ländern; 4. Gesamtkoordination des Berichtswesens und Erstellung von Berichten für die Steuerungsgrup- peSteuerungs- gruppe. (3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Bund.

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Samples: Vereinbarung

Geschäftsstelle. (1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe, der Akkreditierungsgruppe und der Monitoringgruppe wird vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eine Ge- schäftsstelle Geschäftsstelle eingerichtet. (2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind: 1. Beratung und fachliche Betreuung der BewerberInnenBewer- berInnen, die eine Akkreditierung anstreben; 2. Vorbereitung und Dokumentation der Sitzungen der Steuerungsgruppe und der Akkreditie- rungsgruppeAkkreditierungs- gruppe; 3. Gesamtevidenz der Durchführungsentscheidungen Durchführungsentscheidun- gen in den Ländern; 4. Gesamtkoordination des Berichtswesens und Erstellung von Berichten für die Steuerungsgrup- peSteuerungs- gruppe. (3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Bund.

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Samples: Vereinbarung Gemäß Art. 15a B Vg

Geschäftsstelle. (1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe, der Akkreditierungsgruppe und der Monitoringgruppe wird vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eine Ge- schäftsstelle eingerichtetGeschäftsstelle eingerich- tet. (2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind: 1. Beratung und fachliche Betreuung der BewerberInnen, die eine Akkreditierung anstreben; 2. Vorbereitung und Dokumentation der Sitzungen der Steuerungsgruppe und der Akkreditie- rungsgruppeAkkreditierungsgruppe; 3. Gesamtevidenz der Durchführungsentscheidungen in den Ländern; 4. Gesamtkoordination des Berichtswesens und Erstellung von Berichten für die Steuerungsgrup- peSteuerungsgruppe. (3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Bund.

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Samples: Vereinbarung Gemäß Art. 15a B Vg